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1.877 Mnktnbtrgtr Dchrichtsblatt Bezirksayzeiger ) Güttner dort. Wlatt ver Königl. AmtShauptmannfchaft Flöha, des Königl. Gerichtsamts und des StadtratHS zu Frankenberg Erscheint wöchentlich drei Mal. Bierteljührlich ij Mark. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. m Saale Ott», glumen r anöf» Orchester, Seyer. »arte wrgenden ladet er- enzel. Besondere Bestimmungen. 8 5. Der vom rechten Elbufer nach Osten sich hinziehende Tract der sächsisch-böhmischen Grenze, welcher der Gefahr der Einschleppung der nderpest zunächst ausgesetzt ist, steht bis auf Weiteres unter verschärfter und nach Befinden durch Militärposten verstärkter Vieheinfuhr-Con- sle, dergestalt, daß nicht blos die allgemeinen, in den 88 1 bis mit 4 enthaltenen, sondern überdies auch noch die nachstehenden Vorschriften beachten sind. 8 6. Das Einbringen von Vieh über diesen Theil der sächsisch-böhmischen Grenze darf nur bei Tageshelle geschehen. > In der Nacht und ihrend der Dunkelheit ist das Ueberführen von Vieh über die Grenze nach Sachsen verboten. 8 7. Eine Ausnahme hiervon findet nur in Ansehung solcher Rinder statt, welche als Zugvieh im Grenzverkehr die Grenze passiren. Des- sichen ist es nachgelaffen, ans der Station des Grenzpolizeicommiffariats Zittau zum Einlaß angemeldete Viehtransporte nöthigenfalls auch Rinder, Schaafe und Ziegen, welche im Kleinhandel, also nach 8 3 in Transporten von weniger als 5 Stück, eingebracht werden, dür- i nur auf solchen Wegen die Grenze passiren, an welchen Zoll- und Neben-Zollämter sich befinden und sind bei dem betreffenden sächsischen illamte anzumelden, müssen auch außer mit den 8 2 unter « gedachten Nachweisen mit amtlichen Gesundheitszeugnissen versehen sein. 8 9. Den Zollämtern liegt es ob, die in 8 2 unter ° und 8 8 gedachten Zeugnisse zu prüfen und haben dieselben den Einlaß nur in dem Le zu gestatten, daß alle vorgeschrtebenen Legitimationen sich in Ordnung befinden. U 8 10. M Bei Kälbern, welche von hierländischen Fleischern zum Schlachten eingeführt werden, ist die Beibringung eines Gesundheitszeugnisses Mrlich. Es genügt ein amtliches Zeugniß der 8 2 unter b gedachten Art, welches von der Ortspolizeibehörde in legaler- Form ausgestellt Don der Oberbtzhörde aber nicht Mestirt zu sein braucht. < . Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach 8 328 des Reichsstrafgesetzbuches mit Sefängniß bis zn -inM DI Verordn n n n, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend. D In Folge des Ausbruchs der Rinderpest an mehreren Orten des Königreichs Preußen ist es nach osficieller Mitthrilung zur Verhütung Derer Einschleppungen der Seuche für geboten erachtet worden, nicht nur die Durchführung des für die Russische Grenze bestehenden Verbots M Einfuhr von Rindvieh im Königreichs Preußen unter verschärfte Controls zu stellen, sondern auch daselbst die Ein- und Durchfuhr von Ddvieh aus Oesterreich-Ungarn bis auf Weiteres gänzlich zu verbieten. Zur Sicherung des Erfolges dieser Anordnung erachtet auch die Königlich Sächsische Regierung die Ergreifung ähnlicher Maßregeln für Whig und es wird daher von dem unterzeichneten Ministerium des Innern Folgendes verordnet. I 4. W Allgemeine Bestimmungen. ' 8 1- M Unbedingt verboten bleibt nach Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 17. October 1874 noch fernerhin ») die Ein- und Durchfuhr von Rindern der großen grauen Race (Steppenvieh) über die sächsisch-österreichische Grenze und b) die Ein- und Durchführung von Rindvieh ohne Unterschied der Race, von Schaafen, Ziegen und anderen Wiederkäuern au- Rußland und Galizien. ' 8 2. Die Ein- und Durchfuhr von sonstigem aus Ländern der kaiserlich königlich österreichisch-ungarischen Monarchie kommenden und nicht Ich 8 1 unbedingt verbotenen Rindvieh ist nur unter der Voraussetzung nachgelassen, daß ») das betr. Vieh an einem außerhalb Galiziens, der Bukowina und der Länder der ungarischen Krone gelegenen Orte mindestens 30, Tage lang unmittelbar vor dem Abgänge nach Deutschland verweilt hat, daß i>) am Abgangsorte und in einem Umkreise von 35 Kilometern um denselben die Rinderpest nicht herrscht und daß der Transport durch seuchenfreie Gegenden Statt findet, daß c) der Nachweis über die vorstehend unter » und b bemerkten tatsächlichen Voraussetzungen in zuverlässiger Weise durch amtliche und oberbehördlich bestätigte Zeugnisse beigebracht ist und daß 6) das Vieh bei seinem Eingänge über die sächsische Grenze von dem betr. sächsischen Bezirksthierarzte nach Race und Gesundheits zustand untersucht und als unverdächtig befunden worden ist. I Sobald unter einem Viehtransporte sich auch nur Ein verdächtiges Stück vorfindet, ist der ganze Transport zurückzuweisen. L 8 3. Der Eingang größerer; 5 und mehr Stüch betragender Transporte des nach 8 2 zulässigen Viehes aus Oesterreich-Ungarn darf nur W der Eisenbahn über Zittau, Telschen-Bodenbach und Weipert, an letzterem Orte jedoch blos am Dienstag jeder Woche, erfolgen und ist bei k diesseitigen Polizeistation der gedachten Grenzübergänge vorher Und rechtzeitig behufs Veranlassung der vorgeschriebenen veterinär-polizei- Men Untersuchung anzumelden. D. 84. k Der Einlaß von Rindvieh aus Oesterreich-Ungarn, welches nach Preußen, oder durch königlich preußisches Gebiet transportirt werden P, ist nur in dem Falle gestattet, daß nicht nur den 8 2 bemerkten Bedingungen Genüge geschehen, sondern daß auch von dem Viehbesitzer ter Viehtransportenr eine Bescheinigung der betreffenden königlich preußischen Regierungsbehörde, daß der Einlaß und beziehentlich Durchlaß Is Viehes gestattet werde, beigebracht wird. Sollten dabei feiten der königlich preußischen Behörde mit Kosten verbundene, polizeiliche Control- vßregeln vorgeschrieben worden sein, so ist der Betrag des dadurch beim Transporte durch Sachsen entstehenden Polizeiaufwandes sofort bei r sächsischen Grenzstation (8 3) zu entrichten. UM