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7« ÄMaBülU M AWe» AMiiml, Nr. 162 1924 zu Nr. 147 des Hauptblattes. Beauftragt mit der Herausgabe: RegterungSrat Brauße in Dresden. i Uhr 88 9196 8 9. 3619 in Tie Hauptbestimmungen des Entwurfes lauten: 1. und 2. die 3. 4. die die Bekämpfung Blinde, für Taubstumme und Schwachsinnige, Idioten, Fall 10. süchtige und Geisteskranke. 3. Das Landes-Wohlfahrts- und Jugendamt. »7U. m LH.l» 8. 0. die die die 5. 6. 7. .2 SSt ltsell- innen und Ost- n den ahlen n gt- Ur ist Hugo , die »ndelt « sür »Hang I und dann Tas Amt kann die Erledigung einzelner Geschäfte oder Gruppen von Geschäften seinen Ausschüssen (Fach- ober Unterbezirksausschüssen) sowie freien Bereinigungen der Wohlfahrtspflege oder einzelnen erfahrenen und bewährten Männern und Frauen widerruflich über tragen. eu». hat htet, gs- wird rent. arp S.S ten auf ög- »en. Trinkerfürsorge, die Krüppelhilfe, die Fürsorge für für Ertaubte, die Fürsorge für 3609 3422 2761 3634 k» mls. lpril älste auS- schm chiff. ihren iteii- «UI- i914. und den geringen Einnahmen, die den Gemeinden an Steuern zufließen, halte ich eS für unmöglich, bah die Gemeinde und ihre Bewohner ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe die durch das Unwetter verursachten Schäden aus eigener Kraft wieder gut machen kann. (Sehr richtig!) Ich halte es deshalb auch für eine Pflicht der Regierung, helfend einzugreifen. (Sehr richtig!) Sobald der Schaden zissernmähig feststeht, wird dem Landtage eine Vorlage darüber zugehen, in welcher Weise von seiten der Regierung geholfen werden kann; und ich Hosse, daß der Landtag in eine wohlwollende Prüfung dieser Vorlage eintreten wird. (Bravo!) Inzwischen darf ch aber auch an dieser Stelle die Versicherung ausjprechen, daß die Staatsregierung an dem Unglücke der Gemeinde Wilthen und ihrer Be wohner den lebhaftesten Anteil nimmt und bereit ist, nach ihren Kräften dazu beizutragen, das; die Be seitigung Ler durch die Katastrophe verursachten Schä den ermöglicht wird. (Bravo!) Abg. Grellmann (Dtschnat.): Aus der Erklärung des Herrn Ministerpräsidenten geht hervor, daß die Regierung von sich aus bereit ist, der Tendenz des Antrages Nr. 909 entgegenzukommen. Als der Antrag gestellt wurde, ließen sich die gewaltigen Schäden noch nicht übersehen. Deshalb ist in dem Anträge ver mieden worden, eine Zahl anzugeben. Tie Gemeinden haben, wie der Herr Ministerpräsident vorhin zugegeben Fürsorge nach § 1 der Neichsverordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924, die Förderung der Jugendwohlfahrt (88 3, 4 6 des Neichsgesetzes für Jugendwohlfahrt), 'Für- st eine -Mll. > das das t Ei», cht dec telltcn ilosen- ierium «. zroßeil d nach ie be- fort- Land, ächlich Hügen, st soll «erden, steht. Migte t zum kredil» runter besuche g von zo.oo »a.iu n,L4 4»,»l Ter Celbstverwaltungskörper des Pslegebezirks (Ge meinde- oder Bezirksverband) hat ein Wohlfahrts- und Jugendamt zu errichten. Es bildet eine besondere Ab teilung in seiner Verwaltung. Tas Amt ist Jugend amt im Sinne des Neichsgesetzes für Jugendwohlfahrt. Turch Ortsgesetz oder Satzung des Selbstverwaltungs- II. Aufbau der öffentlichen Wohlfahrtspflege. 8 13. Tie Mitglieder des Amtes, der Fachausschüsse und der Unterbezirksausschüsse verrichten ihre Dienste ehren amtlich. 57 und 159 Abs. 12 bis 14 der Gemeinde ordnung finden entsprechende Anwendung. Wohnungspflege, Bekämpfung der Tuberkulose, Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten, 8 10. Für den Außen- und Innendienst hat jedes Wohl fahrts- und Jugendamt in einer dein Bedürfnis tmt- sprechenden Zahl Personen einzuftcllen, die eine er forderliche Ausbildung nachweisen sollen. Tie hierfür erforderliche Art der Ausbildung wird unter Berück sichtigung von § 9 Abs. 3 des Neichsgesetzes für Jugend wohlfahrt durch besondere Verordnung geregelt. 8 11- Ter Aufbau des örtlichen Amtes wird durch Orts gesetz oder Satzung des Sclbstverwaltungskörpers (Ge meinde oder Bezirksverband) geregelt, wobei die Mit arbeit der in der Gemeinde oder dem Bezirke in der Wohlfahrtspflege, Schule, Jugendfürsorge und Jugend bewegung wirkenden amtlichen Stellen und freien Ver einigungen, insbesondere der Kriegsbeschädigten und -Hinterbliebenen durch Heranziehung der dort tätigen erfahrenen und bewährten Männer und Frauen aller Volksschichten sicherzustclleu ist. Bei der Durchführung der Fürsorge sollen Personen aus den Kreisen der HflMedürftigen herangezogen werden. Bei jedem Amt ist ein Besckwerdeausschuß zu bilden, der über Beschwerden in Einzelfällen, vorbehaltlich der Zuständigkeit des Bormuudschastsgerichts endgültig ent scheidet. Zu diesen Beschwerdeausschüssen sind die Ver treter der Hilfsbedürftigen oder ihrer Verbände hcran- zuziehen. 152 und 153 der Gemeindeordnung Anwendung. 2. Die Jugend- und Wohlfahrtsämter. 8 8- U-r. Koggen, r,«) bi« . Hafer eic 7,oo. u <neu) r Ttroh, irride tu a unter Landtagsverhandlungen. W. Sitzung. Donnerstag, den 28. Juni 1V24. Präsident Winkler eröffnet die Sitzung 12 Minuten nachmittags. Allgemeines. 8 1- Als Wohlfahrtspflege im Sinne dieses Gesetzes gilt die pflegerische Förderung des Volkswohles in gesund heitlicher, wirtschaftlicher und erzieherischer Hinsicht. Am NegierungStisch Ministerpräsident Heldt, die Minister ElSner, Müller (Chemnitz), Müller (Leipzig), vr. Reinhold und Regierung-Vertreter. Es wird zunächst beschlossen, den Antrag Nr. 909 noch auf die heutige Tagesordnung zu setzen: Der Landtag wolle beschließen, die Negierung zu ersuchen, unverzüglich Mittel zur sofortigen Aus besserung der gewaltigen Schäden und zur Linderung tzer Not besonders schwer Heimgesuchter den von der Unwetterkatastrophe betroffenen Gemeinden der Ober- lausitz zur Verfügung zu stellen. Abg. Grellmann (Dtschnat.) u. Gen. Zu einer Erklärung hierzu erhält das Wort Ministerpräsident Heldt: Meine sehr geehrten Damen und Herren! Am Sonnabend, den 21. Juni 1924, nach mittags, ist ein schweres Unwetter in der Lausitz nieder- gegaugen und hat namentlich in der Gemeinde Wilthen den Gemeindestraßen, den Häusern und dem sonstigen Privateigentum der Einwohner außerordentlich großen Schaden zugefügt. Wenn auch glücklicherweise bei dieser Katastrophe Menschenleben nicht zu beklagen sind, weil das Unwetter am Tage über den Ort niedergegangcn ist, so hat dieses doch so verheerend gewirkt, daß weder die Gemeinde noch die vom Unwetter Betroffenen in der Lage sind, aus eigenen Mitteln den Schaden zu beseitigen, den sie hierbei erlitten haben. Uber den Umfang des Schadens sind zurzeit noch Ermittlungen im Gange. Doch darf man heute schon sagen, daß er nahezu eine IMlliau -Goldmark erreichen, wenn nicht überschreiten wird. Sofort nach Bckanntwerden dre>eo Naturereignisses hat die Regierung noch am Sonntag einen Regierungs- Vertreter nach Wilthen abgeordnet, um sich persönlich von dem angerichteten Schaden an Ort und Stelle zu überzeugen und der Gemeinde die Anteilnahme der Staatsregiernng an dem betroffenen Unglück zum Ausdruck zu bringen. Da die Gemeinde keine bereiten Geldmittel zur Verfügung hatte, um die nötigen Arbeiten zur Beseitigung des Schadens sofort vor zunehmen, habe ich am Montag aus den mir zur Ver fügung stehenden Mitteln sür derartige Fälle durch zwei Negierungsvertreter dem Bürgermeister der Ge meinde Wilthen 1500 M. in bar mit der An weisung aushändigen lassen, sie im Einvernehmen mit einem Gemeindcverordnetenausschusse noch an demselben Tage oder spätestens am nächsten Tage früh an die Bedürftigsten der vom Unglück Be troffenen zu verteilen und dabei zum Ausdruck zu bringen, daß die Negierung an ihrem Unglück lebhaften Anteil nimmt. Außerdem sind von den Mitteln aus Kap. 72 2000 M. und aus dem Lastenausgleichstock 1500 M., letztere zunächst vorschußweise, dem Bürger meister in bar mit der Anweisung ansgehändigt wor den, hiervon zunächst die nötigen Ausgaben der Ge meinde, insbesondere die Löhne für die Aufräumungs- uud Wegearbeiter zu bestreiten. Es ist somit schnellstens alles geschehen, was geschehen konnte, um die ersten Folgen des Unwetters zu beseitigen und die Gemeinde sowie die sonst Beteiligten nach Maßgabe der vorhan denen Mittel zu unterstützen. Weiter ist noch am Montag ein Kommando der Reichswehr von 120 Mann zur Vornahme der nötigsten Aufräumungsarbeiten in Wilthen eingetroffen, die unter der Leitung des Straßen- und Wasserbauamtes sowie des Flußmeister- vorgenommen werden. Ich darf hier bei hervorheben, daß sich die Reichswehr dieses Unglücks der Gemeinde in außerordentlich dankenswerter Weise angenommen und viel dazu beigetragen hat, daß eine Beruhigung in der Gemeinde Platz gegriffen hat. (Bravo!) Die kleinen Schäden an den Häusern sind heute zum Teil schon wieder behoben; auch hat die Gemeinde mit der Ausbesserung der OrtSwege bereits begonnen. Inzwischen hat sich auch der Haushaltausschuß durch einzelne seiner Mitglieder persönlich von der Größe des die Gemeinde betroffenen Unglücks, sowie, wie ich hoffen darf, davon überzeugt, daß der Gemeinde Wilthen und den am meisten betroffenen Einwohnern geholfen werden muß. Denn bei der jetzigen Kreditnot 8 3. Die öffentliche Wohlfahrtspflege soll ferner nach Maßgabe ihrer Kräfte fördern: 1. die Wandererfürsorge, 2. die StrafenUassenenpflege, 3. das Samariterwesen, 4. die gemeinnützige Rechtsberatung. 8 2. Pflichtausgaben der öffentlichen Wohlfahrts pflege sind: 1. Die Träger der öffentlichen Wohlfahrts pflege. 8 6. Träger der öffentlichen Wohlfahrtspflege sind die Pflegebezirke (Bezirksfürsorgeverbände) und als Lanfies- fürsorgeverband (8 20 Abs. 2) der Staat. 8 7. Jede bezirksfreie Gemeinde und jeder Bezirksverband bilden einen Pflegebezirk. Der Bezirksverband als Pflegebezirk hat die Be zirksgemeinden zur Mitarbeit in der Wohlfahrtspflege heranzuziehen. Tie Bezirksgemeinden sind zur Mit arbeit verpflichtet (8 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung). Tie Regelung im einzelnen bleibt den Ausführungs vorschriften Vorbehalten. Soweit eine Bezirksgemeinde selbst Einrichtungen besitzt, die der Wohlfahrtspflege dienen, finden die sr.-r. 8645 6SS6 Gefährdetenfürsorge, des Alkoholismus und 8 14. Das Arbeits- und Wohlfahrtsmimsterium errichtet ein Landes-Wohlfahrts- und Jugendamt. 8 15. Dem Landesamt gehören als stimmberechtigte Mit glieder neben den leitenden Beamten an: 1. je ein Vertreter der beteiligten Ministerien sowie drei Vertreter der sächsischen Arbeitsgemeinschaft der Vcrsicherungsträger; 2. ein Bezirksarzt, der vom Ministerium des Innern berufen wird; 3. je zwei Vertreter der Städte und Bezirksverbände. Die Vertreter der Städt- werden auf Vorschlag de- Sächsischen Gemeindetage», die Vertreter der Bezirksverbände auf Vorschlag des Verbände» der Vezirksverbände vom Arbeits- und Wohlfahrt-- Ministerium ernannt; zusammen mit der Vorlage zu überweisen. i Jedes Amt soll sür den gesundheitlichen Teil feiner ! Aufgaben einen Fürsorgearzt — Haupt- oder neben- Ticsem Vorschläge wird einstimmig zugestimmt und! amtlich — bestellen. 0 o 0 0 n«cn »kn r i >«tt- Art- row. den Entwurf eines Wo.hlfahrtspflegegejetzes betr. ... . _ körpers (ߧ6 Äbs. 1, 155 Abs. 1 der Gemeindeordnung) hat, ein lebhaftes Interesse daran, daß schnell geholfen kann bestimmt werden, daß statt des gemeinsamen wird. Deshalb möchte ich dem Hause Vorschlägen, da Wohlfahrts- und Jugendamtes ein besonderes Jugend- die Negierung von sich aus in Aussicht gestellt hat, amt neben dem Wohlfahrtsamts eingerichtet wird usw. eine Vorlage an den Landtag zu bringen, den Antrag Nr. 909 ohne Vorberatung dem Haushaltausschusse die Tagesordnung eingetreten. I Mit diesen Aufgaben kann auch der Bezirksarzt be i traut wvden. Punkt 1: Erste Beratung über die Vorlage Nr. 135,' 8 4. Die öffentliche Wohlfahrtspflege beschränkt sich nicht darauf, allgemeine Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Rahmen der 88 2 und 3 zu fchaffen, sondern sie ist auch zu wohlfahrtspflegerischer Einzelunterstützung im Falle der Bedürftigkeit verpflichtet. Ein im Rechts wege verfolgbarer Anspruch steht den Unterstützungs bedürftigen nicht zu. - 8 5. Die öffentliche Wohlfahrtspflege soll die gemein nützige Selbsthilfe, sowie die freiwillige Tätigkeit zur Förderung des BolkswohleS unter Wahrung ihrer Selb ständigkeit und ihrer satzung-mäßigen Eigenart plan- mäßig unterstützen, anregen und zur Mitarbeit heran- ziehen. Die Mitarbeit anderer öffentlicher Körperschaften oder Einrichtungen, für die auf dem Gebiete der Wohl fahrtspflege eine Zuständigkeit begründet ist (Sozial versicherung, Schule, freie Volksbildung, ärztliche Be zirksvereine), ist sicherzustellen.