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/nrnktillitM WMlsbla! ptver ^eptbr. Bezirksanzeiger Amtsblatt der König!. Amtshauptmannschaft Flöha, des König!. Gerichtsamts und des StadtratHS zu Frankenberg Erscheint wöchentlich dr« Mal. Vierteljährlich 1j Mark. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. 110 bls mch berS iebe, die ht' tu den 3. el) auf nichrn Besitzer, eater I^t, ochten i»ert. v Theil- theuren lleberS, wurden, ich dar- r Herrn tesworte und Be- und das ecwitt- Zauber- Görner. ngsfeier ! Feuer- ector. wohnern itern der hn, und Böhme Blumen stätte zu Trostes se gespro- ufe Allen Frauen sowie ichst ein t's Re- and. Am 2. September d. Ji zwischen 49 und 10 Uhr Vormittags finden Festvorträge in folgenden Localen hiesiger Bürgerschule statt in 33, 27, 23 und der Aula für K. ». 1—4, - - 34 für M. ä. 1—3, - - 24, 22, 20, 18, 16 und 14 für M. ». 1—4 und in den einzelnen Klassen der Realschule im Börnert'schen Hause. Zur Theilmhme an diesen Festvorträgen wird zugleich für das Lehrercollegium ergebenst eingeladen. Frankenberg, am 28. August 1876. DasSchuldirectorium. A. HerrnSdorf, Dir. Sollten aus Anlaß der Nationalfestfeisr vaterländisch gesinnte Frauen und Männer eine Spende für den unter dem Protectorate Sr. Majestät des Königs stehenden Sächsischen Zweigverein des „Jnvatidendankes" (des überaus wohlthätig wirkenden allgemein-deutschen Vereins zur Förderung der ErwerbSthätiakeit deutscher Invaliden) zu gewähren geneigt sein, so würden solche Spenden in der Rathsexpedition, von Mitgliedern des Naths- und Staotverordnetencollegiums und in der Expedition dieses BlattesImit Dank entgegengenommen werden. Frankenberg, am 28. August 1876. Der Stadtrat h. I. Vertr.: Stephan, St.-R. Bekanntmachung. In Nachstehendem werden die in Bezug auf die Erlaubnißertheilung zu öffentlichen Maskenbällen und die Abhaltung solcher Belustigungen zu befolgenden von dem Königlichen Ministerium des Innern zusammengestellten Grundsätze und Bestimmungen behufs Beachtung in vorkomrnenden Fällen zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 1) Die Abhaltung öffentlicher Maskenbälle ist in der Regel nur in größeren Städten, in anderen Ortschaften namentlich auf dem platten Lande nur ausnahmsweise und jedenfalls nur da zu gestatten, wo nach den örtlichen Verhältnissen eine vollständig ausreichende polizeiliche Aufsicht geführt werden kann. 2) Zu öffentlichen Maskenbällen ebensp wie zu den von geschlossenen Gesellschaften veranstalteten Maskenbällen bedarf es in jedem einzelnen Falle besonderer, in Städten mit revidirter Städte-Ordnung von der betreffenden Ortspolizeibehörde, in allen anderen Ortschaften von der Amtshauptmannschaft zu ertheilenden Erlaubniß. Diese Erlaubniß ist mindestens 2 Tage vor dem Beginne des Maskenballes einzuholen. 3) Maskenbälle dürfen nur in der Zeit vom 7. Januar bis zu Fastnacht des betreffenden Jahres und spätestens am Fastuachtsdienstage, im Uebrigen aber weder an einem Sonnabende noch an einem Sonntage stattfinden. Von der Kreishauptmannschaft kann geschlossenen Gesellschaften die Abhaltung eines Maskenballes an einem Sonntage unter besonderen Umständen dispensationsweise gestattet werden. . ' 4) Von den Unternehmern eines öffentlichen Maskenballs ist ein angemessener, jedesmal von der die Erlaubniß ertheilenden Behörde zu bestimmender Beitrag zur Ortsarmencasse zu entrichten. 5) Maskenbälle, welche von Privatpersonen für ihre Familien und eingeladenen Gäste veranstaltet werden, bedürfen keiner besonderen Erlaubniß, dürfen auch, mit Ausnahme der geschloffenen Zeiten, jederzeit stattfinden. Jedoch ist von dem Vorhaben mindestens einen Tag vor dem Beginne des Maskenballs bei der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. Flöha, am 27. August 1876. Die Königliche Amtshauptmannschaft. ' von Wetffenbach. Z. Des deutschen Volkes Rationaltag wird hier am 2. September d. I. in gewöhnter Weise festlich begangen werden und sind hierzu folgende Veranstaltungen in Aussicht genommen: 1) Glockengeläute am Vorabend des Festes — Abends 7 Uhr — in der Dauer einer halben Stunde. 2) Am Festtage früh 6 Uhr: Umzug des Stadtmusikchors durch die Straßen der Stadt. b) Früh 7 Uhr: FestgotteSdienst in der Kirche. Vormittag zwischen 49 bis 10 Uhr: Festvortrage in den oberen Klassen hiesiger Bürgerschule sowie in der Realschule, bezüglich welcher auf die besondere Ankündigung des Schuldirectoriums verwiesen wird. 5) Nachmittag von z4 Uhr an: Oeffentliches Concert des Stadtmusikchors auf dem Marktplatze. . 6) Abends von Z8 Uhr an: Bocal- und Jnstrumentalconcert im Bene- dix'sche« Garten oder Saale, ausgeführt vom Sängerbünde und dem gesammten Stadtmufikchor. lkLt»«« »»vl» LtelivI»«». Der Ertrag soll für Vermehrung des Fonds zur Errichtung eines Nationaldenkmals hier oder auch zur Begrün dung einer FIvItLvi verwendet werden. 7) Abends von 49 Uhr an: Beleuchtung des Marktplatzes durch die Gassterne. Muß hiernach für dieses Jahr von der Veranstaltung eines Festzuges localer Verhältnisse wegen abgesehen werden, so ist es doch er wünscht, daß sich die Mitglieder aller Vereine, sowie die übrige Bewohnerschaft in freundlicher und freudiger Weise am Feste betheilige, auch »erhoffen wir, daß die Herren Fabrikanten und sonstigen Arbeitgeber in rechter Würdigppg der Bedeutung des Festes für den nationalen Sinn und damit di« Betheiligung am Feste eine möglichst allgemeine werde, ihre Geschäfts- und Arbeitslokalitäten für diesen Tag geschlossen halten werden. * Die Schmückung der Häuser mit Fahnen und Flaggen wird erbeten. Frankenberg, am 28. August 1876. Stadtrath und Festdehmtatton. Bekanntmachung. Des Nationalfesttags wegen bleiben Sonnabend, den 2. September d. I., die RathSexpeditionSlokalitäten geschloffen, doch wird zur Erledigung dringender Angelegenheiten ein Beamter in der Polizeiexpedition, sowie Unterzeichneter anwesend sein. " Der Stadtrat h. I. Vertr.: Stephan, St.-R. örigen. >e unsrer rahme.