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, - ^12. Erscheint tä-Nch, »tt «urna-me der «m». MidSePt^e, «doch» sür den I»l- jgenden Lag. PrrU vierteljiihrltch l «. »o Ps«. «nonatlich so Ps«., «»t-l-«rn. bPfg. «eftellungtn «lchmen alle Post, «npolten, Postboten Lind die «urgade- fteilen de» Lage- dlatte» an. 189L pro Inserat AiPs«. ezirksE Kleinster Jnsereten- ' »«trag 20 Pf,. Koachlljiertc Anserat« nach beson derem Tarif. Inserates chsthren: «einspaltige «»rsNtS- geile »d. deren «an» 10 Pf« Eingesandt und Eeklamen unter de« > «edakttontftrich «Pfg. Nachweis und Offerten-«» na»me Amtsblatt der Lönigl. Amtshauptmannschafi Flöha, des Lönigl. Amtsgerichts und des Stabtrats M Frankenberg. 8 5 Hornbaum- - 3 Ahorn- - lindenes Klotz aspenes 4 unter Vorbehalt des Angebotes und gegen gleich baare Bezahlung, welche an jedem Taae nach beendeter Versteigerung in d r SchEschen Schankwir t wakde stattzufinden hat, an den Meistbietenden versteigert werden ' Lichtenwalde, am II. Januar 1892. W 92. nur auf Täuschung beruht. Wir bestimmen die TageS- Hah- längen nach unseren Uhren und fetzen dabei still- rinen schweigend voraus, daß diese in ihrem Gange genau 1 1 von 20 - 21 - 15 - 26 Länge, . 34 - - 35 - - 46 - 21 26 Der S t a d t r a t h. Nr. »eck, Bürgermstr. an 3 dis 8 m 3,z und4 - 3 bis 4 - 4 und 5 - 4 Holzdersteigerung auf Lichten walder Forstrevier. In der Revierparzelle „Borwerksholz" bei Auerswalde, Abth. 24, sollen künftigen Montag, den 18. Januar d. I., von Vormittags LV Uh» an Versteigerung in Ebersdorf. Montag, den 18. Januar d. I., Nachm. 1 Uhr, sollen im Restaurant »Zur FriedenSeiche" in Ebersdorf 2 Sophas, 1 Kleidersecretär, 1 Kommode mit GloSauffatz, 2 Tische, 1 Nähtisch, 1 Spiegel, 1 Rahmenuhr, 2 Nähmaschinen, 1 Handwagen und ein Sommerüberzieher gegen sofortige Bezahlung öffentlich nach Beginn der die VersicherungSpfltchb g ? deren Bernds sich auzumewe» und spätestens amd en ^^ Dauer der «e- gung sich abzumeiden, desgleichen rede Y Invalidität-. und schästiguna eintretends Veränderung, welch Dagen nach deren Ein- Altersversicherung von Einfluß ist, binnen drei tritt zu melden. L.,,rk„„ben nur dann befreit, wenn Von dieser Meldepflicht sind die Hausgewerbtrebenen n Arbeitgebers vim und so lange zufolge obiger Bestimmung die Verpflich ngen^^^^^hgrde auf- den Fabrikanten rc. übernommen oder diesem von der er ^r AuSführungS- erlegt sind. Solchenfalls findet auf den Fabrikanten rc. tz " " Verordnung vom 2. Mai 1890 Anwendung. Frankenberg, am 9. Januar 1892. mit dem Sonnenläufe übereinstimmen und 12 anzeigen, wenn die Sonne ihren höchsten Stand erreicht hat. Dem ist aber nicht so. Unsere Uhren gehen nämlich nur an 4 örtliches nud Sächsisches. Frankenberg, 15. Januar 1892 f „Am ReujahrStag ist der Tag um einen nenfchrttt, am DreikvnigStaa (6. Jan.) um , Hirschsprung, am Sebastian (20. Jan.) um «ine ganze Staude länger, allein Lichtmeß (2. Fedr.) merkt man «rst etwa» davon" ist eine vollständig richtig« Bauern- Bekanntmachung, »t« ßr»r<Lu», d,r AcrKAerungspMcht »ach de« Innalidiiats- und AttersverstchernngsgeseHe ans die Kausgewerbetreiöenden der Tavakfabrikation. . Zufolge Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 16. Dezember 1891 (ReichS-Gesetz-Blatt Seite 395) hat der Bundesrat die Versicherungspflicht vom , "b auch auf solche selbständige Gewerbtreibende (Hausgewerb- äreibenbe) erstreckt, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rech nung anderer Gewerbetreibenden (Fabrikanten, Fabcikkaufleute, Handelsleute) mit der Herstellung oder Bearbeitung von Cigarren oder anderen Labakfabri- »aten beschäftigt werden, und zwar auch dann, wenn diese Hausgewerbetreibenden die Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. Vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Hausgewerbetrei bende, welche das Geschäft regelmäßig für eigene Rechnung betreiben und »mr gelegentlich von anderen Gewerbetreibenden für deren Rechnung beschäftigt werden. Die Hausgewerbetreibenden sind verpflichtet, über die von ihnen im Gewerbe betriebe beschäftigten versicherungspflichtigen d. h. über 16 Jahre alten Hilfsper sonen (ohne Unterschied des Geschlechts) Verzeichnisse zu führen, aus welchen sich insbesondere die Dauer der Beschäftigung der letzteren ergiebt. Sie haben diese Verzeichnisse den sie beschäftigenden Fabrikanten rc. auf Verlangen zur Prüfung bei Vermeidung von Geldstrafe vorzulegen. Für ihr Hilfspersonal (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge) haben die Hausgewerbe treibenden die Beiträge nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften des Gesetzes zu entrichten. Die Fabrikanten rc. sind verpflichtet, den für ihre Rechnung arbeitenden Haus gewerbetreibenden bei der Abrechnung die Hälfte derjenigen Beiträge zu erstatten, welche die letzteren für sich und für die von ihnen beschäftigten versicherungspflich- tigen Hilfsperfonen entrichtet haben. Sind die Beiträge ohne Zustimmung des Fabrikanten in einer höheren als der gesetzlich vorgeschriebenen Lohnklasse entrichtet, so bemißt sich der Erstattungs anspruch nur nach letzterer Lohnklasse. Der Anspruch erstreckt sich höchstens auf die für die beiden letzten Abrechnungsperioden entrichteten bez. fällig gewordenen Beiträge. Für die Dauer vorübergehender Beschäftigung für eigene Rechnung hat der Hausgewerbetreibende den vollen Beitrag für seine Person bez. den halben Beitrag für ferne Hilfsperfonen selbst zu tragen. Die Vorschriften der 88 147 und 148 des Gesetzes finden auf die Fabrikan ten rc. in ihrem Verhältniß zu den Hausgewerbetreibenden entsprechende Anwendung. Waren die Hausgewerbetreibenden während der Beitragsperiode für mehrere Fabrikanten rc. oder für eigene Rechnung und einen oder mehrere Fabrikanten be schäftigt, so ist die dem Arbeitgeber zur Last fallende Hälfte der Beiträge vorbe hältlich anderweiter Vereinbarung auf die fämmtlichen betheiligten Fabrikanten oder zutreffendenfalls auf diese und den Hausgewerbetreibenden nach Verhältniß der für Vie Herstellung oder Bearbeitung der Fabrikate erforderlich gewesenen oder für er- forderlich zu erachtenden Zeit zu vertheilen. Die Fabrikanten rc. sind berechtigt, die Verpflichtungen des Arbeitgebers für ihre Hausgewerbetreibenden und deren Hilfsperfonen ganz oder zum Theil selbst zu übernehmen. Von der erfolgten Uebernahme hat der Fabrikant rc.s dem unterzeichneten Rathe Kenntniß zu geben. Auf Grund der vom Königlichen Ministerium des Innern unterm 28. De zember vorigen Jahres hierzu erlassenen Ausführungsverordnung wird hierdurch für den hiesigen Stadtbezirk Folgendes angeordnet: 1. Die Versicherungsbeiträge für diejenigen der erwähnten Hausgewerb- treibenden, welche einer Krankenkasse (Orts-, Fabrik-, Jnnungskranken- kasse) angehören, sind von den Organen dieser Kasse, dagegen für die einer folchen Kasse nicht angehörenden Versicherten von der gemein samen Meldestelle der hiesigen Ortskrankenkassen einzuheben; von diesen Kassenstellen sind auch die Quittungskarten auszustellen, sowie die Mar ken für die Beiträge einzukleben und zu entwerthen. 2. HauSgewerbtreibende, welche keiner der vorerwähnten Kassen angehören, haben bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 100 M wegen der Invalidität-- und Altersversicherung bei der gemeinsamen Melde stelle der hiesigen Ortskrankenkassen spätestens am dritten Lage 1 Raumkubicmeter harre Scheite und 4310 Gedund dergleichen Schlag- und Abraumreißig, sodann am folgenden Tage, als Dienstag, den 19. Januar d. I., ' " von Vormittags 1O Uhr bis 73 om Mittenstärke und Sonnabend, den 10. Januar A I-, Vormittags 410 sollen rm Restaurant „Germania" hier, Altenhainer Str., 1 Kasten- und 1 Rollwagen, 2 Sophas, 4 Kleidersekretäre, 1 Waschsekretär, 1 Nähtisch, 1 rund r Tisch, 2 Waschtische, 1 Regulator, 1 Rahmenuhr, 3 Spiegel, 4 Bilder, 2 Büsten, 2 Ty linderuhren, 1 Web- und 1 Baumstuhl, 1 schwarzseldnes Frauenkleid, 1 grauer Frauen-Regenmantel, 1 Kette mit goldenem Medaillon, sowie verschiedene wollene Kopftücher gegen sofortige Bezahlung öffentlich versteigert werden. Frankenberg, am 14. Januar 1892. ...... » - Müller, Gerichtsvollzieher. versteigert werden. Frankenberg, am 14 Januar 1892 Müller, Gerichtsvollzieher. Für die bei hiesig E^s^g^^ ent ¬ liehenen Kapitalien haben wir bis auf Weiteres den Zinsfuß vou 5 auf 4^ vom 15. dss. Mts. ab ermäßigt. Frankenberg, am 15. Januar 1892. * Stadtrat h. Nr. Beck, Bürgermstr. Mü. Gräflich Vitzthum'sche Forstverwalttma. genau mit der Sonnenuhr und zwar 2um, 31. August und 23. Dezem- °^n übrigen Tagen aber gehen sie bn der nach. Also am 11. Januar erreichte « um« um 12 Uhr, sondern erst 12 Uhr höchsten Stand; dem entsprechend er- uns der Nachmittag um 16 Min. länger al ber Vormittag, weil wir Vie Länge des Vormittag« ebenfalls 20 eichene Klötzer " birkene - regel, denn sie lehrt un-, daß die jetzige Zunahme der Tage, wie wir sie bei klarem Himmel beobachten, doch nur auf Täuschung beruht. Wir bestimmen die Tages-