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W ISS FrankLnberger Nilchnchtsblatt und Bezirksanzeiger Amtsblatt der König!. Amtshauptmannschaft Flöha, des König!. Gerichtsamts und des StadtratHS zu Frankenberg U 'M H Z. von Weiffenbach. ü»8«r Markt zu räumen rufen werde tschlief M- und Schvit' :r Baldauf' Dies zeige" iefbetrübt a" über 1876. md Frau. b«8, »er ergebenst Rudert e unserer so viele den rei- c ewigen osteS,.zu n herzlich errn Leh- Schülerin- so innig Ruhebett ierten. tk und ein br. 1876. eitern Hähle ern. Bekanntmachung. Herr Bürgermeister Kuh« ist heute als für den die Stadt Frankenberg und das Gut Neubau umfassenden Standesamtsbezirk bestellt und in Pflicht genommen worden. , Die standesamtliche Expedition mit dem zu Eheschließungen dienenden besonderen Verhandlungszimmer jbefindet sich, wie bereits veröffentlicht, in der 2. Etage des Rathhauses. '. Frankenberg, am 14. November 1876. Der St,adtrath. Stephan, St.-R. rkauf Frankenber, eilung, daß mit meinem Mm. it vorgerückt, «d vorläufig und Stal lt Verkehr er- :te Publikum ernehmen in idunglück zu recht zahl- die Gesuche um Ausstellung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetriebe im Umherziehen betreffend. In Gemäßheit der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 24. Mai dieses Jahres — Gesetz- und Verordnungs blatt Seite 253 — sind vom 1. L8-- ab Gesuche um Ausstellung von Legitimationsscheinen zum Gewerbebetrieb im Umher ¬ ziehen in den Städten, welche die Städteordnung für mittlere und kleine Städte angenommen haben, bei de» Bürgermeister, auf dem Lande bei dem Gemeindevorstande anznbrtnge«. Diese Behörden haben ohne Verzug zu prüfen, ob einer derjenigen Gründe vorhanden ist^auS denen nach 8 57 der Deutschen Gewerbeordnung der Legitimationsschein versagt werden darf, und hierauf das Gesuch nebst dem Ergebnisse ihrer Prüfung, unter Beifügung der von dem Gesuchsteller etwa beigebrachten Zeugnisse, unmittelbar der vorgesetzten Königlichen Kreihauptmann- schaft anzuzeigen. Für die den genannten Unterbehörden wegen Vermittelung der Ausstellung und wegen Aushändigung derartiger Legitimatiousscheine erwachsenden Mühewaltungen sind dieselben berechtigt, eine mäßige Gebühr von 1 bis höchstens 3 Mark — Pf. in Ansatz zu bringen. Hiernächst wird auf Anordnung der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Zwickau noch auf Folgendes aufmerksam gemacht. Obschon nach den deshalb bestehenden Bestimmungen Gesuche um Ertheilung von Lcgitimationsscheinen bei den betreffenden Unterbehör den anzubringen sind, so sind doch diese Vorschriften in neuerer Zeit, beziehendlich unter Konnivenz verschiedener Unterbehörden insofern nicht mehr genäu beobachtet worden, als im Laufe der letzten Jahre eine sehr erhebliche und stets im Zunehmen begriffene Anzahl derartiger Ge werbetreibender persönlich bei der Königlichen Kreishauptmannschaft erschienen ist, um unter Beibringung der erforderlichen Zeugnisse ihre Ge suche um Ertheilung von Legitimattonsscheinen mündlich anzubringen und auf die Ausstellung derselben zu warten. Dieses Verfahren ist aber mit einer sehr wesentlichen Störung des Geschäftsgangs bei der Königlichen Kreishauptmannschaft verbunden und es liegt umsoweniger Veranlassung vor, die Annahme solcher mündlichen Gesuche fernerhin noch fortbestehen zu lassen, als durch die Be stimmung im 8 3 der obenangezogenen Verordnung vom 24. Mai laufenden Jahres die Erlangung von Legitimationsscheinen noch weiter, als dies bisher schon der Fall war, erleichtert worden ist und es daher lediglich in der Hand der Gewerbetreibenden liegt, sich rechtzeitig in den Besitz der Legitimationsscheine, deren Ausstellung nach 8 57 vorletzter Absatz der Reichsgewerbeordnung ohnehin zu beschleunigen ist, zu setzen. Die Königliche Kreishauptmannschaft wird daher fernerhin persönlich bei ihr angebrachte Gesuche um Ausstellung von Legitimations scheinen nur noch in besonders geeigneten Fällen berücksichtigen und in denjenigen Fällen, wo eine solche Berücksichtigung nicht geboten erscheint die Betheiltgten mit ihren Anträgen an die competenten Unterbehörden verweisen. Hiernach allenthalben haben sich die betreffenden Gesuchsteller zu richten. * Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, am 3. November 1876. BonneM, den Iß MmW Chemnitz. Sonnabend ! zum Roß «-Stohla. l Belohnung affe.«381. »Herz 1876, hle mann: »d lacht. in 3 Acten > D. Kalisch. Director. Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich 1j Mark. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post'Expeditionen. Bekanntmachuna, betreffend die Außerkurssetzung der Zwelthaler-StüSe und Eiudrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges. Vom 2. November 1876. Auf Gmnd des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Be stimmungen getroffen: 8 1. Die Zweithaler- (34 Gulden-) Stücke und die Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges gelten vom 15. November 1876 ab nicht ferner als gesetzliche Zahlungsmittel. Es ist daher vom 15. November 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kaffen, Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 8 2. Die im Umlauf befindlichen Zweithaler- (3j Gulden-) und Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges werden in der Zeit vom 15. November 1876 bis 15. Februar 1877 von den durch die Landes-Zentralbehörden zn bezeichnenden Landeskaffen nach dem in Artikel 15 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Werthverhältniffe für Rechnung des Deutschen Reichs sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesniünzen umgewechselt. Nach dem 15. Februar 1877 werden die Zweithaler- (3j Gulden-) und Ejndrittelthaler-Stücke deut schen Gepräges auch von diesen Kassen weder in Zahlung noch zur Umwechselung angenommen. 8 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (8 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 2. November 1876. DerReichskanzler. In Vertretung Hofmann. Zu Ausführung der Bestimmungen der vorstehenden, durch das Reichs-Gesetzblatt vom Jahre 1876 S. 221 publicirten Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers, nach welcher von dem 15. November d. I. ab die Zweithaler- (3j Gulden-) Stücke und die Eindrittelthaler-Stücke deutschen Gepräges außer Kurs gesetzt werden, wird hiermit bekannt gemacht, daß in der Zeit vom 15. November 1876 bis 15. Februar 1877 die vorbezeichneten Münzen von der Finauzhauptkaffe zu Dresden, der LotteriedarlehnSkaffe zu Leipzig und von sämmtlichen Forst, rentämteru, BeztrkSsteuer-Einnahmen, Hauptzoll- und Hauptsteucrämtern, Nebenzollämtern, Untersteuerämtern und Zoll» und Steuer-Recepturen nach dem gesetzlichen Werthverhältniffe sowohl in Zahlung angenommen als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt werden. Dresden, den 8. November 1876. Finanz-Mini st erium. von Könneritz. von Brück. Böhme dach )s 6 Uhr im itglieder er- * Vorstand.