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FrankenÜLMr Uachrlchtsblatt Bezirksanzeiger Amtsblatt der König!. Amtshauptmannschaft Flöha, des König!. Gerichtsamts und des StadtrathS zu Frankenberg. Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich 1j Mark. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. »ldt tnder v. Nostitz-Wallwitz Formers. von 14—40 3900 ,s XIV. unterer 12—34 Centimeter in der Schmiedelücke, Geheege und Neuwald, 2—5 ilcuoll' aufbereitet: im Geheege und Neuwald, Lhr an mdlichst 1080 6840 Klötzer Stangen H neu! ist Wi- idtlZor isuron okme- ebracht, :r nebst d. ZS. anzösi- es Ar- !3Uhr freund- ger. egenden idet er- ^löte, inzrs- atischer Ende lavsssr 1 Raummeter fichtene Rollen, 38 - weiche Stöcke, 1710 Gebund weiches Reißig, 55 Langhaufen weiches dergl., tannenes Nutzstück eichenes fichtene Rohren - Klötzer - Stangen aufbereitet: im Schweizer- und Küchwald, Biege, Kohlung, Grasebusch und Kohlberg, aufbereitet: in der Schmiedelücke, Eulenberg, Frauenholz, Steinbruch und Richterholz 330 weiche dergleichen, 390 Gebund hartes Reißig, 1220 - weiches dergleichen, - und 16 Mtr. Länge, oberer Stärke, Raummeter weiche Scheite, - harte Rollen, - weiche dergleichen, - - Stöcke, Gebund hartes Reißig, - weiches dergleichen, Langhaufen hartes dergleichen, Verordnung au sämmtliche Amtshauptmannschasten, Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstande, die Wahlen zum Reichstage vetr. Nach einer Mittheilung des Reichskanzleramtes ist es die Absicht, die Neuwahlen für den Reichstag unmittelbar nach dem Ablaufe der gegenwärtigen Legislaturperiode bewirken zu lassen. Die Gemeindeobrigkeiten — als welche in dieser Beziehung für die Städte, in welchen die revidirte Städteordnung gilt, die Stadträthe, in den Städten, in welchen die Städteordnung für mittlere und kleine Städte gilt, die Bürgermeister, und für das platte Land die Amtshaupt mannschaften zu betrachten sind — werden daher hierdurch angewiesen, unter Beachtung der im Wahlgesetze für den Norddeutschen "Bund vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzblatt vom Jahre 1869 Seite 145 flg.) und in dem zu Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Reglement vom 28. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt vom Jahre 1870 Seite 275 flg.) enthaltenen Bestimmungen, ungesäumt — und zwar zugleich für die in ihren Bezirken gelegenen exemten Grundstücke — die in 88 6, 7 des angezogenen Reglements vorgeschriebene Abgrenzung der Wahlbezirke vor zunehmen. Hiernächst haben die Stadträthe, Bürgermeister und Gemeindevorstände in Gemäßheit 8 8 des Wahlgesetzes und 8 1 des Reglements die Wählerliste« aufzustellen. In Gemeinden, welche in mehrere Wahlbezirke «inzutheilen sind, hat die Aufstellung dieser Listen für jeden Bezirk gesondert zu erfolgen, und es sind daher die Gemeindevorstände von der Amtshauptmannschaft wegen der geschehenen Bezirkseintheilung rechtzeitig mit Anweisung zu versehen. Die Aufstellung der Wahllisten ist dergestalt zu beschleunigen, daß der Beginn der Aus legung derselben (8 2 des Reglements) in -er ersten Woche des Monats December erfolgen kann. Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, wird durch besondere Verordnung festgesetzt werdW. — " """"" Dn'auch zuM" Zwecke der bevorstehenden Wahl für die Mr die Abgabe der Stimmen aufzunehmenden Protokolle sowie für die Gegen listen gedruckte Formulare vertheilt werden sollen, so ist der alsbaldigen Anzeige der Gemeindeobrigkeiten über die Anzahl det in ihrem Bezirke gebildeten Wahlbezirke und der hiernach erforderlichen Protokoll- und Gegenlistenformulare entgegenzusehen. Dresden, den 8. November 1876. Ministerium des Innern. Mittenstärke, oberer Stärke und div. Länge, unterer - 25 eichene Korbhölzer 7300 fichtene Stangen 9 Raummeter weiche Rollen, 20 harte Stöcke, Mittwoch, den 22. Novemver 1876, von Vormittags io Uhr im Gasthofe zu Neudörfchen bei Mittweida 57 weiche Stämme von 12—41 Centimeter Mittenstärke, x irbara ersucht 't ver- w, Be- ise, er lachlaß nr an wollen Donnerstag, den 23. Novemver 1876, von Vormittags io Uhr im Gasthofe zur Hochwarte bei Frankenberg 45 fichtene Stämme von " -- - - - - denselben Tag von Nachmittags 3 Uhr in HummitzschenS Gasthof zu Obermühlbach