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Sächsische Staatszeitung : 02.05.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-05-02
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480731217-191705026
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480731217-19170502
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480731217-19170502
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Staatszeitung
-
Jahr
1917
-
Monat
1917-05
- Tag 1917-05-02
-
Monat
1917-05
-
Jahr
1917
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 02.05.1917
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WWWWMWWWW — ———— — Landtags-Beilage zur Sächsischen Staatszeitung Nr. 70. Beauftragt mit der Herausgabe: Hofrat DoengeS in Dresden. 1917. LandtagsverhaMunken. n Kammer. 67. öffentliche Sitzung am 1. Mai 1917. Präsident vr. Bogel eröffnet die Sitzung um 11 Uhr 37 Minuten vormittags. Am RegierungStische: Se. Exzellenz Staatsminister v. Seydewitz, sowie die RegierungSkommissare Ministerial direktor Geh. Rat vr. Schroeder, Exzellenz, und Geh. Finanzrat vr. Böhme. Nach den. Bortrag der Registrande wird in die Tages ordnung eingetreten: Allgemeine Borberatung über das König! Dekret Nr. 43, betreffend den Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsmittel in Besitzsteuer, fachen. Sta«t»mt«ister ». Seydewitz lnach den stenographischen Niederschriften): Meine sehr geehrten Herren! Das Gesetz, das heute im Ent wurf zur Borberatung vorliegt, ist eine notwendige landesrechtliche Ergänzung des Besitzsteuergesetzesvom S. Juli 1913, das die Reichs- vermögenszuwachssteuer regelt und in diesen Tagen erstmalig zur Anwendung kommt. Dieses Reichsgesetz hat die Regelung der Rechtsmittel gegen die Steuerbescheid« m VefitzftewwWhen, sowie der Fristen und des Verfahrens der Lande-gesetzgebung überlassen md sich darauf beschränkt, gewisse Erfordernisse festzusetzen, dem das landcsrechtlich zu ordnende Verfahren genügen muß. Der Steuer pflichtige soll nacheinander mindestens zwei Rechtsmittelinstanzen anrufen können und ferner die Möglichkeit haben, die Ent scheidung einer obersten Gerichtsinstanz in seiner Steuersache herbeizuführen. Diesen reichsgesetzlichen Anforderungen entspricht in jeder Hinsicht das RechtSmittelverfahrcn, wie ivir es in Sachsen bei der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer haben. Der Jnstanzen- Z"g geht durch zwei Verwaltungsinstanzen schließlich bis an das Oberverwaltungsgericht. ES konnten mithin im vorliegenden Gesetzentwurf die Vorschriften über das Rechtsmittel verfahren bei der Einkommensteuer und der Ergänzungssteuer auf die Besitzsteuer des Reichs in allen wesentlichen Beziehungen übertragen tverden. In gleicher Weise ist seinerzeit beim Wehrbeitrage verfahren worden. Damals bedurfte es aller dings nach den reichsgefetzlichen Vorschriften keines förmlichen Landesgesetzes, sondern es genügte die Regelung durch eine Verordnung des Finanzministeriums. Das ist indes nur ein äußerlicher Unschied. Sachlich stimmt die jetzt für die Besitzsteuer vorgeschlagene Regelung mit der beim Wehrbeitrag überein, soweit sich nicht geringfügige Abweichungen aus Berschiedenl)ei»en der zugrunde liegenden Reichsgesetze ergeben. Alles Nähere hierüber ersehen Sie aus der dem Entwürfe beigegebenen Be gründung. Die Vorschriften über die Rechtsmittel in Besitzsteuersachen gelten nach dem Kriegssteuergesetze ohne weiteres auch für die außerordentliche Kriegsabgabe. Erläuterungen hierüber sollen im Berordnungsivegc gegeben und gleichzeitig mit dem heute zur Beratung stehenden Gesetze veröffentlicht werden. Die Behändigung der Besitz- und Kriegsstcuerbescheide steht bevor. Da das Ihnen im Entwürfe vorliegende Gesetz veröffent licht sein muß, bevor diese Bescheide den Steuerpflichtigen be händigt sind, um ihnen die Einwendung von Reklamationen zu ermöglichen, erscheint die Verabschiedung des Gesetzes dringlich. Die Regierung würde Ihnen deshalb für möglichst baldige Be schlußfassung besonders dankbar sein. Abg. Or. Kaiser (nl.): Die Notwendigkeit des vorliegenden Dekrets gehe aus seiner Begründ,>ng und den Darlegungen des Hrn. Finanzministers zur G nüge hervor, ebenso die Dringlichkeit seiner Verabschiedung, und die Kammer werde das Dekret sehr bald unter Dach und Jach bringen. Die Regelung im einzelnen schließe sich an das Einkommensteuer- und Ergänzungsfteuergesetz an, und man werde dem Gesetze im allgemeinen zustimmen müssen, da es dem reichs gesetzlichen Erfordernis durchaus entspreche. Bemerken möchte er, daß das Rechtsmittelverfahren auch nach diesen, Gesetze nicht ganz einfach sei. Aber schließlich seien derartige Reklamations- versahren etwas für Kenner und nicht für das große Publikum, und das seien Mängel, die im allgemeinen dem Rechts- mittelverfahren anhaftcten und die man hier natürlich jetzt nicht abändern könne. Vielleicht könne da später in friedlichen Zeiten einmal etwas Wandel geschaffen werden. Bezüglich der Kosten frage in, § 11 des Gesetzentwurfes habe er etwas Bedenken gegen die Höhe der Kosten. Daß man bis zu 100 M. gehe, möge sein, daß man aber unter Umständen bis zu 300 M. gehen könne, wenn die Rechtsmittel eine unnötige Erweiterung verursacht hätten, wove ihm doch etwas bedenklich erscheinen, um so bedenklicker, als hier gegen die Entscheidung der Reklamativnskommission keinerlei Rechtsmittel gegeben seien. Seine Parteifreunde möchten sich deshalb über diesen Punkt in der Deputation mit der Staats regierung unterhalten. Als einen weiteren Punkt, den auch der Hr. Finanzminister kurz gestreift habe, möchte er die Frage hervorheben, ob in der Tat die Ordnung im § 12 völlig den, Besitzsteuergesetz im § 66 entspreche. Es schreibe vor, daß dem Steuerpflichtigen die Mög lichkeit offenstehen müsse, entweder die endgültige Entscheidung eine» obersten Oberverwaltungsgerichts oder einer einem obersten Berwaltungsgericht gesetzlich gleichgeordnetcn Rcchtsinstanz herbei- zuführcn, eventuell die Klage im ordentlichen Rechtsweg zu er heben. Er und seine Freunde seien durchaus damit einverstanden, daß hier analog dem bisherigen Rechtszustand nur das Ober verwaltungsgericht mit dieser Endentscheidung beauftragt werde, daß das also auf dem ordentlichen Rechtswege nicht erörtert werde. Nun sei aber folgendes zu beachten: Für diese An fechtungsklage sei nicht dieses Gesetz maßgebend, das bringe keine Weiternngsvorschriften, sondern das Gesetz über das Lberverwal- tungsgcricht. Danach sollten Anfechtungsklagen nur dann erhoben werden, wem, Vorschriften verletzt seien, die das geltende Recht beträfen. Tas Obervenvaltungsgcricht werde also niemals in der Lage sein, die tatsächlichen Festsetzungen, vor allen Dingen die Schätzungen, einer Prüfung zu unterwerfen. Nun sei er aber überzeugt, daß eS in einen, großen Teile der Fälle gerade die Schätzungen seien, welche die Beschwerden verursachten, sodaß man die Erscheinung haben werde, daß man zwar ein endliches Rechtsmittel habe, das dem Wortlaute nach dem Bcsitzsteucrgcsetz entspreche, daß man aber doch in Wahrheit ein Rechtsmittel habe, das nur in besonderen Fällen angewendet werden könne. Er würde bitten, in der Deputation auch diese Frage zu prüfen. Im übrigen habe er mit Freude zwei alte Bekannte in diesem Gesetz wieder begrüßt. Er habe vor einiger Zeit selbst im Hanse angeregt, daß für alle Streitfragen im Verwaltungs- Verfahren die Recktsmittelbelehrung und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingeführt werde. Er freue sich, daß das geschehen sei, und hoffe, daß da» der Anfang davon sei, daß später auf diesem Wege sortgefahren werde. «bg. vr. Roth (fortschr. Bp): Der Gesetzentwurf entspreche allen Anforderungen, die num vom Standpunkt des Rechts und der Billigkeit an ein Reckt»- mittelversahren stellen könne. Seine politischen Freunde würden daher gern dafür stimmen. Sekretär vr. Schanz (kons): Im Namen seiner politischen Freunde könne er sich auch für den Gesetzentwurf erklären. Auch seien sie damit ein verstanden, daß der Gesetzentwurf der GesetzgebnngSdeputation zur Vorberatung überwiesen werde. Den Ausführungen de» Hrn. Abg. Vr. Kaiser gegenüber möchte er sich aussprechen, daß er gegen die Kostenfrage bei zurückgewiesenen Reklamationen Bedenken nicht zu erheben habe, daß er aber da» zweite Bedenken der materiellen Nachprüfung der Einschätzung durch die höhere Instanz für gerechtsertigt halte und sich dem «»schließe, daß die höhere Instanz die materielle Nachprüfung mit haben möchte. Sonu weroe diese Entscheidung der höheren Instanz lediglich eine Formalsache sein und nicht das erreichen, was man mit der Entscheidung haben wolle, nämlich die Zufriedenheit der durch die Steuer Getroffenen. (Bravo!) Staatsminister ». Letzdewitz (nach den stenographischen Niederschriften): Meine sehr geehrten Herren! Die Regierung vernrag die Bedenken, die der Hr Abg. vr. Kaiser geäußert hat, nicht zu den ihrigen zu machen und hält ihrerseits den Regierungsentwurf aufrecht, auch insoweit sich gewisse Bedenken gegen die Mit wirkung de» Obervermaltungsgerichte» richten, von denen auch der Hr. Abg. vr. Schanz gesprochen hat. Ich sehe davon ab, heute näher auf die Sache einzugehen, weil ja doch von den Herren eine Deputationsberatung gewünscht wird, und behalte mir vor, mit Ihnen dort die Frage weiter zu besprechen und die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Eine Bitte möchte ich aber wiederholen, daß durch Tepu- tationsberatung nicht etwa die Verabschiedung des Gesetzes ver zögert werden möchte. Ich bitte daher, die Beratung möglichst bald anzusetzen, damit wir möglichst rasch zu einem endgültigen Ergebnis kommen. Hierauf wird das Dekret einstimmig der Gesetzgebungs deputation überwiesen. Damit ist die Tagesordnung erledigt. (Schluß der Sitzung 11 Uhr 52 Min) Beim Landtage eingegangene Dekrete: König!. Dekret Nr. 42 zum Entwurf eines Ge setzes über das staatliche Sohlenbergbaurecht. (Fortsetzung der Begründung.) 5. So bleibt zur Wahrung des hier vorliegendendringenden Interesses der Allgemeinheit nur übrig, aus die mit dem Antrag Hofmann, Hettner, Günther, Fräßdorf, Drucksache Nr. 3S2, ge- gebene Anregung zuzukommen, d. h. das Berfügungsrecht über die Kohle, soweit der Abbau noch nicht begonnen hat, dem Staate zuzusprechen. Der Staat wird haushälterisch niit der Kohle umgehen. Er wird nicht Kohlenwerke neu eröffnen, wenn ein entsprechendes wirtschaftliches Bedürfnis nicht vorliegt. Auch bietet der staatliche Betrieb hinsichtlich der Stetigkeit und An gemessenheit der Kohlenpreise die denkbar größte Gewähr. Vom staatlichen Betrieb ist zu erwarten, daß, wenn infolge des Zurück bleibens der sächsischen Kohlenpreise hinter denen der Rachbar reviere die Nachfrage nach sächsischer Kohle das volkswirtschastlich angemessene Maß der sächsischen Kohlenförderung überschreitet, nicht die Abnehmer außerhalb Sachsen» vor sächsischen Abnehmern berücksichtigt werden. Benn aber plötzlicher Mangel an Sohlen eintritt, so wird der Staat am ehesten in der Lage und gewillt sein, eine gerechte Verteilung der vorhandenen, indes ihrer Menge nach hinter dem allgemeinen Bedarf« zurückbleibenden Kohlen Vorräte zu bewirken. Schließlich dürfte der Stat derjenige Berg werksunternehmer sein der in erster Linie berufen und imstande ist, sich gegenüber Händlervereinigungen die erforderliche Selb ständigkeit zu bewahren und unberechtigten Spekulationsgewinnen entgegenzutreten. 6. Weiter würde durch die Einführung eine» staatlichen Kohlenbergbaurechts das Gemeinwohl auch in folgender Richtung gefördert werden. Der Staat ist selbst Betriebsunternehmer, ins besondere unterhält er unmittelbar im öffentlichen Interesse Be triebe, die, wie z. B. die Staatseisenbahnen und die Betriebe der staatlichen Elektrizitätsversorgung, in besonders hohen, Maße mit dem Verbrauche von Kohle rechnen müssen. Ter Staat hat zwar in den letzten Jahren umfängliche Kohlenfcldankäufe voll zogen; indes läßt sich nicht übersehen, ob nicht die auf Kohle angewiesenen staatlichen Unternehmungen noch an Zahl und Um fang wachsen tverden. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, daß hier ein umfassender Besitz an Kohlenfeldern als eine Rücklage für die Zukunft dem Staate und damit der Allgemeinheit von größtem Nutzen fein würde. 7. Wenn jetzt das hinsichtlich der Kohle in Sachsen be stehende Ausnahmeverhältnis aufgehoben und zu diesem Zwecke ein besonderes Gesetz erlassen wird, so ist die» em Vorgehen, das mit der Art und Weise, wie seinerzeit das Bergregal entstand, nur übereinstimmt Auch andere Staaten haben sich zur Einführung eines Vor rechts de» Staates an der Kohle veranlaßt gesehen. Es darf hier, soweit die Steinkohle in Frage kommt, auf das Vorgehen Preußens im Jahre 1907 — Gesetz vom 18. Juni 1907, betreffend die Abänderung des Allgen,einen Berggesetzes von, 24. Juni 1865 (G.-s. L. 119) — verwiesen werden. Eine ähnliche Maßnahme hat in neuester Zeit unter ein mütigem Zusammenwirken von Regierung und Ztändcversamm- lung Württemberg wegen des Eisens und der Eisenerze getroffen; siehe hierzu Art. 1 des Gesetzes, betreffend Änderung des Berg gesetzes, vom 22. Dezember 1916 (Rcg.-Bl 2. 114). 8. Rach alledem ist die in ß 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. November 1916 vorbehal ene anderweite gesetzliche Regelung der Frage» wem für ein Grundstück das Recht, die Kohle auf zusuchen und zu gewinnen, zusteht, in, Sinne de» erwähnten Antrags Hofmann, Hettner, Günther, Fräßdorf zu treffen, d. h. dem Grundsatz nach ein aussckließlichcs Koblenbergbaureckt des Staate» einzuführen. Rach dem genannten Antrag soll dieses staatl che Kohlen bergbaurecht nicht Platz greifen, soweit der Abbau bereits be gonnen bat. Der Entwurf schließt sich in der Hauptsache dieser Einschränkung an. Tie Regierung strebt nicht nach einer Verstaatlichung deS Kohlenbergbaues oder nach einem staatlichen Kohlcnmonopol. Tie in dieser Richtung geäußerten Befürchtungen sind bereits bei de» ständischen Beratung de» Entwurf» zum nachmaligen Gesetze von, 10. November 19.6 widerlegt worden. Lie Regierung will keines wegs verhindern, daß neben den staatlichen Kohlenbergwerken, wie seither, auch leistungsfähige Privatbergwerle tätig stnd. Sie hält, selbst unter der jetzigen veränderten Aufsagung der Frage, wem für ein Grundstück da» Recht, die Kohle anszusuchen und zu gewinnen, zuzusprechen sei, eine Beteiligung der Prioatintcressen- ten und des Privatlapitals an der Kohlenerzei-gung des Landes in gewissem Nmsange für zulässig und sogar wünichenswcrt. Es sollen deshalb die bestehenden Werke nach Maßgabe der hierauf bezüglichen Vorschriften des Gesetzes an der Ausbeutung ihrer Felder von Staats wegen nicht behindert werden In welchen, Umfang den Rohlenwerken etwa noch über ihren jetzigen Feldesbestand hinaus weitere Entwicklungsmöglich keiten zu gewähren sein würden, ist eine Frage, die der Zukunft Vorbehalten bleiben muß. Tem Staate soll es nach 8 21 des Entwurfs (siehe auch 8 15 Absatz 2) freistehen, Kohlenunter irdisches, wie überhaupt an andere Berqwerksunternehmer, so auch an die Unternehmer schon jetzt bestehender Werke abzugeben; er wird bei den in dieser Richtung an ihn ergehenden Anregungen je nach Lage des Falles in Erwägungen darüber einzutreten haben, ob es im allgemeinen Interesse wünschenswert ist, daß ein bestehendes Werk auch über den Abbau seines jetzigen Feldes hinaus den Betrieb sortseht. Auch vom Standpunkte einer Einwirkung auf die Preis bildung beim Kohlenbergbau hält die Regierung das Fortbesteben der einmal gegründeten Kohlenwerke sür unbedenklich. Ter Staat wird es sich auch fernerhin angelegen sein lassen, die Gestaltung der Kohlenpreise zu überwachen und hofft, den Stand dieser Preise, mindestens was den Braunkohlenbergbau anlaugt, auch mit der Preispolitik seiner Betriebe zugunsten der Allgemeinheit beeinflussen zu können. 9. Rach dem obengenannten Antrag Hosmann u. Gen soll die Einführung des ausschließlichen Rechtes des Staates, Kehle aufzusuchen und zu gewinnen, „unter Wahrung der berechtigten Interessen der Grundeigentümer" erfolgen. In Übereinstimmung hiermit hat sich die Regierung bereits bei der Beratung des ge nannten Antrags und des Entwurfs zum nachmaligen Geietzc von, 10. November 1916 dafür ausgesprochen, daß den Grundeigen tümern aus Anlaß der Einführung des Kohlenberqbaurechts des Staates eine Entschädigung gewährt werden soll Auch der jetzige Gesetzentwurf nimmt diesen Standpunkt ein. Hierbei ist die Ent- schädigungssorm zu wählen, wie sie im Bergbau von jeher üblich war, wenn der Staat den Grundeigentümern ein ihnen bis dahin zustehendes Berfügungsrecht über Mineralien entzog und sie hier für entschädigte, nämlich die Entschädigung in Form einer Be teiligung des Berechtigten am Ertrage nach Maßgabe des tat sächlichen Ausbringens. Tie Grundeigentümer werden fast ausnahmslos die Kohle nicht selbst gewinnen, sondern höchstens sie veräußern Sie haben auch in der Regel sür die Erlangung der Kohle keine besonderen Aufwendungen gemacht. Zumeist ist sie ein Geschenk, das ihnen die Natur in den Schoß geworfen hat. Lind sie beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits in, Verlauf ihres Kohlenunterirdischen begriffen, so wird sich für sie die Wir kung der Einführung des staatlichen Kohlenbergbaurechts in der Hauptsache darin äußern, daß ihnen durch das mit dem Inkrast treten des Gesetzes verbundene Erlöschen des seitl»er im Grund eigentum enthaltenen Verfügungsrcchts über die Kohle und die damit eintretende Unmöglichkeit der Vertragserfüllung eine Gegenleistung für die Veräußerung des Kohlenunterirdischen ent- zogen wird, auf die sie nach dem Vertrag im Falle seiner Er füllung Anspruch gehabt hätten. Daß der Grundeigentümer einen Schaden erleide, wenn er ! auf diese Weise an Stelle seiner Kaufvreissorderung den Auwruck auf eine Rente erhält, trifft nicht zu. Schon eine mäßige, Fahre hindurch gewährte Rente genügt, uni einen angemessenen Preis, der den Grundeigentümern für die Abtretung des Koblenunter- irdischen gezahlt wird, voll auszugleichen. Tatsächlich ist die nach dem Entwürfe vorgeschlagene Rente als eine recht re ch.ichc zu bezeichnen, und zwar in dem Maße, daß die Regierun pck nock in jüngster Zeit entschlossen hat, in besonders geeigneten Fällen und mit den durch die Finanzlage des Staates gebotenen Em schränkungen, auf freien Ankauf gewisser, dem Staate anqebotencr Felder zuzukommen, um hierdurch seinerzeit von der Entrichtung der hohen Förderabgabe entbunden zu sein. Auch darf die Person des Schuldners der Rente, als welcher auf Grund des Gesetzes bis auf weiteres der unbedingt zahlungsfähige Staat auftritt, nicht außer Betrackt gelassen werden Übrigens stellt das Recht auf eine vom Staate zu gewährende Rente auch einen Jctztwert dar. Tas Bestehen dieses Rechtes bietet z. B. die wirtschaftlich sehr ins Oewicht fallende Möglich keit, daß in den Fällen, in denen das Grundstück zunächst nur bis zur Grenze seines Overflächenwerts belastet m, in denen also der Wert des Kohlenuntcrirdischen noch beliehen werden kann, der Grundeigentümer, wenn ein solches Rentcnbczugsrccht zum . Grundeigentume hinzukommt, sich nunmehr im Hinblick auf die i in dein Rentenbezugsrecht liegende Wertste,geruug des Grund stücks durch Tarlchnsaufnahmc weitere (Geldmittel verschafft. Entsprechendes gilt selbstverständlich auch für den Fall des Ver kaufes. Auf bloße Erwartungen Rücksicht zu nehmen, nach denen der Grundeigentümer durch Veräußerung des Kohlennntcrirduckstn alsbald Kapital zu erhalten hofft, liegt noch weniger Anlaß vor, wenn er mit seinen Schritten zur Veräußerung des Koblemmter- irdischcn beim Inkrafttreten des Gesetzes gar nicht bis zu einem bindenden Vertragsabschlusse gekommen war, oder wenn er sich wegen einer baldigen Umsetzung seines Kohlcnunterirdisckcn in Geld zunächst nur mit mehr oder weniger unbestimmten Hoff nungen trug, oder wenn er wohl gar aus die Möglichkeit, daß sein Grundstück Kohlen führt, erst durch die Erörterungen auf» merksam geworden ist, zu denen die jetzigen gesetzgeberischen Er wägungen auch in den Kreisen der Grundeigentümer Anlaß ge- ge.cn haben. Tie Regierung glaubt noch auf folgendes Hinweisen zu sollen. Ter Betrieb des Bergbaues bringt, was nicht in Abrede gestellt werden kann, Belästigungen des Grundbesitzes mit sich; ja er kann zum Eintritt von Schäden (Bergschäden) — über deren Vergütung die KZ 355 flg. des Allg. Berggesetzes das Nötige bestimmen — führen. Wird nun nach einer entgeltlichen Abtrennung des Kohlenunterirdischcn das Grundstück vom Grnndcigcntüm.r weiter veräußert, so ist sä-ließlick der Gegenwert sür die Kehl in den Händen von Personen, die mit dem Grundstück nichts mehr zu tun haben, und cs crlcidct dic mit dem Bcrgwcrksbetriebc sür den Grundbesitz verbundenen Störungen ein Grundeigentümer, dem irgendwelche Vorteile aus dem Kvblenunterirdiickcn nicht zufließcn. Die Ersahrung hat gezeigt, daß alsdann lrotz des statt- findenden Ersatzes der Bergschäden die unvermeidlichen Ein wirkungen des Bergbaues nur mit Widerwillen ertragen werden. Dieser übelstand wird bei der im Entwurf als Ersatzleistung vor gesehenen Rente, deren Gewährung m t der Zeit des Kohlen abbaues zusammenfällt, soweit nickt schon jetzt das Kohlenunter irdische vom Grundeigentum abgetrcnnt ist, vermieden. Ein gesetzlicher Anspruch daraus, daß die Entschädigung statt in Rente in Kapital gewährt werde, kann aber auch aus fol genden Erwägungen nicht eingeräumt werden. Tic sofortige
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