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Abbruch der alten historischen Holzbrücke über die Zschopau am Fuße de» Schlosse» Sriebstein betr. lDrucksache Nr. 713.) Abg. Schreiber (Dtschnat.): Da mir von den Be schwerdeführern, die mich seinerzeit zur Einbringung dieser Anfrage veranlaßt haben, sowohl wie von der Regierung mitgeteilt worden ist. daß über diesen Gegen stand der Tagesordnung noch Verhandlungen schweben, so ziehe ick memen Antrag hiermit zurück. Punkt 7 der Tagesordnung: Erste Beratung über den Antrag Börner u. Gen., Abfertigung der Klein rentner durch die Fürsorgeämter betr. (Drucksache Nr. 989.) Der Antrag lautet: Bis 1. Mai d. I. wurden die unterstützten Klein- rentner durch die Für,orgeämter nach herausge hobener Art abgesertigt. Jetzt werden diese Unter- stützten in der gleichen Weise wie die übrigen Für sorgeberechtigten behandelt, obgleich das durch keine Verordnung begründet ist. Der Landtag wolle beschließen: die Negierung zu ersuchen, das frühere Verfahren wieder anzuordnen. Abg. Börner (Dtschnat. — Zur Begründung): Durch die 3. Steuernotverordnung und die Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar d. I. hat der Landes- und Bezirkssürsorgevcrband die Fürsorge der Kleinrentner mit zu erfüllen. Die Amtshauptmannschaften und bezirksfreien Städte sind hierbei als Bezirksfürsorge verbände anzusprechen, die wiederum dem Landessür- sorgcamt unterstellt sind. Vorher war die Fürsorge der Kleinrentner nach dem Rentnerfürsorgegcsetz vom 4. Fe bruar 1923 eine gehobene zu nennen, d. h. die Rentner wurden nicht in derselben Reihenfolge, wie die übrigen Fürsorgeberechtigten abgcferUgt. Es fand also eine genaue Trennung statt. Diese Behandlung wurde als Selbstverständlichkeit hingenommcn. Diese Art der ge hobenen Fürsorge aber wurde vielfach, und zwar widerrechtlich muß man sagen, am 1. Mai d. I. abge baut. Man berief sich hierbei einmal auf die 3. Steuer- Notverordnung, zum andern aber auch auf die Reichs- Verordnung vom 13. Februar d. I. rind vielfach darauf, daß das Reich keine klaren Bestimmungen getroffen hätte. In diese Zeit fiel auch der sog. Beamtenabbau, und man begründete den Abbau dieser Rentnerfürsorge gleichzeitig auch mit Sparsamkeitsrücksichten. Man müßte eben die Beamten sparen, und infolgedessen wurde die ueue Art und Weise der Rentnerabfertigung eingeführt. Feststeht aber, daß die 3. Steuernotverordnung und die Rcichsverordnung vom 13. 2. d. I. nur eine finan zielle Anderring der ganzen Fürsorge haben sollte, nicht aber eine Änderung der Art der Fürsorge. Es gelten also heute nock die Bestimmungen, daß eine gehovcne Fürsorge für die Rentner gewährleistet sein muß, getrennt in der Form, io daß man erstens die Rentner nicht mit in derselben Reihenfolge unv nickt in demselben ABC wie die übrigen Fürsorgeverechtrgten abfertigt, weiter aber auch in der Form, daß man Per- soneu aus dem Kreise der Rentnerverbände hinzuzieht zur Betreuung der eigenen Genossen. Diese Bestim mung ist aber vielfach anders ausgelegt worden, beson ders von großen Gemeinden, aber auch von einzelnen Bezirksfürsorgeverbänden. Tie Reichsverordnung geht doch darauf hinaus: man muß das so machen. Einzelne Fürsorgeverbände aber in den bezirksfreien Städten sagen: man kann das so machen. Hierin liegt gerade der Fehler, um den es sich dreht. Die Stadt Leipzig hat hierbei zunäckst einen ganz vernünftigen Stand- punkt eingenommen. Später aber stellte sich heraus, daß der ganze Fürsorgebetrieb eine politische Angelegen heit sein soll, so liegt es in Leipzig und auch in an deren Be irksverbänden. Das Armendirektorium und die Distrikte sind genau so zusammengesetzt wie das Stadtverordnetenkollegium, aber nicht wie das jetzige, sondern nne das vorhergehende. Somit ergibt sich die Tatsache, daß sich in den Distrikten und auch im Armen direktorium eine linksstehende Mehrheit befindet, und viel Vorsteher der Distrikte und viele Pfleger lehnen infolgedessen nunmehr die gehobene Fürsorge, die durch die Rcichsverordnung gewährleistet ist, ab, und darum dreht es sich. Die Pfleger müßten eine Anweuung be- kommen, nach der sie das nicht machen sollen oder können, sondern nach der sie den Rentnern eine be sondere Betreuung gewährleisten müssen. Weil das nicht geschieht, herrscht überall unter den Rentnern eine große Unzufrieoenheit. Ter Leipziger Rentner verband hatte sich auch an den Reichsarveitsminister gewandt, und dieser gibt uns voll und ganz recht, daß die getrennte und gehobene Fürsorge für die Rentner bestehen geblieben ist. Trotzdem wird sie nicht aufrechterhalten. Vom 1. Januar ab werden ja neue Grundsätze in Frage kommen, in denen dann eine ge naue Trennung zwischen Rentnern, Kriegsbeschädigten, Erwerbslosen, arbeitsscheuen und unwirtschaftlichen Per- sonen herbeigeführt worden ist. Die Richtlinien brin gen uns also in 4 Abteilungen die Betreuung dieser Personen. Tann werden ja die Fürsorgeverbände und Gemeinden verpflichtet sein, diese Betreuung einzufüh ren. Aber nachdem bisher die Gemeinden, z. B. die Stadt Leipzig, die Vorschriften des Reiches nicht be achtet haben, habe ich Sorge, daß man auch die neuen Reichsrichtlinien in Zukunft nicht beachten wird, und aus diesem Grunde bitte ich, trotzdem meinem Anträge zuzustimmen und ihn gleich in Schlußberatung zu nehmen. Wir haben vorgestern über die sogenannte Miet steuer gesprochen. Da besteht ja die Bestimmung, daß sie den Rentnern erlassen wird, wenn sie es jeden Monat beantragen. Sie müssen also jeden Monat zur Steuerbehörde gehen und den Antrag stellen. Das scheint mir eine große Härte zu sein, namentlich des- wegen, weil viele von den alten Rentnern gar nicht in der Lage sind, sich zum Steueramt zu begeben, da sie krank und hinfällig sind. Daraus entstehen viele Rück fragen und Scherereien mit der Steuerbehörde. De»- halb bitte ich, noch folgendem Anträge -uzustimmen: Der Landtag wolle beschließen, die Regierung zu ersuchen, zu verordnen, daß die Befreiung der Klein- rentner von der Aufwertung, d. h. MietzinSsteuer, auf Grund von Anträgen nicht allmonatlich, sondern bis zur wirtschaftlichen Besserstellung de» Rentners ausgesprochen wird. Es wird gegen 1 Stimme beschlossen, den Antrag Nr. 989 in sofortige Schlußberatung zu nehmen. Zur neuen Tagesordnung, die sodann durch Anschlag verkündet wird, teilt Abg. Beutler (Dtschnat.) mit, daß seine Fraktion den Antrag Rammelsberg über die Wuchergerichte zurück- zieht, weil die Wuchergerichte inzwischen aufgehoben worden sind. Punkt 8 der Tagesordnung: Erste Beratung über den Antrag der Abg. Frl. vr. Hertwig und Gen., betreffend Mißstände in der Kleinrentnerfürsorge. (Druck sache Nr. 1004.) Der Antrag lautet: Die Klagen aus dem ganzen Lande über Miß stände in der Kleinrentnerfürsorge mehren sich. Die gegenwärtig gewährten Unterstützungssätze sind viel fach zu gering und werden nock dazu nicht pünktlich auSgezahlt Der Erlaß des Wohlfahrts- und ArbeitS- mimsteriums vom 19. Mai 1924, der weitgehende Milde in bezug auf Beschlagnahme von Sachwerten empfiehlt, wird häufig mißachtet. Geringe, nur vorübergehende Verdienste werden bei der Unterstützung in Anrechnung gebracht. Der Landtag wolle beschließen: die Regierung zu ersuchen, unerwartet der Aufstellung der geplanten Reich-grundsätze dafür zu sorgen, daß die Beznksfürsorgcverbändc die ungenügenden Unter stützungssätze dem jetzigen Stand der Lebenshaltung anpassen und daß auch alle sonstigen Mißstände auf dem Gebiet der Kleinrentnerfürsorge unverzüglich ab gestellt werden. Abg. Frl. Dr. Hertwig (Disch. Vp — Zur Begrün dung): Ter Herr Vorredner hat schon darauf hin- gewiesen, daß, seitdem durch die Rcichsverordnung über die Fürsorgcpflicht vom 13. Februar 1924 die Klein- rentncrfürsorge auf eine andere finanzielle Basis gestellt worden ist, sich zahlreiche Mißstände herausgestellt haben. Die Behandlung dieses Zweiges der Fürsorge ist bei verschiedenen Gemeinden eine ganz verschiedene. Tas hängt einmal ab von der finanziellen Lage der einzelnen Gemeinden, cs hängt aber auch ab von ihrer sozialen Emsiellung, es fehlt das nötige Verständnis dafür, daß es sich hier tatsächlich um eine gehobene Fürsorge handelt. Die Kleinrentner sind eben mit den Almosen empfängern nicht gleichzustellen, und es muß immer wieder gesagt werden, daß Staat und Gemeinden ihnen gegenüber Verpflichtungen haben, denn sie haben mit den ihnen seinerzeit anvertrauten Geldern Sachwerte gc'chaffen und sind somit Schuldner der Kleinrentner geworden. Die Klagen über die Mißstände wurden besonders schlimm nach dem Wegfall der Reichszuschüsse an die Gemeinden. Da ist es vorgekommen, daß in den ersten Monaten nach dieser Umstellung manche Gemeinden überhaupt keine Unterstützung gezahlt haben oder erst ganz verspätet, und solche Unpünktlichkeiten kommen auch jetzt noch vor. Außerdem sind aber in den meisten Fällen die Unterstützungssätze viel zu gering. Der Landesverband der Kleinrentner hat im Sommer bei seinen über 100 Ortsgruppen eine Um- frage veranstaltet, und diese Umfrage hat ergeben, daß 82 Proz. der in Frage kommenden Fürsorgestellen als Höchstsatz, der aber nur selten gewährt wird, monatlich weniger als 20 M. pro Person zahlen, manche sogar weniger als 10 M. Es wird jedem einleuchtend sein, daß damit unmöglich ein Mensch auskommen kann. Nun sind inzwischen ja in einzelnen Gemeinden Er höhungen eingetreten, aber inzwischen sind auch die Preise wieder gestiegen, und es gibt tätsächlich noch genug Gemeinden, deren Unterstützungssätze viel zu gering sind. Auch in anderer Beziehung ist die bisherige Klein rentnerfürsorge verbesserungsbedürftig. Ich hatte schon bei der ersün Beratung des Wohlfahrtspflcgegesetz- cntwurfes darauf hingewiesen, daß trotz des Erlasses des Arbeits- und Wohlfahrtsministeriums vom 19. Mai 1924, worin gesagt ist, daß weitgehende Milde bei der Heranziehung von Vermögen und der Verpfändung von Hausgerät geübt werden soll, manche Gemeinden auch hier noch recht willkürlich vorgehen. Es ist durchaus verständlich, daß es den Kleinrentnern außerordentlich schwer füllt, sich von dem Wenigen was sie noch be sitzen, zu trennen, und sie verzichten dann oft lieber auf die ganze Fürsorge, als daß sie einen solchen Revers unterschreiben. Eine weitere große Härte besteht darin, daß Arbeits verdienste bei der Unterstützung angerechnet werden. Das ist z. B- geschehen bei einem Kleinrentner — der Erzeug- nrsse seines eigenen Gartens verkauft hat, der Erlös dafür ist ihm bei der Unterstützung abgezogen worden —, oder bei Zimmervermietung, was dop die einzige Ein nahme von vielen Kleinrentnerinnen ist, ist der be treffende Betrag auch von der Rente abgezogen worden. Das ist eine außerordentliche Härte Man hat auch alte Kleinrentner zur Arbeitspflicht herangezo^en und den Verdienst dafür ebenfalls an gerechnet. Ich denke da an ein ganz bestimmtes Bei- spiel. Da bat der Gemeindevorsteher in Gohlis bei Riesa einen 68 Jahre alten Kleinrentner eine 16 stündige Arbeitspflicht wöchentlich leisten lassen und hat ihm dafür 2,92 M. gegeben. Das ist eine ganz unerhörte Zumutung, und eS dürfte überhaupt eine Arbeitspflicht bei den Kleinrentner nicht mehr in Frage kommen. Auch über unwürdige Behandlung in den Fürsorge ¬ stellen wird immer noch geklagt obgleich von dies« Stelle schon mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden ist. Gewiß sind die Fürsorgestellcn stark überlastet, aber wenn sich die dort tätiaen Beamten mehr in die Seele dieser alten Leute versetzen könnten, dann würden sie auch verstehen, daß sich diese alten Leute durch eine kurz angebundene Art verletzt fühlen. Die soziale Arbeit verlangt eben ganz bewnderS große Einfühlungs fähigkeit, Geduld und Menschenkenntnis. Nun sind ja inzwischen die neuen Reichsgrundsätze herausgekommen und werden am 1. Januar 1925 in Kraft treten. Wenn sie überall gewissenhaft durchgeführt werden, werden auch die Mängel und Härten, auf die ich hinwieS, beseitigt werden. Soweit noch Mißstände bestehen, die in diesen Grundsätzen nicht berücksichtigt sind, werden sie ja dann hoffentlich durch die sächsische Ausführungsverordnung abyestellt werden können. Wir bitten die Regierung, daß sie diese Ausführungsverord nung sobald als möglich erläßt. Es erübrigt sich damit, unseren Antrag noch an den Ausschuß zu überweisen, und wir bitten deshalb, ihn in sofortige Schlußberatung zu nehmen unter Streichung der Worte „unerwartet der Aufstellung der geplanten Reich-grundsätze." (Bravo l) Gegen die sofortige Schlußberatung erfolgt Wider spruch. Punkt 7 und 8 werden gemeinsam behandelt. Ministerialdirektor Kittel: Bei den Anträgen Nr.989 und 1004, die beide die Kleinrentnerfürsorge betreffen, ist zwischen der Organisation dieser Fürsorge und den Leistungen der Fürsorge zu unterscheiden. Die einheitliche Organisation der Fürsorge besteht seit dem 1. April dieses Jahres auf Grund des § 1 der Rcichsverordnung über die Fürsorgcpflicht vom 13. Fe bruar 1924. Nach § 3 der RBO. sollen die Fürsorge aufgaben desselben örtlichen Bereichs tunlichst von der gleichen Stelle durchgeführt werden. Eine Heraus hebung oder Sonderorganisation für einzelne Fürsorge gruppen widerspricht daher dem Sinne des Reichs- rcchtes. In Sachsen ist der Aufbau der örtlichen Fur- sorgestellen durch § 3 der Notverordnung vom 29. März 1924 den Selbstverwaltungskörperschaften überlassen. Anweisungen an sie zu geben, ist nicht möglich, solange sie sich in den vom Gesetz gezogenen Grenzen halten. Um eine Sicherung der Fürsorge für Kleinrentner, Sozialrentner und andere Gruppen der Hilfsbedürftigen durchzuführen, erscheint es wünschenswert, daß die Be- zirkssürsorgeverbände von der in 8 3 der sächsischen Notverordnung vorgesehenen Verpflichtung, aus den Kreisen der Verbände dieser Hilfsbedürftigen freiwillige Helfer heranzuziehen, in ausgiebigstem Maße Gebrauch machen. Was die sachliche Fürsorge anbetrifft, so ist in Sachsen durch 8 3 Absatz 4 der Notverordnung vom 29. März dieses Jahres den Bezirksfürsorgeverbändcn vorge schrieben, Richtsätze als Maßstäbe für die Unterstützungen statutarisch fcstzulegen, eine Vorschrift, die als im Interesse der Fürsorgeberechtigten liegend vom sozial politischen Ausschuß des Reichstags ausdrücklich an erkannt wurde, unv deren Ausdehnung für da» ganze Reich vom sozialpolitischen Ausschuß des Reichstags ge wünscht wurde. Die auf Grund dieser Bestimmungen von den Bczirksfürsorgeverbänden aufgestellten Richt sätze entsprechen in den meisten Bezirken den Unter stützungssätzen der Erwerbsloscnsürsorge. In einzelnen Bczirksfürsorgeverbänden ist allerdings ein zu niedriger Unterstützungsmaßstab festgesetzt. Das Arbeits- und Wohlfahrtsministerium hat in diesen Fällen die Bczirks- sürforgeverbände angewiesen, ihre Unterstützungssätze entsprechend den Kosten für die Lebenshaltung zu er höhen. In einem Falle der Weigerung hat es von sich aus die zu niedrigen Unterstützungssätze eines Bezirks- sürsorgeverbandes aufgehoben. An die Bezirksfürsorge verbände ist am 19. Mai 1924 eine Verfügung er gangen, bei Lebzeiten der Fürsorgeempfänger das Vermögen nur ausnahmsweise und nur insoweit in Anspruch zu nehmen, als es dessen Höhe, dem Alter und den Lebensverhältnissen des Empfängers entspricht. Bei der Heranziehung des Nachlasses soll auf bedürftige Angehörige gebührende Rücksicht genommen werden. Inzwischen hat der Reichsrat die Grundsätze über Art und Maß der öffentlichen Fürsorge verabschiedet. Nach diesen Grundsätzen soll bei Kleinrentnern, sowie Sozial rentnern auf die früheren Lebensverhältnisse Rücksicht genommen werden. Besondere Vorschriften schränken die Heranziehung des Verbrauchs kleiuerer Vermögen ein. Da die Beschränkung dieser Anordnung auf Klein rentner bei der Schwierigkeit, den Begriff des Klein rentners abzugrcnzen, in vielen Fällen Anlaß zu Härten und Streitigkeiten geben wird, hat die sächsische Re- gierung im Reichsrat beantragt, die Sondervorzüge allen durch geistige oder körperliche Gebrechen er werbsunfähig gewordenen und alten Personen zu gute kommen zu lassen, die trotz wirtschaftlicher Lebens führung auf die öffentliche Fürsorge angewiesen sind Diese Sicherstellung aller, ohne eigene Schuld der Für- orge Anheimgefallener ist im Reichsrat an dem Wider- stanoe einzelner Länder gescheitert, die aus finanzieller Gründen diese Erweiterung nicht tragen zu könne» glauben. In 8 1? der neuen Reichsgrundsätze sind aber die Länder ermächtigt worden, ihrerseits diese Gleich stellung allgemein vorzuschreiben. Von dieser Ermäch tigung wird das Arbeits- und Wohlfahrtsministerium im Interesse der Kleinrentner wie aller schuldlos Hilfs bedürftigen Gebrauch machen. (Fortsetzung in der nächsieNfBeilage.) Lru« ona v. Leubnel a ^reroen