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842 koujunktur erstattet werden, ohne dast später die augc- zeigt n Maßnahmen ta sächlich durchgeführt zn werden brauchen. In der e.stcn Tezemberhälste sind nur 16Still- leguugsarMigcn eingeaangen. Tas ArbeitS- und Wohl- fahrtsministerium wirkt den Betriebsstillegungen in der Weise entgegen, dast es soweit alS möglich, Hilfsmaß nahmen zur Behebung der wirtschaftlichen Schwierig- keiten des Betriebes ergreift. Anläßlich der Verhandlun gen, die auf Grund der Anzeige» an Ort und Stelle in: Beise-n der Betr ebsleitung, der Betriebsvertretung und der zuständigen Fachvrganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber stattfinden, wird von feiten der Gewerbe- aufs'ciUsümter oder Bergäinter, die die Verhandlungen im Auftrage des Arbeits- und WohifahrtSn.in.stcriums führen, alles getan, damit die angezeigten Stillungen nicht oder wenigstens nur unter ausreichender Berück-- sichtigung der soz'alen Verhältnisse der Arbeitnehmer zu' Durchführung gelange». So schließen vielfach derartige Verhandlungen mit im Inleresse der Belegschaft freiwillig übernommenen Verpa chtungen des Arbeitgebers ab'. Darüber hinaus bemüht sich das Arbcits- und Wohlfahrts Ministerium, die eigentliche Ursache der drohenden Be- triebsstillcgung zu beseitigen, indem es z. B. entweder Aufträge vermiftelt oder bei den Reichsbehvrden gegen Abstellung drückender wirtschaftlicher Belastung vorstellig wird oder, was in den letzten Monaten b sonders in Er scheinung trat, Kredite vermittelt oder sich für Steuer- stundung n und Ermäßigung-:: einsetzt. Zu Ziff. 2: Ter Schup gegen willkürliche Entlassungen von Arbeitnehmern ist außer durch die allgemeinen Be stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Handels gesetzbuchs und der Gewerbeordnung im wesentlichen durch das BeiriebSrätegesetz, die Stillegeverorduung und das Lchwerbeschäd'gieng.'s^lr gewährleistet. Seine ge setzliche Ausgestaltung g hört nach Artikel 7 Zisf. 9 der Reichsverfassung zur Zuständigkeit des Reichs, seine prak tische Handhabung vornehmlich zur Tätigkeit der Betnebs- vertrctungen, der Arbeits-, Gewerbe- und Kausmanns gerichte, sowie der Hauptfürsorgestelle für S ch vcrbeschä- digte. Ein unmittelbares Einwirkungsrecht hat das Arbeits und Wehfte.hrtsministerinm nur iiroweit, als es uach § 2 Absatz 2 der Stillegungsverordnung Entlassungen von Arbeitnehmern während der sogenannten Sperrfrist entweder durch Verweigerung seiner Genehmigung oder durch Anordnung von Arbcitsstreckung verhindern kann. Von diesem Rechte hat es von jeher weitgehend Gebrauch-gemacht. Im übrigen muß sich das Arbeits und Wohlfahrtsministerium darauf beschränken, die Rechts anwendung und Rechtsprechung dergestalt zu ün rwuchen, dast es gegebenenfalls ans die bestehenden Vorschriften oder auf offensichtliche Verstöße gegen diese stinwcist, unter Umständen auch zwecks Abänderung bestehender Rechts vorschriften im Sinne erhöhten Arbeftcrschutzes bei den zuständigen Rcichsstellen Vorstellungen erhebt. Tie Un möglichkeit eines selbständigen gesetzgeberischer: Vor gehens der sächsischen Regierung auf dem Gebiete des in Frage stehenden Arbeiterschutzes hat die a'sbaldigc, unter dein 13. bzw. 15. Oktober 1923 durch die Reichsrcgierung erfolgte Aufhebung der bekannten Verordnung des Gc- samtministeriums über die Erhaltung der Arbeitnehmer in den Betrieben von: 8. Oktober 1923 gezeigt. Tas Arbeits- und Wohlfahrtsministerium hat sich im Haushaltansschuß 13 schon bereit erklärt und wieder holt die Erklärung, daß es bereit ist, eine Denkschrift über die Durchführung der Stillcgungsverordnnng im Jahre 1924 anszuarbeiten und dem Landtage vorznlegen. Zu Zisf. 3: Das Arbeits und Wohlfahrtsministcrium hat die Entschließungen des Reichs, das nach 8 10 der Ver ordnung über Erwerbslosenfürsorge Art und Höhe der Unterstützung maßgeblich feHsetzt, dauernd in der Richtung zu beeiusmssen gesucht, daß eine den notwendigen Lebens unterhalt deckende Erwerbslosenunterstützung festgesetzt wird. Sie hält auch die seit den: 15. Dezember gültigen Unterstützungssätze noch für zu niedrig und wird weiterhin auf deren Erhöhung drängen. Insbesondere werden dabei die Notwendigkeiten kindeneicher Familien,der mehrere ver dienende Personen umfassenden Haushaltungen und der we iblichenErwerbsloseu, deren Gleichstellung mit den männ lichen auch vom Reichstage beschlossen ist, betont werden. Auch die Frage eines angemessenen Krankengeldes für erkrankte Erwerbslose, das sich zurzeit zwar mit der Er- werbsloseuunterstützung deckt, aber hier in vielen Fällen unzureichend wirkt, wird zum Gegenstand der Verhand lungen mit den: Reichsarbeitsministerium gemacht werden. Zu Ziff. 4: Tie Entscheidung darüber, ob im Rahmen der Erwerbslosenfürsorge eine Kurzarbeiteruntcrstützung zu gewähren ist, ist gesetzlich den: Reiche Vorbehalten. Das sächsische Arbeits- und Wohlsahrtsministerium hat bisher den Standpunkt vertreten, und wird cs mit alten: Nach- druck weiter tun, daß die Kmzarbeiteruntcrstützung un- entbchrhchcr Bestandteil einer guten, sowohl Erwerbs losenfürsorge als Arbeitslosenversicherung sein muß. Ta in: Sommer dieses Jahres vorübergehend ein Ansteigen der Kurzarbeit zu beobachten war, so hat das Arbeits- und Wohlfahrtsministerium die Kurzarbeiter, die das Reich von jeder Erwerbslosenfürsorge ausschließen und höchstens im Falle armenrechtlicher Hilfsbedürftigkeit aus allgemeine Fürsorgemittel verweisen woltte, zu einer Tellunterftützung zugelassen. Diese Teiluutcrstützung ist an: 15. November 1924 auf den Einspruch des Reiches hin wieder weggcfallcn. Tie dauernd gleichwohl vom Arbeits- und Wohlfah tsministerium unternommenen Versuche, die Zustimmung des NeichsarbBtsministers und des Reichsministers der Finanzen zur Einführung einer Kurzarbeiterunterstützung nach § 1 Absatz 2 der Vrrord- nuug von: 16. Februar 1924 zu erlangen, sind leider ergeb nislos geblieben, da angesichts des praktisch zurzeit nicht bedeutungsvollen Umfanges der Kurzarbeit die vom Arbeits- und Wohlsahrtsministerium nicht geteilte Auf fassung, daß in der Kurzarbefterunterstükung ein Anreiz zu wirtschaftspolitisch unerwünschter Aufrechterhaltung nicht lebensfähiger Betriebe liege, im Reiche gesiegt hat Zn Ziff- 5: Nachdem eine besondere Kurzarbeiter- Unterstützung weggcfallcn ist, ist für die Krankenversor gung der Kurzarbeiter lediglich die Reichsversicherungs, ordnung maßgebend. Das war aber auch vorher schon der Fall, und es besteht nach den: geltenden Reichsrccht keine Möglichkeit, hier etwas Besonderes zu tun. Es ist also in der Tat unerläßlich, daß der Kurzarbeiter in diejenige Mitgliedermasse oder Lohnstufe umgemeldct wird, die seinen verschiedenen Arbeitsverdiensten entspricht. Rach dieser Lohnstnfe richten sich dann auch die Barbezüge eine- erkrankten Kurzarbeiters, insbesondere das Ztrankengeld. Die Härten, tue darin insbesondere sür Akkordarbeiter liegen können, die ihre Arbeitskraft nicht nwhr voll aus- nützen können, wenn sie nach einer verhältnismäßig nur kurze Zeit dauernden Beschäftigung mit verkürzter Arbeits zeit erkranken, sind nicht zu verleunen, aber ohne Ände rung der Reichsversichenmgsorduuug nicht zu beheben. Es bürste auch widerspruchsvoll sein, einerseits auch sür die Erwerbslosenfürsorge die Umgestaltung in eine Ver sicherung zu erstreben, andererseits den Krankenkassen Lei- stungen für Kurzarbeiter zuzumuten, für die nach den: Persicherungsprinzip durch Beitrüge entsprechende Gegen- leistuugen ihnen nicht zusließen. In der Aussprache werden die drei letzten Punkte verbunden. Abg. Dr. Eckardt (Dtschnat.): Ter Herr Abg. Bertz hat die Verhältnisse des sächsischen Steinkohlenbergbaues mit in den Kreis der Aussprache gezogeu, insbesondere die Entscheidungen des staatlichen Schlichters, dcS Berg- Hauptmanns Hirsch, bemängelt. Nach alledem, was der Abg. Bertz darüber ausgeführt hat, möchte ich außerordentlich bezweifeln, daß er von seinen Gewährs männern richtig unterrichtet worden ist. Eins aber möchte ich ganz bestimmt feststellen, daß nämlich im sächsischen Steinkohlenbergbau schwarze Listen nicht bestehen. (Abg. Bertz: Das sagen Sie alle!) Herr Abgeordneter, wenn ich Ihnen von dieser Stelle erkläre, es bestehen keine Listen, so bin ich mir dessen, was ich sage, vollständig bewußt. In seinen: Schlußwort wendet sich Abg. Lieberasch (Komm.) gegen die Ausführungen des Finanzministers und bezeichnet die Darstellung, daß er den Anschlag in Böhlen geschrieben habe, als Schwindel. Ter Präsident rügt diesen Ausdruck als uuzulässig. Der Antrag Nr. 786 w:rd schließlich einstimmig den: Hanshaltausschuß 8 zur weiteren Beratung überwiesen. Damit ist die Tagesordnung erledigt. (Schluß der Sitzung 8 Uhr 15 Minuten nachmittags.) 119. Sitzung. Freitag, den 19. Dezember 1924. Z Präsident Winkler eröffnet die Sitzung um 11 Uhr 10 Minuten vormittags. Am Negierungstisch Ministerpräsident Heldt, sowie zeitweise sämtliche Minister und eine Anzahl Regierungs- Vertreter. Vor Eintritt in die Tagesordnung beschließt der Land tag, die auf der Tagesordnung stehenden Vorlagen Nr. 162 und 163 in sofortiger Schlußbcratung zu erledigen. Punkt 1 der Tagesordnung: Erste Beratung über die Vorlage Nr. 162, den Entwurf eines Gesetzes über eine weitere Verlängerung der Wahldapcr der Mitglieder des Landeskulturrates und des Aus schusses für Gartenbau bei«: Landeskulturrate :ctr. Wirtschaftsminister Mütter (Leipzig): Meine Damen und Herren! Es heuchelt sich bei der Vorlage Nr. 162 um 'inen formalen Beschluß, der schon einige Male von: Land- ag gefaßt worden ist. Wir haben Ihnen die Vorlage über die Umgestaltung des Landcskulturrates vorgclegt, die von Ihnen in nächster Zeit erledigt werden wird. Wir bitten bis zu diesem Zeitpunkte, die Amtsdauer der ctzigen Landeskulturräte zu bestätigen. Mg. Renner (Komm.): Wir lehnen aus ganz grund- Michcn Gründen die Verlängerung der Wahldaucr )es Laicheskulturratcs ab. Tic Vorlage Nr. 162 wird in sofortiger Schlußbera- tung gegen 6 Stimmen der Kommunisten angenommen. Punkt 2 der Tagesordnung: Erste Beratung über die Vorlage Nr. 163 über die Bewilligung von Staats- kreditcn zur Beschaffung von Saatgut und Düngemitteln für die durch die Regeupcriode in: August und September 1924 besonders schwer betroffenen Teile der sächsischen Landwirtschaft.^ Wirtjchastsminister Müller (Leipzig): Tie Vorlage Nr. 163 fordert rund 1'/r Million für Unterstützungen, die für Saat- und Tüngcmittelbcschasfung für die Landwirt schaft aus Anlaß der Unwetterschäden in Sachsen not wendig geworden sind. Tie Regierung entspricht mit dieser Vorlage zugleich einem Wunsche, der von fast allen Parteien dieses Hauses in Forn: von Anträgen an die Regierung gekommen ist. Tie Summe, die ausgeworfen ist, ist als Bercchnungögcld gedacht, weil sich mit Sicher heit eine bestimmte Summe nicht feststellen läßt. Ich bitte, auch dieser Vorlage zuzustimmen. Abg. Reuner (Komm.): Die Regelung des Zinssatzes, insbesondere bei den Unterstützungen für Tüngemittel, wenn er allgemein auf 8 Proz. gehalten werden sollte, erscheint uns zu hoch. Man hat bei den Unterstützungen sür Beschaffung des Saatgutes eine relative und pro gressive Abänderung des Zinssatzes seitens der Regie rung vorgeschlagen. Wir halten es für angebracht, daß dieselbe Regelung auch für Tüngemittel angcwendct wird. Unter dieser Voraussetzung werden wir der Vor lage zustimmen. Tie Vorlage Nr. 163 wird einstimmig in sofortiger Schlußberatung angenommen. Punkt 3 der Tagesordnung: Zweite Beratung über die Vorlage Nr. 160, den Entwurf eines Gesetzes über Ermäßigungen der Gewerbesteuer, Grundsteuer und Aufwertungssteuer betr. (Mündlicher Bericht des Rechtsausschusses, Drucksache Nr. 1044.) Die Mehrheit deS Ausschusses beantragt: die Vorlage Nr. 160, betr. den Entwurf eines Ge- setzes Wer Ermäßigungen der Gewerbesteuer, Grund steuer und Auswertungssteuer, unverLWert anzu- nehmcn. Ferner liegen folgere Minderheitsantrüge vor: 1. Im tz 1 hinter „15. Dezember 1924 ab" folgende Worte cinzusügen: „sür Betriebe mit einem Jahres umsatz bis zu 300000 M., wcun sie 20 Arbeiter und weniger beschäftigen, auf V« ermäßigt, für Betriebe bis zu 150 000 M. Jahresumsatz, wcun sic 5 bis 10 Arbeiter beschäftigen, auf V« ermäßigt. Für alle audercn Betriebe fällt die Steuer fort. Bertz. Siewert (komm.). 2. Zu § 1. Dem letzten Satz folgende Fassung zu geben: Die Ermäßignng tritt erstmalig sür die Ab gabe von den in der ersten Woche dcS Monats Februar erfolgenden Gehalts- und Lohnzah lungen ein. Krahncr (Mindert), der Soz ). 3. Die Abgabe wird nur daun erhoben, wcun sie sür den einzelnen Termin mindestens 5 M. beträgt. Röllig (Teutsch. Vp.). 4. Ten: 8 1 der Vorlage Nr. 160 wird als (2) angefügt: Tie Erhebung des Grundbeitrags von 30 M. jährlich w:rd für landwirtschaftliche Betriebe unter 25 ha auf das letzte Quartal des Etatjahres 1924 eingestellt. Pagenstecher (Dtschnat.). 5. In: § 1 des Gesetzes wird als Abs. 2 eingefügt: Die Erhebung der Gewerbesteuer auf laud- wirtschaftliche Betriebe wird für das letzte Quartal ' des Etatjahres 1924 eingestellt. Pagenstecher (Ttschimt.). 6. In: 8 2 werden die Worte „wird bis ermäßigt" ge strichen und an ihre Stelle gesetzt: „fällt weg". Troll. Pagenstecher (Tlschnat.). 7. In: 8 2 hinter „sind" in letzter Zeile die Worte zu setzen: „wird um die Hälfte ermäßigt sür Betriebe von 10 bis 20 Im, sür Betriebe unter 10 ha fällt sie ganz fort. Bertz. Sicwcrt (Komm ). 8. 8 3 erhält folgende Fassung: ' . . - (1) Von der Aufwertungssteuer werden mit - - - Wirkung vom 1. Januar 1925 ab Wohngebäude (Wohnungen) befreit, deren Mieter ein Jahres einkommen von nachweisbar unter 3000 M. be- . ziehen. (3) Tie Vorschriften des 8 5 des Gesetzes über den Geldentwcrtungsausgleich bei be bauten Grundstücken vom 1-Juli 1924 (G.-Bl. S-398) finden auf die in Abs. 1 genannten Wohngebäude (Wohnungen) keine Anwendung. Bertz. Siewert (Komm.). 9. Zu 8 3 Abs. 1 die Worte von „uud" bis „zusammen" , - zu streichen, ferner in Abs. 2 zu streichen die Worte „wenn anzunehmen ist," bis „oder". Edel (Minderst, der Soz.). 10. a) Tie Erhebung jedweder Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer für den Rest des Rechnungsjahres 1924 hat zu unterbleiben. b) Tie Arbeitgebcrabgabe tritt mit Wirkung von: ° 1. Dezember 1924 ganz außer Kraft. 11. Bis zur Neuregelung des Gewerbestcuergesetzcs für das Rechnungsjahr 1924 gelten auch die konsum- vercine uud Genossenschaften als gewerbesteuer- pflichtige Betriebe im Sinne des Gesetzes von: 22. Januar 1924. Tie Verpflichtung zur Entrichtung trtt rück wirkend vom 1. April 1924 an in Kraft. Berg u. Gen. (Ttschnat.). Der Berichterstatter Abg. Fellisch (Soz.) verzichtet aufs Wort. Abg. Berg (Ttschnat.): Es ist leider nicht gelungen, im Nechtsausschuß eine Mehrheit dafür zu bekommen, daß wir die Arbeitgeberabgabe mit Wirkung von: 1. Dezember ab völlig außer Krafl setzen. Im Rechts- ausschuß wurde ich mehr deun je davon überzeugt, daß es bei dem großen Überfluß, den gerade diese Ab gabe im Laufe der letzten Monate seit ihrer Einführung gebracht hat, absolut kciuen Ausfall sür den Staat be deuten würde, wenn sie ganz beseitigt würden, sondern daß man sich sehr wohl auf den Standpunkt stellen könnte, der Überschuß war so groß, daß ein kleiner Teil dieses ttbersctusses genügt, um den an sich formell entstehenden Ausfall zu decken. Wir haben im Nechts- ausschuß darauf Hinweisen können, daß die Arbeitgebcr abgabe infolge des Steigens der Beschästignngsmög- lickikeit von Monat zu Monat höhere Erträgnisse abge worfen hat, daß sie in den letzten Monaten Oktober und November mindestens das Drei- bis Vierfache der Beträge in den Monaten Januar bis September er geben hat, und daß aus diesem Grunde die sächsische Wirtschaft tatsächlich mit großem Rechte hätte verlangen können, daß diese rohe Abgabe jetzt endgültig abgeschasft wird. Es ist weiter ein Vergleich mit den Verhält nissen in Preußen gezogen worden. Preußen hat eben falls eine Arbeitgebcrabgabe in Form der Lohnsummcn- - steuer. Wir haben in: Ausschüsse feststellen lassen kön nen, daß diese Lohnsummcnsteuer in Preußen auf einer Grundlage von 1 pro Mille des gezahlten Lohnes und Gehaltes steht, daß den Gemeinden allerdings das Zn- schlagsrecht in ganz erheblichen: Maße zusteht. Berlin erhebt einen Zuschlug von 1000 Proz. Das würde be deuten, daß man in Berlin 1 Proz. von Lohn und Gehalt als sogenannte Lohnsummensteuer im Rahmen des Gewerbesteuergesetzes abzuführen hat. Sachsen erhebt aber rund 3 bis 3^ Proz. der gezahlten Löhne. W:r stehen also in Sachsen einheitlich um 2 bis 2^ Proz. über der Belastung, die Berlin aufzuweifen hat. Es wurde dann darauf hingcwiesen, daß im Rheinlands wohl Elberfeld oder irgendeine Stadt 4000 Proz. er-