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1892 Dienstag, den 12. Januar Kleinster Inseraten- Inserat-Gebühren: Einspaltige Korpus- geile od. deren Raum 10Pfg. , Eingesandt und Kcllamcn unter dem > RedakllonSstrtch MPfg. NachlveiS und Offcrtkn-Annahmc pro Inserat 25 Pfg. extra. Erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abends sllr den sol- -gcndc» Tag. Preis vierteljährlich 1 M. bO Psg.. monatlich so Psg., Einzel-Nrn. s Psg. Bestellungen nehmen alle Post- anstalten, Postboten and die Anögabe- stellen der Tage blattes an. ' betrag Ä> Pf,. Amtsblatt der Lönigl. Amtshauptmannschaft Flöha, des konigl. Amtsgerichts und des Stadtrats M Dankender-. Der S t a d.t r a t h. Idr Beck, Bürgermstr. Verordnung vom 2. Mai 1890 Anwendung. Frankenberg, am 9. Januar 1892. zutreffendenfalls auf diese und den Hausgewerbetreibenden nach Verhältnlß der für die Herstellung ode! Bearbeitung der Fabrikate erforderlich gewesenen oder für er forderlich zu erachtenden Zeit zu vertheilen. Die Fabrikanten rc. sind berechtigt, dre Verpflichtungen des Arbeitgebers für ihre Hausgewerbetreibenden und deren Hilfspersonen ganz oder zum Theil selbst Von der erfolgten Uebernahme hat der Fabrikant rc. dem unterzeichneten Rathe Kenntniß zu geben. Auf Grund der vom Königlichen Ministerium des Innern "ErmDA cember vorigen Jahres hierzu erlasfenen Ausführungsverordnung Wird hierdurch für den hiesigen Stadtbezirk Folgendes angeordnet: ... . 1. Die Versicherungsbeiträge für diejenigen der erwähnten Hausgewerbe treibenden, welche einer Krankenkasse (Orts-, Fabrik-, JnnungSkranken-- kasse) angehören, sind von den Organen dieser Kasse, dagegen für die einer solchen Kasse nicht angehörenden Versicherten von der gemein samen Meldestelle der hiesigen Ortskrankenkassen ernzuheben; von diesen Kassmstellen sind auch die Quittungskarten auszustellen, sowie die Mar ken für die Beiträge einzukleben und zu entwerthen. 2. Hansqew-rbtreibende, welche keiner der vorerwähnten Kassen angehüren, haben bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 1OO M. wegen der JnvaUditäls und Altersversicherung vei der gemeinsamen Melde- stelle der hiesigen Ortskrankenkassen spätestens am dritten Tage nach Beginn der die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung sich anzumelden und spätestens am dritten Tage nach deren Beendi gung sich abzumeldeu, desgleichen jede während der Dauer der Be schäftigung eintretend: Veländerung, welche auf ihre Jnvalidltäts- und Altersversicherung von Einfluß ist, binnen drei Tagen nach deren Ein tritt zu melden. ... Van dieser Meldepflicht sind die Hausgewerbtceibenden nur dann befreit, wenn und so lange zufolge obiger Bestimmung die Verpflichtungen des Arbeitgebers von den Fabrikanten rc. übernommen oder diesem von der Verwaltungsbehörde auf- erlegt sind. Solchenfalls findet auf den Fabrikanten rc. 8 11 der Ausführung-- Bekanutmachuug, die Erstreckung der Aerstcherungspflicht nach dem Anvatidttäts- und Aktersverstchernngsgesehe auf die Kausgeweröetreivenden der HavakfaSrikation. Zufolge Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 16. Dezember 1891 (Neichs-Gesetz-Blatt Seite 395) hat der Bunüesiat die Versicherungspflicht vom 4. Januar 18SS ab auch auf solche selbständige GcwerbtreibendesHmrsgewerb- treibende) erstreckt, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rech nung anderer Gewerbetreibenden (Fabrikanten, Fabrikkaufleute, Handelsleute) mit der Herstellung oder Bearbeitung von Cigarre» oder anderen Tabakfadri- kate» beschäftigt werden, und zwar auch dann, wenn diese Hausgewerbetreibenden die Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. Vorstehende Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Hausgewerbetrei bende, w lche das Geschäft regelmäßig für eigene Rechnung betreiben und unr gelegentlich von anderen Gewerbetreibenden für deren Rechnung beschäftigt werden. Die Hausgewerbetreibenden sind verpflichtet, über die von ihnen im Gewerbe betriebe beschäftigten versicherungspflichtigen d. h. über 16 Jahre alten Hilfsper sonen (ohne Unterschied des Geschlechts) Verzeichnisse zu führen, aus welchen sich insbesondere die Dauer der Beschäftigung der letzteren ergiebt. Sie haben diese Verzeichnisse den sie beschäftigenden Fabrikanten rc. auf Verlangen zur Prüfung bei Vermeidung von Geldstrafe vorznlegen. Für ihr Hilfspersonal (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge) haben die Hausgewerbe treibenden die Beiträge nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften des Gesetzes zu entrichten. Die Fabrikanten rc. sind veipflichtet, den sür ihre Rechnung arbeitenden Haus gewerbetreibenden bei der Abrechnung die Hälfte derjenigen Beiträge zu erstatten, welche die letzteren für sich und für die von ihnen beschäftigten versicherungspflich- ügeu Hilsspersonen entrichtet haben. Sind die Beiträge ohne Zustimmung des Fabrikanten in einer höheren als der gesetzlich vorgeschriebenen Lohnklasse entrichtet, so bemißt sich der Erstattungs anspruch nur nach letzterer Lohnklasse. Der Anspruch erstreckt sich höchstens auf Lie für die beiden letzten Abrechnungsperioden entrichteten bez. fällig gewordenen Beiträge. Für die Dauer vorübergehender Beschäftigung füc eigene Rechnung hat der Hausgewerbetreibende den vollen Beitrag für seine Person bez. den halben Beitrag für ferne Hilfspersonen selbst zu tragen. Die Vorschriften der ZK 147 und 148 des Gesetzes finden auf die Fabrikan ten rc. in ihrem Berhältniß zu d«n Hausgewerbetreibenden «Utspttchende Anwendung. Waren die Hausgewerbetreibenden während der Britrqgtperiode für mehrere Fabrikanten rc. oder für eigene Rechnung und einen oder mehrere Fabrikanten be schäftigt, so ist die dem Arbeitgeber zur Last fallende Hälfte der Beiträge vorbe hältlich anderweiter Vereinbarung auf die sämmtlichen betheiligten Fabrikanten oder beiten seien herausgehoben: das Gemeindeanlagenregu lativ, die Stadtanleihe, das Biersteuerregulativ, Nach träge zum Regulativ für die Sparkasse und zur OrtS- bauordnung, Erlaß einer neuen Schlachthofordnung. Weiter erwähnte Herr Bürgermeister vr. Beck dle Vollendung des Friedensparkes, die Fertigstellung bez. Inangriffnahme ganzer schöner Straßenzüqe (Moltke- 'Ira « Winklerstraße und Reichsstraße), die Errichtuna der KirchenbeizungSanlage, die Vorarbeiten einer Was^ serlertung, die Beratungen zur Beschaffung billiger, bequemer und feuersicherer Wohnungen für die är mere Bewohnerschaft unserer Stadt Frankenberg rc. Ferner berührte Herr Bürgermeister vr. Beck die im verflossenen Jahre leider so zahlreich stattgefundenen Schadenfeuer und erwähnte, daß gegen zweiverhaftete Personen Voruntersuchung wegen Brandstiftung und schweren Diebstahls eingeleitet sei. Rühmend hat der Herr Bürgermeister bei dieser Gelegenheit die Opfer- freutngkeit der Einwohnerschaft und die eifrige Thätig- wlt unserer wackeren Feuerwehr hervorgehoben. Dre Hoffnungen, welche man bei Beginn de- verflossenen JahreS bezüglich her TrwerbSverhältnisse gehegt hätte» Örtliches lind Sächsisches. Frankenberg, 11. Januar 1892. s In der am Sonnabend abend stattzefundenen ersten konstituierenden Sitzung des Stadtverordneten- kvllegiums begrüßte nach Feststellung der Präsenzliste Herr Bürgermeister Vr. Beck die Stadtverordneten bei Aufnahme ihrer Arbeiten im neuen Jahr, beglück wünschte die neuen Stadtverordneten zu dem Vertrauen, welches ihnen ihre Mitbürger durcy ihre Wahl er wiesen und bewillkommnete den einen neueintretenden Stadtverordneten (Herrn Gastwirt Heinse), indem er gleichzeitig bat, der allen Beratungen uno Verhand lungen sich nur leiten zu lassen von dem Bestreben, alles nur zum Wohle der Stadt zu thun und alles nur rein sachlich zu behandeln. Hierauf gab der Herr Bürgermeister einen Rückblick über di« Vorgänge im öffentlichen sozialen und geschäftlichen Leben während des verflossenen Jahres und sprach dem Stadtverord- netenkolleglum für seine eifrige Mitwirkung an den Arbeiten der Stadtverwaltung Dank aaS. Bon den im Lanfe des letzten JchreS erledigten größeren Ar Bekanntmachung. Wegen Reinigung der Lokalitäten bleibt die Canzlei der unterzeichneten Amts hauptmannschaft Sonnabend, den 1«. Januar geschloffen und können an diesem Tage nur dringliche Sachen expedirt werden. Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, den 9. Januar 1892. von Gehe. B. Bo« LERße. Die Zweite Kammer beschäftigte sich in ihrer Sonnabendsitzung mit den durch Proteste angefochte neu Wahlen des Abg. Kästner im 15. und Kellner im 23 städtischen Wahlkreise, über welche die 1. Ab teilung durch den Abg. Vr. Kühlmorgen berichtet lMe. Zu beiden Wahlen hatte die Mehrheit der Ab teilung OiltigkeitSerklärung, die Minderheit Bean standung und Anstellung von Erörterungen, bez. was die Wahl des Abg. Kästner «nlangt, Ungiltigkeitser- kläruna beantragt. Die Wahl der Abg. Kellner wurde unter Ablehnung des Minderheitsantrages gegen 11 Stimmen für giltig erklärt, zur Wahl des Abg. Kästner dagegen, unter Aussetzung eines Beschlusses über di« Gütigkeit der Wahl, auf Antrag des Abg. I)r. Schill mit 35 gegen 34 Stimmen beschlossen, dre kgl. StaatSregierung zu ersuchen, darüber Erhebungen aozastellen, od der Hufttschutzmann Franke in Calln- l«g Wahlzettrl für den Baumeister Kästner in Glauchau im Auftrage feiner vorgesrtzten Behörde oasgckragen habe. Teichverpachtung. Die beiden im Besitze der Stadtgemeinde befindlichen Leiche am hiesigen Schützen hause sollen an den Meistbietenden verpachtet werden. Pachtangebote werden big 15. Januar dieses Jahres schriftlich oder mündlich in der Stadthauptkasse — Rathhaus, 1. Obergeschoß, Zimmer Nr. 5 — entgegengenommen, woselbst auch die Verpachtungsbedingungen eingesehen werden können. Frankenberg, am 9. Januar 1892. Der Stadtrat h: «eck, Bürgermstr. Versteigerung in Altevhaiu. Dienstag, den 12. Januar dss. Js., Vorm. Z12 Uhr, sollen im Gasthofe zu Altcnhain 1 Sopha. 2 Tiiche (darunter 1 Zuschneidetisch für Schneider) und 1 Hose gegen sofortige Bezahlung öffentlich versteigert werden. Frankenberg, den 9. Januar 1892. Müller, Gerichtsvollzieher.