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W Mark Mark - Mk. ^Mr. » Mk. k an ark an Nk. a« en, agnum flema. M gS quell«. Fabrik- l und berg. ber des ein euch , Stein- nch- und zur Be günstigen orhanden. hästsstelle ma^ ^erschlema. «Virtz. Schaffung MebZ-lksfreunö. silr bk kl.imb LkSbÜLrhünDeh ok-m lv Mo.Minhak.LarknskillHoham» MWN8ia-1.ÄMtz^WaMt«l.Lchn«belL.AchwavsnbeybMß8!l-enf«lL rimlsil. tzriir. Z»lil Mi. Jahrg. «««» >fmeadSthqM«A. Der Königlich Sächsische Staatsfiskus beabsichtigt, die Lage» und Ätrtschaft-ab» wäffer aus dem Waldarbeitrrwobnhau« auf Ut. 5 2 d«» Wilbenthakt StaatSforstrevier» auf dieser Abteilung in dle Große Bockau einzuführen. Die Abwässer durchlaufen vor ihrer Einmündung in die Große Bockau eine biologische Kläranlage. (88 23, 33 bs» Wassergesetz«».) Di« Unterlagen liegen hier zur Einsichtnahme aus. Etwaige Einwendungen gegen die begehrte besonder« Benutzung und Anlage sind binnen 14 Tagen, vo« Erscheine» dies«, Bekanntmachung an gerechnet, bet der König, siche» AmtShauptmannschast Schwarzenberg anzubringen. Di« Beteiligte», di« sich in der bestimmten Frist nicht melden, verlieren daS Recht zum Widerspruch gegen die von der Behörde vorznnehmende Siegelung. Die auf besonder«, privatrechtltchen Titeln beruhende« Einwendung«» werde» durch d«u Fristablauf nicht ausgeschlossen. Nr. 429 b Iss. Die Königliche AmtShauptmannschast Schwarzenberg, am 8. April 1914. Herr Fabrikbesitzer Eduard Flemming in Schönheide hxabsichtigt, für daS tUuzuerbauend« Landhaus auf Flurstück Nr. 42 des Flurbuch» für Schönheide «ine Wasserleitung anzulegett und zu diesem Zivecke Wasser von den Flurstücken Nr. 32, 1Ü00, 1582 und 1550 deS Flurbuchs für Schönheide sowie von Abteilung Nr. 50 des StaatSforstrivierS Schönheide abzuleiten. (88 40 und 33 des Wassergesetzes.) Di« Unterlagrn liegen hier zur Einsichtnahme aus. Etwat« Etawendungen geaen die begehrte besondere Benutzung und Anlage st«- binnen 14 Tagen, vom Erscheine» dieser Bekanntmachung an gerechnet, bet kur Königlichen AmtShauptmannschast Schwarzenberg anzubringen. Die Beteiligten, di« sich A der bestimmt«» Frist nicht melden, verlieren das Recht zum Widerspruch gegen die Vv» der Behörde vorzunehmrnde Regelung. Die auf besonderen privatrechtltchen Titeln beruhenden Einwendungen werben d«ch den Fristablauf nicht ausgeschlossen. Nr. 803 ä ^ss. Ate Königliche Amtshauptmannschaft Schwarzenberg- auzu April 1L14. Unter Bezugnahme auf die tm Erzgebirgischen Volk-freunde Nr 286 vom Fahr« 1913 abgedruckte Verordnung deS Königlichen Ministerium» des Innern vom 6. Drzember 1913, Maul» und Klauenseuche betreffend, wird darauf htngewiesen, daß »ach 8 45 Abs. g der Sächsischen Berordnung vom 7. April 1912 die Ausfuhr von Bieb au« Schlachtviehhöfen zur Zeit nur zu Wagen erfolgen darf, daß also au» solchen Anstalten stammende Tiere, auch wenn sie erst mit der Eisenbahn befördert worden sind, nicht getrieben werden dürfen. Wetter wird darauf htngewiesen, daß ständig nach S 25 Abs. 6 der angezogenen B«rordnung auf Schlackthöfen oder Schlachtviehmärkten aufgestellte» Vieh nur auf andere Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe, öffentliche Schlachthäuser oder zur alsbaldigen Schlachtung gebracht, also nicht zu Nutz- oder Zuchtzwecken verwendet werden darf Die Königliche AmtShauptmannschast Schwarzenberg, am 7. April 1914. Der westlich der Fabrikanlagen ber Firma Zwickauer Maschinenfabrik, A.-G. in Niederschlema zwischen diesen und dem hinter dem ehemaligen Postgebäude OrtSl.- Nr. 41 6 vom Schlemabache abgeleiteten Mühlgraben hinführende Weg (Flurstück Nr. 404 de» Flurbuches für Niederschlema) ist von der Kreuzung mit dem GutSweg der Holzstoff- und Papierfabrik (Flurstück Nr. 57 a desselben Flurbuchs) bis zum Auftreffen auf den sogen. Hammerweg (Flurstück Nr. 398 k desselben Flurbuchs) für den öffent lichen Verkehr eingezogen worden. 57 b L. Die Königliche AmtShauptmannschast Schwarzenberg, am 8. April 1914. Oeffentliche Sitzung des Bezirksausschusses findet statt Freitag, den 17. April 1V14, nachmittag« '/.2 Uhr «n Saale des amtshauptmannschaftliche» Dieustgebäudes. — Zwickau, den 9, April 1914. Königliche AmtShauptmannschast. Die nachstehende Verordnung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Zwickau, am 8. April 1914. Die Königliche AmtShauptmannschast. Mit Allerhöchster Genehmigung verleiht daS Ministerium des Innern auf Grund des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigentum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.- u. V.-Bl. S. 120) und 8 94 de» Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 (G.- u. V.'Bl. S. 153) dem StaatSfiSkuS im Königreiche Sachsen das Enteignungsrecht zu d«m im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes erforderlichen zweigleisigen Ausbau der Staatseisen- balnllnie Schwarzenberg—Zwickau zwischen den Bahnhöfen Stein—Hartenstein und Wieseuburg, verbunden mit einer teilweisen Verlegung der genannten Linie nach dem »Uterm 20. und 30. März 1914 genehmigten Plane. Dresden, am 30. März 1914. Ministerium des Innern. Der Geschirrführer Paul Max Schmiedel au» Annaberg, 22 Jahr« alt, srüker In Neuweit in Sa. wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthalt-, welchem zur Lall gelegt wird, al« Ersotzreservist ohne Erlaubnis au-gewandert zu seln, indem er sich Ende Junt 1913 ohne polizeiliche Abmeidung von seinem Wohnsitze in Neuwelc ent fernte und nach Amerika begab, — Nebertretung nach 8 860 Ziff. 3 des ReichSstraf- gesetzbuch» In Verbindung mit 8 11 de» Retchsgesrtzr« von 12. 2, 18SS — wird auf den 28. Mai 1614, vormittags v Uhr dar tz«s Königlich« Schöffengericht zu Schwarzinberg zu, Hauptverbandluna geladen. Auch kt «»entschuldigt«» »usblilkn wird z», Hauptwrtzandwa, glichrtnea und Schmied«! auf »«»d der vom Kal. MUrtttommando Schänd«, nach - 47« Straf- pm^tzördau«, für da» Deutsch, Siri- avgegtknrn »rtlLeuo, v«rurt«Ut w«rd«m 2 Schwarzenderg, d«n 7. April ISK . Der König!. SmtöanwaG ' Miitwoch, den 1k. «prtt vorm. w ühs s«t t» Mittweiva l Förderung von Kleinwohnungsbauten. Dl« städtischen Körperschaften haben beschloff»», 300000 M» Beleihung vo» Grundstücken durch die Stadt Aue zur Förderung de» KltlomohnnnIed,»«« zur Verfügung zu stellen. Dl« Darlehen sollen als n. Hypothek gewährt werde». Hk Be- leihungShöchstgreNze ist tm allgemeinen 90°/, der Drandkasse. Die Berlrthavgsdrding« unge« können ia der Ba uawtSregistratur «lngesehr» wirken- dort werden auch etwaige Darlehnsgesuche tntgegengenommen. ES wird noch hervorgehoben, daß nur solch, hiesige Grundstück, für die Be leihung in Frage kommen, die erst bebaut werden soll««. D e r R a t d e r Stadt. Schwarzenberg. Rattenvertilgung betr. Vom 20. ds. Mts. ab 'M hier durch den Kammerjäger Godel eine allgemeine! Rattenvertilgung vorgenommen werden. S Der genannte Kammerjäger ist beauftragt, sowohl in den öffentlichen Gebäuden und! Schleusen al» auch in allen denjenigen Privatgrundstücken, welche durch Mauerschleusen od«p innerlich nicht glatte Rohrschleusen mit öffentlichen Schleusen, Gräben oder Flußläufen ver bunden sind, Gift zu legen. Die Grundstücksbesitzer haben daher dem Kammerjäger Gödel ungthitürerten Zugang z» ihr« Grundstück« zu gewähren und ihm jede gewünschte Auskunft über die Schleuse» zu geben. Dem Kammerjäger ist für rin Hansgrundstück bv Pfa., sür Fabriken und gröber« gewerbliche Grundstücke 1—k Mk. — je nach dtm Umsang« seiner Tätigkeit und sein« «M lagen — zu gewähren. Wer sonst noch gesonnen ist, in seinem dem Zwang« unter Absatz L nicht «ater» liegenden Grundstücke Gift mit aufstellen zu lassen, wolle die» unverzüglich hierher Mitteilen. Gchwarzenbepg, am 7. April '1914. Der Nai der Stadt, ^Nachtrag zur Lokalschulordnung von Johanngeorgenstadt, dte Schnlzucht Ader Fort» bildungsschüler betr. , 8 1. FortbildnngSschüler im Sinne der nachstehenden Bestimmungen sind die aus der Volksschule entlassenen, im fortbildungsschulpflichtigen Alter stehenden jungen Leute, gleich gültig, ob sie bereits in die Fortbildungsschule ausgenommen worden sind oder nicht, insbe sondere auch Konfirmanden. § 2. FortbildnngSschüler dürfen ohne Genehmigung des Schulvorstande» web« Mitglieder von Vereinen oder Gesellschaften werden, noch an ihren Veranstaltungen teil nehmen. Der Besuch von Versammlungen oder Veranstaltungen für Konfirmanden, die nicht von den zuständigen Geistlichen oder Lehrern geleitet werden, ist ihnen untersagt. tz 3. Soweit Fortbildungsschüler bereits Vereinen als Mitglieder angehören, ist die nachträgliche Genehnngnng des Schulvorstandes alsbald einzuholen. Wird die Genehmigung versagt, so hat der Fortbildungsschüler ungesäumt au» dem Vereine auSzutrcten. ß 4. Wie den FortLildnngsschülern nach 8 9 der Verordnung de» Königliche« Ministeriums deS Innern vom 8. Dezember 1910 der Besuch öffentlicher Tanzveranstaltungen verboten ist, so wird ihnen auch der Besuch derjenigen nichtöffentlichen Tanzvergnügen unter sagt, die an öffentlichen Tanzstätten stattfinden. 8 5. Tanzstunden dürfen FortbildnngSschüler nur mit Genehmigung deS Schul vorstandes besuchen, ebenso bedarf es der Genehmigung zum Aufspielen bei Tanzmusiken. 8 6. Zuwiderhandlungen sind an den Fortbildungsschülern mit Schulstrafen nach der Verordnung vom 4. November 1878 zu bestrafen, auch kann Bestrafung der Eltern und Erziehungspflichtigen, die sich durch Zuführung ihrer Kinder oder Pflegebefohlenen zu Ver anstaltungen der in den 88 2, 4 und 5 erwähnten Art eine» eigenmächtigen Einschreiten» gegen die Schulzucht schuldig machen, durch die Königliche Bezirksschulinspettion gemäß 8 5 Absatz 6 des VoltSschulgesetzeS eintretrn. 8 7. Etwaige gegenteilige Bestimmungen in der jetzig«» Lokalschulordnung werd»« aufgehoben. Johanngeorgenstadt, am 28. Mürz 1914. Der Schulvorstand. H. 8. (gez.) Truckenbrodt, Bofltzender. L62 8. Der vorbefindliche Nachtrag wird hiermit genehmigt. Schwarzenberg, am 26. März 1914. I. A Die Königliche vezirksschulinspektto». (gez.) Vr. Kell. I» 8. (gez.) Vr. P. Wildfeuer. ' Vorstehender Nachtrag wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Johanngeorgenstadt, am 7. April 1914. Der Schulvorstand. , Truckenbrodt, Vorsitzenher, Vorarbeiter