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Sächsische Staatszeitung : 18.05.1918
- Erscheinungsdatum
- 1918-05-18
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480731217-191805185
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480731217-19180518
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480731217-19180518
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Staatszeitung
-
Jahr
1918
-
Monat
1918-05
- Tag 1918-05-18
-
Monat
1918-05
-
Jahr
1918
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 18.05.1918
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SSL ß 4. Prüfung der Berechtigung zum Eintritt in die Kammer und Prüfung der Wahlen. (1) Jede Kammer prüft die Berech- tiguug ihrer Mitglieder zum Eintritt in die Kammer oder d»e Gültigkeit der Wahl und entscheidet endgültig hierüber <2) Einwendungen gegen da« Wahlversahren sind bei deren Verlust binnen 14 Lagen nach Eröffnung de« Landtag« und bei Wahlen, die während de« Landtage« stattfinden, binnen gleicher Frist nach der amtlichen Veröffentlichung de- Wahlergebnssse» M-ubringen. (3) Solange nicht die mange'nde Berecht gung zum Eintritt in die Kammer oder die Ungültigkeit einer Wahl »»«gesprochen ist, haben die Kammermit» lieber S tz und Stimme. Die unter ihrer Mitwirkung gefaßten Beschlüsse bleiben gültig. 8 b. Die Präsidenten. (1) Der Präsident vertritt die Kammer gegenüber der Staat-regierung und der anderen Kammer, gegenüber Behörden und dritten Personen Er ist zur Handhabung der Landtag-ordnung und der Geschäftsordnung berufen. (2) Jeder Kammer steht die Polizei in ihren Räumen zu; sie wird vom Präsidenten allein au-geübt. Die Befugnis der Behörden zum Einschreiten, soweit ein Verbrechen oder Ver gehen in Frage kommt, wird hierdurch nicht berührt. Zur Voll streckung seiuer Anordnungen bedient sich der Präsident de- zur Aufwartung oder Aufrechterhaltung der Ordnung bestellten Per sonals. (3) In gemeinsamen Angelegenheiten werden die beiden Kammern von den Präsidenten vereint vertreten. Ten Präsi denten steht auch die Verwaltung de» Ständehause- gemein- 'chastlich zu. Für ständische Bauten gelten die 88 14 bi« 16 de» Gesetze-, den Staatshaushalt betreffend, vom 1. Juli 1904 (G.- u. B.-Bl. S. 286). (4) Die allgemeine Stellvertretung der Präsidenten wird durch die Geschäftsordnung geregelt. § 6. Dauer der Ämter. (1) Mit Schluß des Landtag» endet die Amtsführung der Kammervorstände. Sie haben jedoch die bei Schluß de» Landtags noch rückständigen Kanzleigeschäfte zu erledigen. a (2) In der Zeit von einem Landtag zum anderen werden die den Präsidenten aus Grund der Landtagsordnung zustehenden Vertretungs- und BerwaltungSbesugnisse durch die Präsidenten der letzten Ständeversammlung und im Falle ihrer Behinderung durch ihre Stellvertreter wahrgenommen. Außerhalb e ner Tagung kann ein Präsident dem andern diese Befugnisse über tragen. § 7. Geheime Sitzungen. (1) Alle in geheimer Sitzung (8 1!S der Verfassungsurlunde) v rhandelten Gegenstände sind auch während der weiteren Beratung in den Ausschüssen und in der Kammer gegenüber jedermann, außer den Mitgliedern der Ständeversammlung und den Bertretem der Staat-regierung, unbedingt gcheimzuhalten. (2) Die Veröffentlichung des in geheimer Sitzung Ber- hande.ten darf, soweit es Elklärungen und Vorlagen der Staat»- regieiung betnfft, nur mit deren Zustimmung beschlossen werden. (3) Wird der Druck und die Veröffentlichung von Schriften, über einen geheimverhandelten Gegenstand beschlossen, so gilt ihr Inhalt nicht mehr als geheim, auch wenn der Druck noch nicht ersolgt ist. Hat jedoch über die gleiche Angelegenheit auch die andere Kammer zu verhandeln, so darf der Druck nicht eher er folgen, al«» bis die Verhandlungen der anderen Kammer beendet und der Druck auch dort beschlossen worden ist. (4) Bec geheimer Sitzung haben sich die Zuhörer einschließ lich der Vertreter der Presse und die Stenographen zu entsernen. Den, Einvernehmen der Kammern bleibt es überlassen, ob die Anwesenheit der Mitglieder der anderen Kammer im Zuhörer raum zulässig ist. 8 8. Besondere Rücksichten bei den Verhandlungen. (1) Die Personen des Reichs- und des Staatsoberhaupt» dürfen in reiner Weise in die Kammerverbandlungen gezogen werden. ( 2/ Auf die Königs. Familie, den BundeSrat, den Reichstag, die Kammern und deren Mitglieder, öffentliche Beamte sowie die Häupter und Regierungen der Bundesstaaten ist gebührende Rück sicht zu nehmen. 8 9. Rechte der Ctaatsregierung. Die Staatsregierung kann verlangen: ») daß jede Vorlage sowie jeder nach 88 8b, 109, 110, 140 und 144 der Berfassungsurkunde von den Ständen gestellte Antrag durch einen Ausschuß vorberaten wird, und daß dec Ausschuß hierüber schr ftlich berichtet; b) daß ein Kammer mitglied, das einen öffentlichen Beamten pflichtwidriger oder solcher Handlungen beschuldigt, die ihn in der öffentlichen Meinung herabzusetzen geeignet sind, dem Präsidenten den Namen des Be amten und die in Betracht kommenden Tatsachen zur Weitergabe an die Staatsregierung mitteilt. j 1o. Beschlußfassung und Abstimmung. (1) Jedes an wesende Kammerm'tglicd ist verpflichtet, an der Abstimmung teitzunehmen. Mitglieder, die für ihre Person an der Sache be teiligt sind, haben sich der Stimme zu en.halten. ( 2) Bei der Berechnung der Zahl der Kammermitglieder, deren Anwesenheit nach der Berfassungsurkunde zur Fassung gültiger Beschlüsse erforderlich ist, werden die persönlich be teiligten, sowie solche Mitglieder, die sich ihrer Pflicht zuwider der Abstimmung weigern, von der Gesamtzahl vorher abgezogen. Das Gleiche geschieht in der Ersten Kammer mit den anwesenden Königlichen Prinzen. § 11. Abänderung gefaßter Beschlüsse. Ein von der Kammer gefaßter Beschluß kann von ihr während desselben Landtags nur in dem Fall des § 94 der Versassungsurkunde und infolge eines abweichenden Beschlusses der anderen Kammer geändert oder zurückgenommen werden. § 12. Stenographische Niederschriften. Die Regierung ver anlaßt die stenographische Ausnahme der Kammerverhandlungen. Die endgültige Feststellung der stenographischen Niederschriften steht im Zweifelsfall dem Kammervorstand zu. Äuße.ungen von Regierung-Vertretern sowie darauf bezügliche Erörterungen von Sammermit,.l edern können nur mit Genehmigung der beteiligten Regierungsvertreter festgestellt werden. Bei nicht auszugleichen, den Meinungsverschiedenheit hat die Niederschrift die verschie denen Fassungen wiederzugeben. § 13. Verkehr der Stände mit Staatsregierung und Be hörden. (1) Tie Stände und die einzelnen Kammern verkehren nach § 133 der Berfassungsurkunde mit der Staat-regierung nur durch da- Gesamtministerium, über die Bestellung von Re- aierungSvettretern, die Mitteilung von Akten oder andere AuS- kunftSerteilung (zu vergl. auch 8 99 Abs. 1 der Berfassungs urkunde), die Einrichtungen in den Räun en der Kammern, über die Kanzlei, die Diener, da- Kassenwesen, d e stenographische Kanzlei (8 12) und d e Handhabung der Polizei (8 b) kann sich dagegen der Präsident unmittelbar mit den einzelnen Ministerien vernehmen (vergl. auch § 23). Die gleiche Befugnis haben auch die Vorsitzenden und die Berichterstatter der Ausschüsse wegen der Bestellung von Regierung-Vertretern, der Mitteilung von Akten und anderer Au-kunst-erteilung. (2) Mit anderen Behörden haben die Kammern und ihre Präsidenten nicht unmittelbar zu verkehren. Die Annahme von Beschwerden oder Gesuchen der Stadträte und Gemeindevorstände al» Vertreter ihrer Gemeinden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. >8) Abordnungen an den König dürfen nur nach vorheriger durch ta» Gesamtministerium zu vermittelnder Genehmigung, und zwar mit Ausnahme de- Falles einer Adresse und der in § 110 Abs. 1 und in ) 131, Schlußsatz, der BerfassungSürkunde aufgeführten Fälle nur von beiden Kammern gemeinsam abge- fandt werden. 8 14. Kundgebungen der Kammern. (1) Die Sammern sind zu Kundgebungen irgendwelcher Art an Privatpersonen, Personen- Vereinigungen oder an da« Land n cht berechtigt (2) Nur im Kalle einer nach 8 Lb zulässigen Beschwerde ist der Beteiligte von dem gefaßten Beschlusse in Kenntnis zu setzen. die Regierung be Ehrerbietung Ew. Königlichen getreue Ständeversamm. die Tages- solcher An- beontragt ist, zunächst an die Erste Kammer. (2) Beschwerdcn der in 8 Hl der Berfassungsurkunde ordnung einer Sitzung zu setzen, die zur Erledigung sragen bestimmt wird. lunK (erste (zweite) Kammer der Ständeversammlung)-. 8 27. Bereinigung-verfahren. (1) Fassen die Kammern bei der ersten Beratung eine« Gegenstandes abweichende Veschlüsse, verfolgen. 8 24. Kurze Anfragen. (1) über tatsächliche Verhältnisse können Kammermitslieber schriftliche Anfragen an die Regie rung stellen. Diese werden in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein besonderes Verzeichnis eingetragen. Ist die — zu einer An wort bereit, so ist die Anfrage auf möglichst sofort etnzuleiten. Zuvor „ . . — in der Kammer zu beraten, di» zuerst in der Sache beschlösse« hatte (vergl. 8 130 der BerfassnngSurlunde). zeichneten Art und Bittgesuche sind schriftlich anzubringen. (3) Sie sind unzulässig, a) wenn sie mit keinem oder un- zweisilhast mit falschem Namen unterzeichnet sind oder der Unterzeichner sich nicht ermitteln läß; d) wenn sie in An gelegenheiten emeS Dritten oder in fremdem Namen angebracht werden und die Vertretungsmacht de» Unterzeichner» nicht dar- getan ist; o) wenn sie bei emem Landtage bereits au» sachlichen Gründen zurückgewiesen worden sind und während desselben Landtag« ohne Angabe neuer Tatsachen wiederholt werden; ck) wenn ihr Gegenstand nicht zum Wirkungskreis der Stände gehört. (4) Beschwerden sind auch dann unzulässig, wenn sie gegen Behörden gerichtet sind und nicht nachgew esen ist, daß sie auf dem verfassungsmäßigen Wege bis zu dem zuständigen Ministerium gelangt und dort ohne Abhilfe geblieben sind. (b) Beschwerden und Bittgesuche können schließlich auch dann für unzulässig erklärt werden, wenn sie unklar sind oder die Be schein gung der angesührten Tatsachen vermissen lassen oder,be leidigende Äußerungen enthalten. (6) Auf unzulässige Beschwerden oder Bittgesuche ist nicht einzugehen. 8 26. Ständische Schriften. (1) Ständische Schriften werden in der RegU von beiden Kammern gemeinsam an den König gebracht. (2) Bon einer Kammer allein geht die Ständische Schrift dann aus, wenn es sich um die Angelegenhe t nur einer Kammer handelt, sowie in den Fällen der 88 110 Absatz 1, 131 Schlußsatz und 132 der Berfassungsurkunde. , (3) Die Ständischen Schriften werden, wenn sie auf Grund eine- Bericht» ergehen, durch den Berichterstatter, andernfalls durch einen Schriftführer der Kammer au-gefertigt und nach ih er Genehmigung durch die Kammer von dem Präsidenten in Reinschrift vollzogen. (4) Eine Ständische Schrift, die von beiden Kammern auS- geht, wird bei der Sammer au»gefertigt, die den Gegenstand zuerst v rhandelt hat, ist jedoch in beiden Kammern zu genehmigen und zu unterzeichnen. (5) Die Ständischen Schriften werden bei dem Gesamt ministerium eingereicht und mit den Worten unterreichnet: „In (2> Für da- Bereinigung-verfahren treten, wenn mit der Vorberatung Ausschüsse beauftragt gewesen sind, deren Mitglieder unter Zuziehung der Kammerpräsidenten zusammen. Ist in einer Sammer kein Ausschuß mit der Vorberatung beauftragt gewesen, jo ist für da- Bereinigung-verfahren ein Ausschuß zu wählen oder zu bestimmen. (3) Den Borsitz führt der Präsident der Sammer, die den Gegenstand zuerst verhandelt hat; den Bericht erstattet der Be- richterstatter des Ausschüsse» der andern Sammer; da- Protokoll führt der Schriftführer de» Au-jchuffe- der Kammer, der der Präsident angehört. (4) über da» Ergebni» de» Bereinigungsv^fahren» hat zu nächst die Kammer zu beschließen, die vor vem Bereinigung-ver fahren nicht zuletzt über die Angelegenheit verhandelt hat. 8 2?. Zwischenausschüsse. (1) Die Ausschüsse, die nach 8 114 der Berfassungsurkunde auch nach dem Schlüsse oder der Ver tagung des Lanvtags zusammentreten können (Zwischenaueschüsse), weiden, wenn es sich um Ausführung eines Beschluss S handelt, von beiden Kammern gemeinsam — und zwar mangels einer andern Vereinbarung von jeder zur Hälfte —, für Beratung»- gegenstände von jeder Kammer gesondert gewählt. Ist in letzterem Falle der Gegenstand in einer Kammer bereit- durchberate« worde», so genügt die Wahl eine» Zwischenausschusse» in der andern Kammer. (2) Gemeinsame Zwischenau-lchüsse sind beschlußunfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder, ohne Rücksicht auf die Kammer, der sie angehören, anwesend ist. Bei Stimmen- - gleichheit hat d.r von dem Ausschüsse gewählte Vorsitzende di« entscheidende Stimme. 8 29. (l) Für die Wahl und die Beratung der von jeder Sammer besonders ernannten ZwischenauSschüsse gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnungen über die Ausschüsse. Die Wahl de« Borsitzendenden ist dem Gesamtmin sterim an uzeigen. (2) Den Zeitpunkt de« Zusammentritt« der Zwischenausschüsse bestimmt da» Gesamtministcrium nach Vernehmen mit den Au«- schußvorsitzcnden. (3) Die ZwischenauSschüsse haben schriftlichen Bericht zu er statten. Die Berichte sind, wenn nicht inzwischen der Landtag einberufen worden ist, dem Gesamtministerium zu übergeben, da» den Druck und die Betteilung an die Sammermitglieder an- ordnet. (4) Durch Sönigl. Dekret wird bestimmt, welche Sammer mit der Beratung zu beginnen hat. (b) Jeder Zwischenau-schuß behält für die Kammerverhand- ungen die Berichterstattung und berichtet nach dem Zusammen tritt des Landtags in seiner Sammer über die gefaßten Be- chlüsse. Der Ausschuß der Kammer, in der die Angelegenheit iuletzt beraten wird, erstattet über die Beschlüsse der ander« Kammer einen Nachbericht. . (6) Die ZwischenauSschüsse sind befugt, sich vor Beendigung ihrer Aufgabe zu vertagen, sie können auch jederzeit von dem König vertagt werden. Die Auflösung der Zweiten Sammer bewirkt zugleich die Auflösung der ihr angehörenden sowie der gemeinsamen ZwischenauSschüsse. Gemeinsame Ständische Einr chtungen und Beamte. 8 30. Ständisches Archiv. (1) Die Staat-regierung kann das Ständische Archiv nach vorherigem Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kammer, um deren Akten es sich handelt, benützen. (2) Jedes Kammermitglied kann die Akten seiner Kammer einsehen. (2) Bei geheimen Akten und bei Akten der andern Kammer st zur Einsichtnahme die Genehmigung de« Präsidenten der be treffenden Kammer und für die Zeit außerhalb des Landtag» d.e Genehmigung de» Präsidenten der betreffenden Sammer während der letzten Ständeversammlung erforderlich. (3) Gemeinschaftliche Akten dürfen nur mit Genehmigung beider Präsidenten oder beider Präsidenten der letzten Stände- versammlung eingesehen werden. (4) Die Einsichtnahme dritter Personen in die Akten der Kammern sowie die Veröffentlichung von Akten durch Kammer mitglieder oder dritte Personen kann nur von den Präsidenten unter Zustimmung der Regierung gestattet werden. 8 31. Kanzleidirektor. (1) Für die Leitung der Kanzleien beider Kammern und die Verwaltung des Archivs wird von den Ständen ein Kanzleidirektor ernannt. Die Vorstände beider Kammern schlagen hierfür möglichst drei Bewerber vor. Können sie sich nicht über die Vorschläge oder die Kammern nicht über die Wahl einigen, so hat abwechselnd die eine Kammer, und zwar beim erstenmal die Erste Kammer, drei Bewerber vor zusch agen, während die andere Kammer aus diesen den Kanzlei- direktor wählt. (2) Anstellung und Verpflichtung de- Kanzeidirektor- ist dem- Gesamtministerium m tzuteilen. (3) Ter Kanzleid rektor hat eine Dienstmietwohnung im Ständehause. Sein Diensteinkommen wird im Einverständnis mit dem Gesamtministerium festgesetzt. 8 82 Ständische Bücherei. (1) Die Ständische Bücherei untersteht den Präsidenten beider Kammern. Für ilre innere Verwaltung, insbesondere für ihre Ergänzung, tritt den Prä sidenten ein Büchereiau-schuß zur Seite. Er wird durch je zwei von jeder Kammer bei Beginn jeder Gesetzgebungsperiode zu wählende Mitglieder gebildet und bleibt auch m d. r Zeit, in der die Kammern nicht versammelt sind, und solange in Tätigkeit, bis eine Neuwahl erfolgt. Tie Präsidenten sind berechtigt, die Entscheidung einzelner Fragen dem Ausschuß oder dem von ihm gewählten Vorsitzenden zu übertragen. (2) Für die Verwallung der Bücherei wird ein wissenschaft lich geschulter Beamter (Bücherwart) angestellt. Für seine An stellung und Dienstverhältnisse gilt 8 33 Absatz 1 bi- 3. Er unter steht der Dienstausilcht der Präsidenten, die nötigenfalls auch sein Verhältnis zum Kanzleidirektor regeln. (3) Da- Büchereipersonal ist dem Bücherwart unterstellt. (4) Die Präsidenten können mit Zustimmung der Re gierung Bestände de- Archiv«, die nur noch von vorwiegend ge- ichichwcher Bedeutung sind, der Bücherei überweisen. 8 38. Weitere Ständische Beamte und Hilfspersonen, (1) Die übrigen Ständischen Beamten werden von den Prä sidenten nach M«ßgabe de» Staatshaushalt» ang, stellt; ihr Diensteinkommen w rd im Einverständnis mit dem Gesamtmini sterium festgesetzt. (2) Die n cht nur vorübergehend angestellten ständischen Be amten einschließlich de» Kanzleidirektor» dürfen kein Staat»- oder P ivatamt neben ihrem Amte bekleiden. Sie haben die Rechte und Pflichten der ZioilstaatS^iener und unterliegen auch wegen ihrer Entlastung und Versetzung in den Ruhestand den für die ZivilstaatSdiener geltenden Vorschriften. (3) Dienst- und Anst llungSbehörde im Sinne dieser Vor schriften sind die Präsidenten, soweit nicht wegen der Anstellung de» Kanzleid rektor» in 8 31 Absatz 1 etwa- andere» vorgeschrieben ist. Tie in den Vorschriften für die Ziv lstaat-diener der Ministerialbehörde vorbehaltenen Befugnisse werden vom Ge samtministerium im Einvecständni« mit den Präsidenten wahr genommen. (4) Da» für jede Tagung erforderliche Kanzlei- und Diener personal wird, soweit e» für eine einzelne Kammer bestimmt ifl^ von deren Präsidenten, im übrigen von beiden Präsidenten ae. meinschaftlich angenommen. Die Entlohnung der gemein schäft. (Fortsetzung in her Beilage.) (2) I re Besprechung ist ausgeschlossen. (3) Der Fragesteller kann jederzeit erklären, daß er sich mit einer schriftlichen Antwort begnüge. 8 2ö. Eingaben, Beschwerden und Bittgesuche. (1) Ein gaben an die Ständeversammlung gelangen, wenn nicht» andere- (2) Ibnen steht nach vorheriger Anmeldurg bei dem Prä sidenten da» Wort zu jeder Zeit und auch nach Schluß der Ber- bandlung, jedoch ohne Unterbrechung eine» Redner«, frei. Sie sind berechtigt, Botträge in der Sammer abzulesen und Ände rungen der Beratungsgegenstände zu beantragen. (3) Nimmt ein Regierung-Vertreter nach dem Schlüsse der Beratung da- Wort, so muß sie auf Antrag eine» Kammermit- glieds wieder eröffnet werden § 16. (1) Für jede Vorlage kann die Staatsregierung Vertreter zur Teilnahme an den Beratungen der Kammer und ihrer Ausschüsse bezeichnen. Regierung-Vertreter werden auch dann bestellt, wenn eS eine Kammer oder ein Ausschuß wünscht. (2) Will ein Ausschuß einer Beschwerde oder einem Bitt gesuche Folge geben oder sonst einen Anttag an die Regierung bringen oder der Kammer einen von der Regierungsvorlage abweichenden Beschluß empfehlen, so hat er vorher mit einem Regierungsvertreter zu beraten. Der weiteren Zuziehung eines Regierungsvertreter» bedarf e» nicht, wenn eine Kammer bereit- im Einverständnis mit der Regierung einen Sachbeschluß gefaßt hat und der Ausschuß der anderen Kammer den Vertritt zu dem Beschlusse vorschlägt. 8 17. Verkehr der Kammern untereinander. Beschlüsse über Gegenstände, welche die Ständeversammlung als ganzc angehen, si>cd der anderen mitzuteilen. Bon dem aus e nen Antrag nach 8 109 Abs. 3 der Berfassungsurkunde gefaßten Beschluß ist die andere Kammer nur dann zu benachrichtigen, wenn der Beschluß dem Anträge stattgibt. Gesetzentwürfe^ der Kammermitglieder. 8 18- (1) Jedes Kammermitglied hat da« Recht, in seiner Kammer Gesetzentwürfe einzubringen. (2) Der Gesetzentwurf ist schriftlich abzusassen und mit einer Begründung zu versehen. Ihm ist ein Antrag bei- zusügen, daß die andere Kammer zum Beitritt eingeladen und alsdann die Vorlage dem König zur Genehmigung und Ver kündung überreicht wird. Der Entwurf bedarf in der Ersten Kammer der Unterstützung von 8, in der Zweiten Kammer von 10 Mitgliedern. 8 19. Solange einer Kammer ein unerledigter Gesetzentwurf, gle chviel von welcher Seite er ausgegangen ist, vorliegt, darf ein solcher über den gleichen Gegenstand bei derselben oder der anderen Kammer nur vom König eingcbracht werden. Der Ge etzes- vorschlag des Königs wird vor jedem anderen verhandelt. 8 20. (1) Jede Kammer hat da» Recht, Gesetzentwürfe von Kammermitgliedern abzulehnen, ohne in die Beratung der einzelnen Bestimmungen einzuketen. (2) Im übrigen gelten für die Behandlung solcher Gesetz- entwürfe dieselben Bestimmungen, wie für andere selbständige Antiäge von Sammermityliedern. In jedem Fall.ist ein Gesetz entwurf, wenn er sich nicht bereit- gedruckt in den Händen der Regierung befindet, dem Gesamtministerium ab schriftlich mit zuteilen 8 21. (1) Soll ein Gesetzentwurf mit dem Anttag auf Ge nehmigung und Verkündung an den König gelangen, so ist dazu die Übereinstimmung beider Kammern erforderlich. (2) Will der König einen von den Kammern eingebrachtcn Gesetzentwurf nur mit Abänderungen genehmigen, so hat die Re gierung dies: Abänderungen noch während desselben Landtag» den Kammern mitzuteilen. Diese können dann den Entwurf ent- w der zurücknehmen oder die Änderungen genehmigen oder den Entwurf mit Widerlegungsgründen nochmal» dem König zu un veränderter Genehmigung oder zur Ablehnung überreichen. 8 22. Gesetzesvorschläge der Kammern, die der König nicht genehmigt hat, dürfen während desselben Landtag» in keiner Sammer wiederholt werden. 8 23 Interpellationen. (1) Interpellationen von Kammer mitgliedern sind schriftlich bei dem Präsidenten cinzureichen, der sie umgehend dem zuständigen Minister abschriftlich mitteilt. (2» Die Staatsregierung wird hierauf erklären, ob und wann sie die Interpellationen beantworten will. An die Be antwortung oder an die Ablehnung der Beantwortung darf sich eine sofortige Besprechung anschließen, wenn ein hierauf ge richteter Antrag geschäft-ordnungsmäßig unterstützt wird. (!) Es ist unzulässig, bei dieser Besprechung einen Anttag zu stellen Jedoch kann jedes Kammermitglied den Gegenstand der Interpellation durch einen selbständigen Antrag weiter- ß 16. Regierung-Vertreter. (1) Die Etaat-minister sow^sso ist da« Vereiniaung-verfahren (§ 131 der Verfassung-urkunde) ... mit ihnen oder in ihrem Auftrage in den Sammern möglichst sofort etnzuleiten. Zuvor ist der Gegenstand nochmal erscheinenden Beamten lind al« Regierung-vcrtteter berechtigt, an alle« Verhandlungen der Sammern teilzunehmen.
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