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FrMkenkiMr Wrichtsklatt u haben Bezirksanzeiger allein ner. Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich ij Mark. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post'Expeditionen. Mit dem Schluffe des laufenden Jahres scheide« in geordneter Reihenfolge aus dem Stadtverordneten- hold Seidler. Wiegand ten Gat- nDank. idern. «WWW k ansässige und 4 unansässige en hier in Nach- Mittags rre gute tO. No- owie von 7 Uhr »Lvl. UM Ent- u haben ., ladet Speisen ichst ein »ase. ten Va- lrch für , welche >, sowie reins zu Wichsten rmilie die uns e Theil- chen. n. Diac. gespro- leding Enschla- en ist. rg, den ausung, ie bittet Bekanntmachung collegium auS : Stadtverordnete zu wählen. Nachdem nun als IVuLUvr»»» «) von den ansässigen Stadtverordneten die Herren: Werkführer Friedrich Gottlob Vogelsang, Fabrikant Friedrich Herrmann Schmidt, Kauf mann Gotthold Julius Barthel, Buchdruckereibesitzer Karl Friedrich Otto Roßberg, Handelsweber Friedrich August Lohr, Hutfabri kant Friedrich Herrmann Hanke; K) von den ««ansässigen Stadtverordneten die Herren: Kirchner Karl August Windisch, Schankwirth und Agent Franz Heinrich Pilz, Weber meister und Agent Karl Friedrich Helbig, Advocat Ernst Friedrich Edward Priber. Hiernach sind bei der bevorstehenden Ergänzungswahl des ihm unterstehenden Bezirks für genügend, da die Competenz der Oberlandesgerichte für streitige Civilsachen weil beschränkter sein werde, als die der jetzigen Appellationsgerichte und da durch die in der neuen Civilproceßordnung be stimmte Neugestaltung des Verfahrens in erster Instanz weit weniger Rechtssachen an die obere Instanz gelangen würden, als bisher. Decret Nr. 2 enthält einen Gesetzentwurf über einige mit der Civilproceßordnung zu sammenhängende Bestimmungen, beson ders über Ehestreitigkeiten, Schuldsachen, Zwangs vollstreckung und Aufgebotsverfahren, Punkte, deren Regelung, wie die Motive bemerken, die Reichsjustizgesetzgebung der Landesgesetzgebung üöerläßt, deren unveränderte Beibehaltung in der bisherigen Gestalt aber neben den die Ma terie streifenden Vorschriften der Reichscivilpro- ceßordnung die praktischen Interessen schädigen würde. Nr. 6 betrifft die Behandlung der beim Inkrafttreten der Civil- und Straf- proceßordnung anhängigen streitigen Rechtssachen. Das Einführungsgesetz zum Ge- richtsverfaffungsgesetz des Reiches überläßt näm lich, da die bevorstehende Gerichtsorganisation die bestehenden Gerichte ganz beseitigt, der Landesge setzgebung die Entscheidung über die Behandlung Herrn Moritz Schreibens zu Frankenberg sowie, daß die Firma Burchardt St Barthel in Frankenberg künftig Burchardt St Barthel Nachfolger firmirt, auf Folium 43 des Handelsregisters für hiesigen Gerichtsamtsbezirk verlautbart worden, was hiermit mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß Herr Fabrikant August Barthel in Frankenberg Mitinhaber der Firma ist. Königliches Gerichtsamt Frankenberg, am 24. November 1877. Zu den LandtagsverhaMungen. Die wichtigsten Vorlagen für den gegenwär tigen sächsischen Landtag sind nach dem Budget sie Justizgesetze. Ihre Bedeutung liegt da rin, daß sie zur Durchführung der am 1. Octbr. 1879 in Wirksamkeit tretenden Reichsjustizgesetze bestimmt sind, die der Landesgesetzgebung sehr Vieles, nach dem Urtheil mancher allzu Vieles zur eignen Regulirung überlassen haben und für diese durchgreifende Umgestaltung unsres Ge richtsverfahrens ihre Thätigkeit in hohem Grade in Anspruch nehmen. Die dem Landtag in die ser Beziehung bis jetzt zugekommenen Vorlagen umfassen Nr. 4—13 der eingegangenen könig lichen Decrete. Aus der ersten Vorlage, die Gerichtsverfassung betr., ist von besonderem Belang, daß hiernach anstatt der bisherigen vier Appellationsgerichte für Sachsen Ein Oberlandesgericht mit dem Sitz in Dresden bestimmt wird, an welches die in oen Gesetzen für die Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit und der Justizverwal tung dem Oberappellationsgericht und den Ap- pellationsgerichten bisher zugewiesenen Funktio nen in Zukunft übergehen sollen. Ein Ober landesgericht hält der Entwurf trotz der Größe der obenerwähnten Rechtssachen, und da die Ver schiedenheit des bisherigen und des neuen Cioil- proceßverfahrens eine ganz wesentliche ist, so daß eine Anwendung des Verfahrens nach der Reichscivilproceßordnung auf die letzten Stadien des Processes leicht Verwirrung Hervorrufen würde, so bestimmt der Gesetzentwurf, daß alle beim Inkrafttreten der Civilproceßordnung an hängigen Civilprocesse nach dem alten Recht zu Ende geführt werden sollen. Ueber die Straf- processe trifft die Reichsstrafproceßordnung hin reichende Bestimmungen. Decret Nr. 7 Gesetz entwurf, das Verfahren in Forst- und Feldrügesachen betr., regelt die genann ten Strafsachen in einer vom sonstigen Straf verfahren abweichenden Weise, eine Abweichung, die durch das Einführungsgesetz zum letzt genannten Reichsgesetz gestattet ist, indem es der Landesgesetzgebung die Befugniß ertheilt, an zuordnen, daß die Forst- und Feldrügestrafsachen durch die Amtsgerichte in besonderem Verfahren, sowie ohne Zuziehung von Schöffen verhandelt werden. Außer den Schöffen schließt übrigens der Gesetzentwurf auch die, Staatsanwaltschaft von der Betheiligung an der Erledigung jener Strafsachen (abweichend von der Strafproceßord- nung, aber ermächtigt duH ,das EinführungS- der 12. December d. Zs. von uns anberaumt worden ist, werden die stimmberechtigten, in der Wahlliste aufgeführte« ansässigen und unansässigen Bürger hiesiger Stadt andurch geladen, am gedachten Tage Bormittags von 10—^2 Uhr oder Nachmittags von 2 bis L Uhr im Rathhaussaale vor dem Wahlausschuß sich persönlich einzufinden und die mit 0 Namen ansässiger und 4 Namen nnansä'fsiger wählbarer hiesiger Bürger zu beschreibenden Stimmzettel in die Wahlurne einzulegen. Auf den zur Aushändigung an die Stimmberechtigten kommenden Stimmzetteln, von welchen vor oeren Abgabe die Coupons abzutren nen sind, sind die zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über deren Person kein Zweifel übrig bleibt. Insoweit Stimmzettel dieser Vorschrift nicht entsprechen oder Namen Nichtwählbarer enthalten, sind dieselben ungültig. Frankenberg, am 27. November 1877. Der Stadtrat h. Kuhn, Brgrmstr. St. Bckanntmachunli. Zufolge der Anzeigen vom 10. ,16. October, der Registraturen vom 19. October und 5. November 1877 ist heute das Ausscheide« Herrn Alfred Schiebler'S hier und Herrn Wilhelm Fittichauer'S in Berlin, der Eintritt s' ' 1877. Amtsblatt der König!. Amtshauptmannschast Flöha, des König!. Gerichtsamt» nnd des Stadtrach» i« Franlenberg. ——— 1'4— 's———.l.. ———S--S—SS——sss Ick in II 1 »1 »«I II »As Montag, den 10. December, Nachmittags 3 Uhr. Die Herren Kirchenvorsteher aus den eingepfarrten Ortschaften werden ersucht, sich vollzählig bereits um 2 Uhr einzufinden.