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?MKilU M sichWe» Mr. 211. zu Nr. 62 des Hauptblattes. 1925. Beauftragt mit der Herausgabe, RegterungSrat Brauße in Dre-de«. Landtagsverhan-lunge«. (Fortsetzung der 124. Sitzung von Donnerstag, den 12. Mürz.) Abg. Kelttsch (Mehrh der Soz.) (Fortsetzung): Die Fürsorge für Kriegsbeschädigte, die uns natürlich lange beschäftigt hat, da wir ja gerade auf diesen Kreis der Hilfsbedürftigen ganz besondere Rück sicht zu nehmen hatten, mußte, abgesehen von dem Rechte auf Rente, das in diesem Gesetz keine Rolle spielt, da die Rente nebenher geht, im Gesetze in die allgemeine Wohlfahrtsfürsorge organisch eingegliedert werden. Das war unvermeidlich, auch schon auf Grund der Bestimmungen der Reichsfürsorgeverordnung vom Februar 1924. Es ist dies jedoch im neuen sächsischen Gesetze mit der Maßgabe geschehen, daß alle besonderen Bestimmungen, die das Reich zu Gunsten der Kriegs- opfer geschaffen hat oder noch schaffen wird, von den Fürsorgeverbänden berücksichtigt werden müssen. Jeden falls kommt das neue sächsische Wohlfahrtsgesetz den Kriegsopfern so weitgehend entgegen, als es im Rahmen der Reichsfürsorgeverordnung vom Februar 1924 über haupt nur möglich ist. Um diese gute Absicht zu er härten, ist in den Landtagsausschüssen auch noch ein Entschließungsantrag angenommen worden, der die Re gierung ersucht, daß sie aus den dem Arbeits- und Wohlfahrtsministerium zur Verfügung stehenden Mitteln eine Summe für die Kriegsblinden bereitstelle und damit die Notwendigkeit der besonderen Fürsorge des Landes für diese Kriegsopfer anerkenne. Außerdem wurde beschlossen, daß in der Ausführungsverordnung eine Bestimmung vorzusehen sei, wonach in die auf Grund der Reichssürsorgeverordnung über die Fürsorgepflicht zu bildenden Beiräte für die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen Vertretungen der großen, dem Reichsausschusse angehörenden Organisationen, soweit sie für Sachsen in Frage kommen, aufzunehmen sind. Eine sehr wesentliche Bestimmung ist zum Schutze der unehelichen Mütter gegen gewissenlose uneheliche Väter geschaffen worden. Das Gesetz bestimmt, daß aus Urkunden über Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die uneheliche Mutter oder an das uneheliche Kind, die vor einem für zustänbig er klärten Mitglied oder Beamten des Jugendamtes aus genommen worden sind, die Zwangsvollstreckung statt- findet, und zwar dann, wenn sich der uneheliche Erzeuger darin zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen verpflichtet und sich der wfortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Es wird dadurch ein sehr umständliches und je nach Lage des einzelnen Falles für die uneheliche Mutter zuweilen auch peinliches Gerichtsverfahren aus geschaltet. Es ist in den Ausschüssen ferner noch beschlossen worden, daß die Regierung eine Denkschrift über die zukünftige Ausbildung der in der Wohlfahrtspflege tätigen Beamtenkräfte vorzulegen hat. Des weiteren ist in der Ausführungsverordnung den Bezirksverbänden anheimzugeben, daß sie die in der Wohlfahrtspflege tätigen weiblichen Fachkräfte in ihrem Gebiete auch für den Innendienst heranziehen und daß sie für ältere Wohlfahrtspflegerinnen angemessene Stellen im Innen dienste in Anstalten, Heimen usw. zu schassen versuchen. Zwei Anträge der Kommunistischen Fraktion, die ja heute im Plenum des Landtages noch einmal als Minderheitsanträge zur Abstimmung komnien werden, mußten in den Vereinigten Ausschüssen abgelehnt werden Der eine Antrag verlangte, daß auch bei Wirtschafts kämpfen, insbesondere bei Aussperrungen, die öffent liche Wohlfahrtspflege in weitestgehender Weise zur Anwendung kommen solle. In diesem Umfange ist der Antrag nach den reick sgesetzlichen Bestimmungen un zulässig, da in der Wohlfahrtspflege nur dann eine Unterstützung gezahlt werden darf, wenn bei Prüfung des einzelnen Falles, das Fürsorgebedürfnis vorliegt. Das kann natürlich auch in besonders gearteten Fällen bei einer Aussperrung der Fall sein, aber immer nur im einzelnen Falle des Fürsorgebedürftigen, nie durch eine generelle Anweisung oder gesetzliche Anordnung Ein weiterer Antrag der Kommunisten verlangte die Aufnahme der freien Gewerkschaften und der In ternationalen Arbeiterhilfe in die gemischten Wohl fahrtsausschüsse. Soweit die Gewerkschaften in Frage kommen, erübrigt sich diese Bestimmung, da nach der Meinung der Vereinigten Ausschüsse den Gewerkschaften niemand bestreiten kann, daß sce wohlfahrtsfürsorgerische soziale Aufgaben erfüllen und deshalb an sich befugt sind, mit m diese Ausschüsse berufen zu werden. Die Internationale Arbeiterhilfe im besonderen aufzunehmen, lag keine Veranlassung vor. Deshalb wurde auch dieser Antrag abgelehnt. Im einzelnen sind noch von wichtigen Dingen fol gende in den Ausschüssen erfolgte Änderungen an der Vorlage hervorzuheben. Die Wandererfürsorge und die Strafentlassenenpflege, die die Regierungs vorlage nur zur fakultativen Aufgabe der Fürsorge verbände macht, ist durch die Anträge zu § 3 zur Pflicht- aufgabe gemacht woiden. Auch ist die Fürsorge für Sieche ausdrücklich zur Pflichtaufgabe erklärt worden. Große Schwierigkeiten machen nun die einzelnen Bestimmungen über die Organisation. Ich möchte hier den Landtag bitten, einmal die Druckvorlage zur Hand zu nehmen und sich die Formulierung im Mehr- heitSgutachten zu § 6 anzusehen. Diese Fassung ist wohl schon die dritte Form, von der wir glauben, daß sie endlich die geeignete sein kann, inzwischen die Regierung die Bitte ein friedliches Kompromiß zwi gaben zu unterstützen gefügt: folgende Ausnahmen gemacht. tragen, und cs muß in der Debatte noch klar gestellt werden, ob er eine Mehrheit findet. Ich gebe zu, daß unnötige Streitigkeiten, die sonst noch eintreten würden. Ich bin aber nur befugt. Ihnen den Antrag vvrzu- die Fassung zu Haden. Wenn wir es nnht hrn in- schreiben würden, so würbe nach unserer k^rzeugung nung der Regierung nicht zweckmäßig, die Nichtver. pstichtung der Bezirksverbände ausdrücklich festzustellen, weil durch diese Fassung bestehenden rechtlichen Ver pflichtungen einzelner Bezirksverbände, die derartige Anstalten besitzen, als aufgehoben gelten könnten. Das . Es hat uns aber die vereinigten Ausschüsse des Landtages auch völlig _ . . _ „ Bitte unterbreitet, ohne für in der Ordnung gehalten, denn es nützt nichts, daß den Sinn des § 6 zu ändern, d. h. den Sinn, wie er, man in das Gesetz hineinschreibt: außer den Bezirks- jetzt in der Druckvorlage enthalten ist, aus reinen ge- fürsorgeverbänden gibt es auch noch einen Landes setzestechnischen und Rechtsgründen noch eine redaktionelle fürsorgeverband, sondern der Landessürsorgeverband Änderung vorzunehmen. Der neue § 6, der heute in muß auch vorgeschrieben erhalten, welche Pflichten er dieser abgeänderten Form von den beiden Bericht- , übernehmen soll. Nur dadurch wird dem Gesetz erstattern noch als Antrag eingereicht werden wird, soll überhaupt lebendige Kraft und Wucht verliehen. nun folgende Fassung haben: i So wäre schließlich als Bezirksfürsorgeverbände die bezirksfreien Städte Finanzministerium zustande und die Bezirksverbände i gekommen, wenn auch das Finanzministerium mehr mit 2 Der Landesfürioraeverband bat dafür ru ioraen einem weinenden als . lit einem lachenden Gesicht dieser d°ß ,ur Un"W En.wi««nsg-g-nüb^ Blinden, Taubstummen, Ertaubten, Schwachsinnigen, einem weinenden!) Nur mit emem weinenden. Idioten, Fallsüchtigen und Geistekranken den Bezirks- .1" a"chzum Ausdruck gekom- fürsorgeverbänden ausreichend öffentliche und private daß weitgehende Sozialgefetze immer gegen den Anstalten zur Verfügung stehen. > Aillen des Finanzmmlsters durchyesetzt werden müssen, 3 . Die Organisation der Strafentlassenenpflege Krankheit aller Finanzminister, das ist und der Arbeitsfürsorge für Schwerbeschädigte und' «^"orden. Das konnten wir natürlich sL'a 26 «bl. 6> lieg, d-m -uch^b« A be-KL°L!^ -- . her nach meinem Dafürhalten feyr wesentlich ist. Er ... ,,, .... unterstellt die Aussicht der Kinder und der aus anderen Die vorgeschlagene Änderung Inhalt kerne Ab- Fürsorgebezirken herübcrgehenden der Aussicht desjeni- aen Jugendamtes, in dessen Bereich die Kinder sich auf- Lesung der Ausschüsse. Es erscheint aber nach Mei- halten. Man hat jedoch eine Ausnahmeklausel züge lt zweckmäßig, die Nichtver- standen, weil es unter Umständen Vorkommen kann, daß i - r« «. -n, Großstädte vorbildliche Aufsichtseinrichtungen auch in fremden Bezirken haben, so daß man dem keine Beden ken entgegenzusetzen braucht. genommen, die in der Regierungsvorlage nicht enthalten waren. ES heißt bekanntlich dort unter Ziff 1: „Träger der Kosten der öffentlichen Wohlfahrtspflege sind die Bezirksfürsorgeverbände", und nun folgt eine Aufzählung derjenigen Leistungen, die der Staat als Landesfürsorge war aber nicht die Absicht des Gesetzgebers und auch nicht die Absicht der vereinigten Ausschüsse in der zweiten Lesung. Außerdem erscheint es richtig, entsprechend der Fassung der ersten Lesung sowie nach der Regelung in der bisherigen Armenordnung eine Mitwirkungspflicht der Bezirksfürsorgeverbände unter anderen auch um deswillen zu bestimmen, weil der Landesfürsorgeverband bet der Durchführung der Für sorgepflicht insbesondere bei landesfürsorgeberechtigten Personen keine eigenen Organe besitzt. Zu § 8 der Regierungsvorlage ist ein Zusatz ge kommen. Es heißt dort, daß durch Ortsgesetz oder Satzung des Selbstverwaltungskörpers, also des Für sorgebezirkes, mit Zustimmung des Arbeits- und Wohl fahrtsministeriums die verwaltungsmäßige Organisation des Wohlfahrts- und Jugendamtes auch abweichend von diesem Gesetz geregelt werden kann. Die Ausschüsse glaubten diesem Antrag keinen Widerstand entgegen setzen zu brauchen, weil tatsächlich heute nicht voraus zusehende örtliche Verhältnisse entweder bestehen oder später eintreten können, die eine ganz starre Linie der Gesetzgebung schwer erhalten lassen. Dann ist noch in 8 10 die von mir schon erwähnte Bestimmung hineingekommen, daß für den Außen- und Innendienst eines jeden Wohlfahrts- und Jugendamtes in einer dem Bedürfnis entsprechenden Zahl Personen einzustellen sind, die die erforderliche Ausbildung nach weisen. Es ist im Ausschuß zum Ausdruck gekommen, daß es wünschenswert sei, daß in dieser Hinsicht die Regierung bei Bewilligung von Krästen nicht zu eng- herzig verfahren möchte; in dieser Hinsicht ist erfahrungs gemäß die Regierung im letzten halben Jahre so außer, ordentlich streng gewesen, daß man beinahe glaubte, an der Selbstverwaltung der Bezirksverbände und Ge meinden verzweifeln zu müssen. Das wird aber wahr scheinlich im nächsten Jahre besser werden, nachdem wir das neue Wohlfahrtsgesetz erhalten haben. In § 15 sind einige sehr wesentliche Änderungen vor genommen worden. Nach dem Mehrheitsgutachten ist folgendes geändert. Dem Landesamt sollten ursprüng lich nach Ziff. 2 ein Bezirksarzt angehören, der vom Ministerium des Innern berufen wird. Wir haben noch eingeschaltet „und ein hauptamtlicher Fürsorge- arzt, die vom Arbeits- und Wohlfahrtsministerium be rufen werden". Außerdem haben wir noch als Pflege berufene in das Gesetz eingeschaltet eine Wohlfahrts pflegerin und einen Sozialbeamten, einen Bezirksschulrat und je einen Vertreter der drei Hauptschulgattungen. Mit dieser Abänderung kamen wir einer ganz großen Anzahl von Petitionen nach. Wichtig ist eine Änderung, die in § 20 vorgenommen worden ist. Da haben wir zwei neue Absätze auf 8 28 ist ebenfalls geändert worden. Dort ist gesagt worden: Die Fürsorgeverbände werden aufgehoben, ihre Anstalten und Anstaltsgelände gehen gegen Entschä digung auf eine noch zu bildende juristische Person des öffentlichen Rechts über. Kommt über die Ent- schädigung eine Einigung nicht zustande, so ent scheidet em Ausschuß. Jin übrigen geht der Text weiter wie in der Vorlage. Es wird des näheren ausgeführt, daß die nach Abs. 2 zu bildende juristische Person des öffentlichen Rechts die Aufgabe hat, für die Bereitstellung ausreichender privater und öffentlicher Anstalten zur Unterbringung von Fürsorgezöglingen und zu verwahrender Personen Sorge zu tragen. Wir haben uns hier die Garantie verschafft, daß die neu zu schaffende juristische Person die Vorbedingungen mitbringt, die wir billigerweise auch von der eigentlichen Fürsorgeverwaltung, von den Kreishauptmannschaften verlangt haben. Diese Fürsoige- verbände werden wahrscheinlich durch das neue Wohl- fahrtspflegegesetz überhaupt völlig aufgehoben werden. Es wäre also em Vaeuum entstanden, wenn wir nicht irgend etwas an ihre Stelle gesetzt hätten. Und schließlich ist noch zu 8 29 ein wichtiger Zusatz gekommen, daß unberührt bleiben dre landesrechtlicben Vorschriften über die Durck führung des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter und der sonstigen Arbeitsfürsorge für Schwerbeschädigte und Sck wer- erwerbsbeschränkte, deren Berwaltungskosten der Lan desfürsorgeverband trägt. Auch hier wieder eine Be stimmung, die einer großen Anzahl von Petitionen der Kriegerfürsorgeorganisation in weitestem Maße ent gegenkommt. Es ist dann schließlich noch ein Minderheitsantrag von der Frau Abg. Schilling gestellt worden; der auch im Ausschuß zur Beratung gestanden hat. Dieser Minderheitsantrag ist nur irrtümlich nicht in die Vor lage ausgenommen worden, die Frau Mitbericht- erstatterin wird sich dann des näheren darüber ver breiten. Ich habe dann noch folgendes mitzuteilen. Es sind ein paar kleine Anträge in der Truckvorlage wegge lassen worden, ein Fehler, den ich den Berichterstattern zu verzeihen bitte, da das Gebiet so groß und so schwer zu überblicken war, die Kompromisse so bis in die letzte Stunde vor der Drucklegung binein immer noch auf schwankenden Füßen standen, daß ich Sie bitte, jetzt noch davon Kenntnis zu nehmen und Ihre Zu stimmung zu den Anträgen nicht zu versagen. Von grundsätzlicher Bedeutung ist keiner mehr, sonst würden wir uns nicht gestattet haben, die Anträge Ihnen ohne nähere Ausschußberatung vorzulegen. Ter eine soll lauten, daß der § 30 Abs. 1 folgenden Wortlaut erhält: Dieses Gesetz tritt am 1. April 1925, der Z 28 am 12. März 1925 und § 29 Abs. 1d rückwirkend ad 1. April 1924 m Kraft. .u I- In der Druckvorlagc finden Sie, daß das ganze »e.e, verband zu leisten hat; und da haben w,r noch hinzu- ^^il ^ast treten soll. Hier werden nun anderen Form beim Finanzausgleich wird geregelt werden müssen. Troddem bedeutet aber diese Bestim- mung einen ganz entschiedenen Vorteil für die Vestel»- ... . _ fürsorgeverbände insofern, als das eigentliche Risiko Herr Börner als Leipziger ganz besonders an dieser doch in erster Linie der Staat übernimmt. Das Haden Klausel des Jnkrastsetzung-parapraphen interessiert ist. „Bon den Kosten für die geschlossene Fürsorge in Übernahme der Anstalten auf dw künn^e juristisch* den Staatsanstalten übernimmt der LandeSfürsorge- Person betrifft, soll bereits am 12. März, also deute m verband die Hälfte. Kraft treten. (Abg. Börner: Warum den,-») Herr DaS ist der Punkt, wo ursprünglich der Kampf mit Kollege Börner, Sie brauchen keme Bedenken qegen dem Finanzministerium bestand und dann da- Finanz- die Fassung zu Haden. Wenn w,r es nutzt -,n in- Ministerium nachgab unter der Begründung, eS müsse schreiben würden, so würde nach unserer Überzeugung sich beim Finanzausgleich schadlos halten. Im Aus- rechtlich daran gar nichts geändert, die Sache ist nur schuß war sich jeder bewußt, daß selbstverständlich diese die. wenn wir es hinemichre»den, ersparen wir uns Lastenübernahme durch den Staat in irgendeiner