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In der Klagesache de» Lande» Sachsen gegen die Deutsche Reich»bahn-Gesell- schaft um die Abgrenzung der Eisen bahndirektionsbezirke verkündete am Don nerstag der Vorsitzende de» Reichsbahngerichts, SenatSpräsident -atluhu, nach mehrstündiger Be ratung folgend« Entscheidung: DieUeichSGatzn-Gesellschaft istnicht »erechtigt, eine wesentliche Rndernng de» jetzige» «-diele» der »eich-dah« direkti»» Drrdden, wie sie di« -«Weisung do« bisher dieser Direkti»» »»terstrlltr» Leipziger V«tz»hdse» mit ««schließende» Lt»te« darstelle» würde, »h»e -«stimm»«- der sächsische» «egier»»g d»rz»»eh«e». Der «ege». a»1r«g der De»tsche» ReichSbnh».«». selksch.ft wird «bgewtese». In der Begründung führte der Borsitzende, SenatSpräsident Katluhn u. a. au»: Die Gültig keit der Klausel, auf die sich da» Land Sachsen beruft, wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß sie lediglich in da» Übersendungsschreiben, nicht 'aber in den eigentlichen Vertrag ausgenommen worden ist. Da da- Schreiben m«Sdrücklich auf Verein barungen zwischen den beteiligten Ministerien Be zug nimmt und da eS, vom Reichsverlehrsminister unterschrieben,^gltichzeiiig mit dem eigentlichen Staatsvertrag der sächsischen Regierung zugegangen ist, muß angenommen werden, daß die Bestim mungen de» ÜbersendungSschretben- die gleiche rechtliche Bedeutung haben sollten wie die Bestimmungen de- vertrage» selbst. Die Klausel hielt sich auch im Rahmen derjenigen Vorschriften, die im Staat»vertrag vorgesehen sind, um ihn zu er gänzen. Weiter muß verneint werden, daß in folge de- Übergangs der Reichsbahn von der un mittelbaren Verwaltung de» Reiches auf da» Unternehmen Deutsche Reichsbahn Änderungen eingetreten sind, durch welche die Gültigkeit der Klausel beeinträchtigt worden ist. Ebenso kann nicht anerkannt werden, daß eine Ver letzung der Reichsverfassung vorliege, wenn Sachsen Sonderrechte eingeräumt seien. Es handelt sich nur um eine Einzel bestimmung, die im Verhältnis zur Gesamtheit der Verwaltung von untergeordneter Bedeutung ist und die Einheitlichkeit der Verwaltung der Reichs bahn nicht in irgendwie erheblicher Weise beein trächtigt. E» ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Rechte der anderen Eisenbahnländer durch eine Vergünstigung, die lediglich sächsische Interessen berührt, benachteiligt sein sollten. E» fehlt auch jeder Anhalt dafür, daß die Vergün stigung, die Sachsen eingeräumt ist, in Widerspruch zu den Maßnahmen stünde, die von unseren früheren Gegnern zur Lllsung der Reparationsfrage getroffen worden sind, insbesondere zu den Bestim mungen des Dawes- und de» youngPlaneS. Auch haben sich die Verhältnisse der Retch»bahn-Gesellschaft nicht so grund- legend geändert, daß ihr unter keinen Umständen mehr die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen zu- gemutet werden könnte. Zweifellos haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland seit 1934 sehr wesentlich verschlechtert; e» muß auch zugegeben werden, daß die Reichsbahn unter den heutigen Verhältnisten ganz besonder- aus Ersparnisse bedacht sein muß. ES darf anderseil aber nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Schwierig keiten der Verhältnisse auf dem Leipziger Haupt bahnhof bereits 1984 voll zu übersehen waren, daß es sogar nicht unwahrscheinlich ist, daß man bet dem Übersendungsschreiben an diese Verhältnisse bereit» gedacht hat. Zu der Frage, ob die Reichsbahn-Gesellschaft die Verbindlichkeit au- dem übersendungsschreiben wirksam übernommen hat, kommt es auf die Auslegung de- j 43 de- Reich-bahngesetze- an. Unter den Bestimmungen, die in diesem Paragraphen al- von der Reichs bahn nicht übernommen ausgesührt worden sind, ist der j 43 des Staatsvertrages ausdrücklich ge nannt worden. Damit sollte aber nur die An wendbarkeit de» Paragraphen für die Zukunft ausgeschloffen sein. Wirksame Vereinbarungen, die bereit» vorher getroffen waren, Welde» diwdn nicht betroffen. Auch die Rechte de» Reich»rats werden durch die Bestimmung de» Ubersendung-schreiben» nicht beeinträchtigt, da es sich um keine grundsätzliche Änderung der BerwaltungSordnung handelt, wenn der sächsischen Regiernng da» Recht zugesprochen worden ist, einer Änderung der Grenzen des NeichSbahndirektion-bezirk» Dresden zu widersprechen. Unter diesen Umständen nimmt da- Reichs bahngericht an, daß die Verpflichtung aus dem Übersendungsschreiben auf die Reichsbahn-Gesellschaft übergegangen ist. Die Frage nun, ob die geplante Ände rung der Grenzen als eine wesentliche im Sinne der fraglichen Bestimmmung anzusehen ist, muß bejaht werden. Es handelt sich um einen der größten Bahnhöfe Deutschland« überhaupt, um ein außerordentlich wirtschaftlich bedeutendes Verkehrsgebiet, es handelt sich darum, daß die größte Stadt Sachsen» mit ihrem Handel und Messeverkehr, mit ihrer bedeutenden Industrie vollständig von der ReichSbahndirektion Dresden losgelöst werden soll, die in erster Linie dazu be rufen ist, die sächsischen Interessen wahrzunehmen Daß unter diesen Umständen eine wesentliche Änderung vorliegt, kann nicht gut in Zweifel ge zogen werden. Das imllbersenduugSschreiber» geforderte „Einvernehmen" muß nach Auffassung de» Reich»- bahngerichtS al- gleichbedeutend mit „Zustimmung" angesehen werden. Damit sind die Voraussetzungen der Anwendung de- übersendung-schreiben- als erfüllt anzusehen, und e- war daher dem An träge der sächsischen Regierung statt zugeben. Daraus allein ergibt sich schon die Einfälligkeit des Gegenantrags der ReichSbahn- Gesellschaft. Dieser Begründung ließ der Vorsitzende noch einige Au-führungen über die Zuständigkeit des ReichSbahngerichtS al- solchen sowie über die Tragweite deS Urteil- folgen. Da- Reichsbahngericht, so führte er au-, ist nicht in der Lage, nach den für seine Zuständig keit getroffenen Bestimmungen von sich au- kon stitutiv eine ihm angemessen erscheinende Regelung vorzuschlagen, sondern eS ist darauf beschränkt, wie im Z 44 Abs. 3 de- Reich-bahngesetze- vorgeschrieben ist, die Streitfälle zu entscheiden, die über die Auslegung der Bestimmungen diese- Gesetze- ent stehen. Ein derartiger Fall kommt nicht in Bettacht, wenn das Reichsbahngericht um eine konstitutive Regelung der Verhältnisse bei der Abgrenzung von ReichSbahnbezirken angegangen wird. ES ist irgendeine Befugnis, wie sie früher vielleicht der Reich-rat gehabt hat, um Streitfälle aus eigener Machtvollkommenheit zur zweck mäßigen Entscheidung zu bringen, dem Reichsbahn gericht nicht beigelegt worden. Wenn im vor liegenden Falle ausgesprochen ist, daß für die ge plante Neuregelung die Zustimmung der sächsischen Regierung erforderlich sein würde, so ist damit aber keineswegs gesagt, daß Sachsen ein absolute» Widerspruch-recht gegen alle Anordnungen habe, die von der Reichsbahn-Gesellschaft geplant werden. Zu einem Widerspruch ist Sachsen nur dann be rechtigt, wenn ein solcher Treu und Glauben nicht widerspricht. Im vorliegenden Falle sind aber die Voraussetzungen für die Annahme eine» verstoße» gegen Treu und Glauben in keiner Weise begründet Um -U Vergebung von Reichsaufträgen an die Länder. Dre»den, 3. Mai. Wie un» au- Berlin gemeldet wird, finden dort zurzeit zwischen der Reich-postverwaltung und der «u-gleich-stelle der Länder Verhandlungen statt wegen angemessener Verteilung der Reich»- postaufträge auf die Länder. Die Verhandlungen sind zwar noch nicht abgeschloffeu, doch er wartet man. wie un» hierzu mitgeteilt wird, schon mit Rücksicht auf die seinerzeitigen Y«r- sprechungen de- Reich-kanzlers und die inzwischen in Berlin stattgehabten Besprechungen, in Sachsen mit aller Bestimmtheit, daß der Freistaat Sachsen diesmal bei Ver gebung der Aufträge eine seiner Not'- läge, entsprechende Berückfichksa-ng finde« wird, zumal bekanntlich Sachse« bisher stets stark benachteiligt worden ist. Das (-«lachten -er Brauns-Kommission über die Arbeitsbeschaffung. Berlin, 3. Mai. Die unter dem Vorsitz des früheren ReichS- arbeit-minister- vr. Braun- arbeitende Gutachter kommission wird am Donner-tag und Freitag der kommenden Woche den zweiten Teil de- Gutachten veröffentlichen. ES erstreckt sich aus außerordentlich wichtige Gebiete der Arbeitsbeschaffung. In politischen Kreisen sieht man der Veröffentlichung mit großem Interesse entgegen, da daS Gutachten dem Pro blem einen sehr weiten Rahmen steckt und zu Vorschlägen gelangt, die wahrscheinlich nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Ländern starke Beachtung verdienen. Der erste Teil de- Gutachtens ist eine wirt schaftstheoretische Darlegung der Ursachen und Zusammenhänge der Krisen, der zweite Teil stellt die Frage, ob e- möglich ist, da- Wirtschaftsleben aus seiner gegenwärtigen Erstarrung zu erwecken. Di« Kommission kommt zu einer durchaus be jahenden Antwort unter der Voraussetzung, daß ein Planmäßige- und großzügige» Zu sammenarbeiten zwischen den verschie denen Ländern einsetzt. Dieser Teil enthält Berlin, 2. Mai. Die agrarpolitischen Beratungen de» Kabinett wurden am Mittwoch zu Ende geführt. Sie hatten folgende» Ergebni»: Der Zoll für lebende Schweine wird, zunächst mit Wirkung bi» 1 November d. I., auf 40 RM. für den Doppelzentner fest gesetzt. Für die Folgezeit bleibt die Entschlie ßung de» Kabinett» Vorbehalten. Sie wird sich nach der weiteren Entwicklung de- Schweine- marktes zu richten haben. Diese Erhöhung de- Zolle- für lebende Schweine geht in der Linie der bisherigen gesetz lichen Bestimmungen. Danach war eine Zoll erhöhung davon abhängig gemacht worden, daß der Richtpreis von 70 RM- unterschritten wurde. Diese Voraussetzung ist durch daS Abgleiten der Schweinepreise auf etwa 46 RM- gegeben. Der Fleischzoll ist im bisherigen Ver hältnis zum Biehzoll festgesetzt worden. Für Hafer wird der Zoll auf 16 RM für den Doppelzentner erhöht. Für den für die landwirtschaftliche Produktionsumstellung unentbehrlichen Leguminosenanbau sind die erfor derlichen Zollerhöhungen vorgenommen worden, und zwar für Speiseerbsen auf 20 NM-, für Zuckererbfen und Bohnen auf 8, für ungereinigte Linsen aus 6 und für gereinigte auf 8 RM- Für Zuckerbohnen, Lupinen und Wicken wird der Zoll auf 5 RM. bemessen. Für Gänse iritt in der Zeit vom 16. Ok tober bis 31. März eine Erhöhung de- Zolle- auf 2,10 RM- für da- Stück oder 36 RM. für den Doppelzentner ein. Die Zwischenzölle für Speck und Schmalz werden aufgehoben; der Zeitpunkt des Inkrafttreten- dieser Maßnahme wird noch be stimmt werden. Diese Maßnahmen bedeuten einen weiteren Schritt auf dem Wege zu einer Besse rung der Lage der landwirtschaftlichen Veredlung-Produktion, die nachdrücklichst gefördert werden muß, zumal sie weit über wiegend auf den mittleren und kleineren bäuer lichen Betrieben beruht und für die Existenzgrund lage dieser Betriebe und der Landarbeiter ent scheidend ist. Gleichzeitig wird der Reich-Minister für Er- nährung und Landwirtschast von allen zur Verfügung stehenden Ritteln Gebrauch machen, um einer den Verbraucherschutz nach dem Gesetz vom 28. März 1931 widersprechenden Preis entwicklung vorzubeugen. Er wird Sorge tragen, daß die Länderregierungen darüber wachen, daß di« Handelsspanne auch in den Ge meinde» gesenkt wird, in denen im Gegen- sH z« anderen Gemeinden eine Senkung der das Kernstück de» ganzen Gutachten-, nämlich den Vorschlag, einen größeren Kapitalbetrag — man spricht von etwa einer Milliarde — zur Ankur b'elt/ng der Wirtschaft aufzubringen. In seinem dritten Teil zählt da- Gutachten die einzelnen Maßnahmen auf, die der Ausschuß vorschlägt, und zwar für den Fall, daß der im zweiten Teil airgeregte größere Rahmen möglich ist, als auch für den anderen, daß nur beschränkte Mittel zur Ver fügung stehen. DaS große Projekt würde unter anderem die Elektrifizierung der Eisen bahnen,da- Projekt derFernga»versorgung, soweit sie der Landwirtschaft nicht zum Nachteil gereichen, g oßzügige Straßenbauten und ähnliche Dinge umfassen. In diesem Abschnitt behandelt da- Gutachten auch da- Problem der Arb eit-dienstpflicht, de- freiwilligen Arbeit-dienste- usw. Im vierten Teil end lich werden gewisse rechtliche Fragen erörtert, die in Angriff genommen werden müssen, wenn die Arbeitsbeschaffung erleichtert werden soll. gm ganzen wird man damit rechnen können, daß sie schon durch die starke Betonung der Verbunden heit der verschiedenen Länder nicht nur bei un», sondern auch im Ausland ein lebhafte» Echo finden wird. Handelsspanne noch nicht in ausreichendem Maße erfolgt ist. Bei Fleisch wird die- um so leichter sein, als die Erhöhung der Zölle für Speck und Schmalz hierfür günstigere Voraussetzungen schafft. Weiter wird alle» geschehen, um ein« un gerechtfertigte Heraufsetzung de» Brot preise» zu verhindern oder rückgängig zu machen. E» ist eine Reih« von Maßnahmen eingeleitet, die eS ermöglichen werden, aus den Mehrpreis so ein zuwirken, daß er eine sichere Grundlage für die entsprechende Berechnung des Brotpreise» bieten wird. Auch ist vorgesehen, die Bestimmungen de» Brotgesetzes aufzuheben, durch welche die Be- wegung»sreiheit des Mühlen- und Bäckereigewerbes zum Nachteil der BrotpretSbtldung eingeengt wir^ Die Lage de- Getreidemarkte» bietet nunmehr hi» Möglichkeit hierzu. * , Oie Weizeneinfuhrerleichterung. Berlin, 2. Mai. Infolge der im Interesse der deutschen Getreide verwertung notwendigen starken Anspannung de» Weizenzoll«- ist die Weizeneinfuhr im ver gleich zum Vorjahre wesentlich zurückgegangen. ES hat demgegenüber ein verbrauch von In- laud-weizen stattgefunden, der über da durch den Bermahlung-zwang bedingte Maß hinaü-geht, so daß die Vorräte von Inland-weizen, wie au» den vorläufigen Erhebungen de» Deutschen Landwirtfchaft»rate» ersichtlich ist, im vergleich zum Vorjahre nicht un erheblich gesunken sind. Zur Sicherstellung der Versorgung ist daher eine stärkere Heranziehung von AuSland-weizen für den Rest de» Getreide- Wirtschaftsjahre» erforderlich. Um eine Vorein deckung und damit auch eine Erschütterung der notwendigen Stabilität in der inländischen Ge- treideprei-entwicklung zu vermeiden, ist von einer generellen Zollsenkung Abstand ge nommen worden. Auch wird eine Zentra lisierung der notwendigen Einfuhren au- Gründen der Aufrechterhaltung de- freien Marktverkehr- vermieden. Die Reich-regierung hat deshalb beschlossen, den neuen politischen Er fordernissen unter voller Wahrung der Interessen der Landwirtschaft im Wege einer indirekt en Einfuhrkontingentierung über dteMüh- len mit Zollvergütung Rechnung zu tragen. Berechtigt sind hierbei nur solche Mühlen, die schon bisher in der in Frage kommenden Zeit auf ausländischen Weizen angewiesen waren, nament lich diejenigen, di« bisher der Mühlenkontrove unterworfen waren. Für die Bemessung der Ein fuhr wird von dem Mahlgutverbrauch in dem ent sprechenden Zeitraum de» Vorjahres au-gegangen. Die Quote, für die eine Zollvergütung in Frage kommt, sowie der zu vergütende Anteil de» Zolle» werden jeweil» für bedingte Zeitabschnitte, zunächst für etwa einen Monat festgesetzt. Gin weiterer Schritt zu einer Besserung -er landwirtschaftlichen Lage—- Erleichterung -er Weizeneinfuhr — Zollerh-hungen.