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1876. Frankenberger NachrichtMatt Bezirksanzeiger Amtsblatt der König!. Amtshauptmannschaft Flöha, des König!. Gerichtsamts und des Stadtraths zu Frankenberg Erscheint wöchentlich drei Mal- Vierteljährlich Ij Mark- Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. an den Nachmittag enedix ute, Mon- hardt probe im Markt. stOels». tf meinem ffcntliche einlade. Uenzel. hlt Unter- eine Loca- rselbe ini! iagerbier musik mittags 6 Benedix, ation. nen, welch« Schicksal! vester und ch so hils- Allen dem >en Hem« lafene z« itte trugen, n Sachsen« ichen Worü Cantor D e nach dem r ähnliche» g, den 5. errn Bürgermeister z« Stadtschellenberg, die Herren Gemeindevorstände, sowie Vorsteher selbstständiger GM- bezirke innerhalb des Verwaltungsbezirks der Amtshauptmauuschaft Flöha, die Aufhebung von Leichnamen aetiver Militärpersonen betreffend. Zu näherer Ausführung der in 8 5 Absatz 3 der Verordnung vom 21. September 1874, die Aufhebung von Todten rc. betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 311), enthaltenen Bestimmungen über die Aufhebungen von Leichnamen activer Militärpersonen hat das Königliche Ministerium des Innern auf Grund vorherigen Einvernehmens mit dem Königlichen Kriegsministerium eine Zusammenstellung der jenigen Directiven, welche hinkünflig als in derartigen Fällen maßgebend zu betrachten sein werden, für geboten erachtet. In Verfolg hoher Verordnung vom 5. April dieses Jahres werden dieselben daher in Nachstehendem den obengenannten Polizeibehör den zur Kenntnißnahme und genauer Nachachtung hiermit bekannt gegeben. Wenn Militärbehörden, beziehentlich in Folge der von der betreffenden Polizeibehörde ihnen gemachten Anzeige über die Auffindung des Leichnams einer activen Militärperson, wegen der Aufhebung des Letzter» auf Grund von 8 40 der Militärstrafgerichtsordnung vom 21. No vember 1867 — Gesetz- und Verordnungsblatt von 1867, Seite 414 — und der dazugehörigen Beilage «ub I. die dort genannte „Civil- behörde" requiriren, so werden dieselben in allen denjenigen Fällen, in welchen nicht besondere, den Verdacht eines an dem Aufzuhebenden be gangenen Verbrechens begründende Umstände ein amtliches Einschreiten der Gerichtsbehörde geboten erscheinen lassen, die bezügliche Requisition an diejenige Polizeibehörde richten, die nach 8 2 der Verordnung vom 21. September 1874 zu der in Frage befangenen Aufhebung dann be rufen und zuständig sein würden, wenn es sich um den Leichnam einer, nicht dem activen Militärstande angehörig gewesenen Person handelte. Derartigen Requisitionen von Militärcommandobehörden haben die betreffenden Polizeibehörden in der gehörigen Weise zu entsprechen. Die Beerdigung, beziehentlich die Ablieferung des Leichnams des Aufgehobenen an eine anatomische Lehranstalt (8 7 Absatz 5 und 6 der Verordnung vom 21. September 1874) darf nicht eher erfolgen, als bis von der requirirenden Militärcommandobehörde die Genehmigung zur Beerdigung ertheilt worden ist. Ist von der requirirenden Militärcoinmandobehörde nicht schon in der betreffenden Requisition die eventuelle Genehmigung zur Beer digung des aufzuhebenden Leichnams ausgesprochen morden, so hat die requirirte Polizeibehörde unverzüglich nach der Beendigung der Auf hebung die Militärcommandobehörde, von welcher sie requirirt worden ist, auf dem kürzesten Wege wegen Ertheilung der Beerdigungsgenehmi gung anzugehen. Ergeben sich im Verlauf der, in Folge der Requisition einer Militärcommandobehörde vorgenommenen polizeilichen Aufhebungen irgend welche Umstände, welche auf einen, wenn auch nur entfernten Verdacht eines, an dem Aufgehobenen verübten Verbrechens hindeuten, so hat die requirirte Polizeibehörde darüber sofort und auf dem kürzesten Wege der Militärcommandobehörde, von welcher sie requirirt worden ist, Mit- theilung zu machen, inmittelst aber bis auf Weiteres die im letzten Absätze des 8 4 der Verordnung vom 21. September 1874 für derartige Fälle vorgeschriebenen Vorkehrungen zu treffen. Flöha, am 28. April 1876. Die Königliche Amtshauptmannschaft. von Weiffenbach. v Fr. Herren Kaufmann Lösner und Braumeister Klein. —r. Aus dem westlichen Amtsbezirke wird berichtet, daß man in Auerswalde beinahe ein Schadenfeuer erlebt hätte. In dem Wohn hause des Gutsbesitzers Herm. Ludwig im Ober dorfe schlugen Flammen aus dem Dachkasten heraus. Als vorsätzliche Urheberin wurde die 15jährige Dlenstmagd — Tochter eines Chem nitzer Fabrikbeamten — erkannt, welche in dem Wegbrennen des Gutes das Mittel gefunden zu haben glaubte, ihres Dienstes ledig zu werden. Strenge Behandlung, die ihr dem Vernehmen nach feiten der Dienstherrschaft zu Theil wurde, kann die Tbat einigermaßen erklären, aber kei neswegs entschuldigen. Die Brandstifterin wurde gefänglich eingezogen. In seinem zweiten Berichte über die jetzige Bekanntmachung. Der 1. diesjährige Jahrmarkt findet am 22. und 2S Mai d. I. statt Budenzeug hat der Budenpachter Herr F. A. Böttger hier zu liefern. Musikaufführungen auf oen Straßen werden nicht gestattet. Burgstädt, den 6. Mai 1876. Donnerstag, den 11. d. M., Nachmittags 2 Uhr werden auf dem Rittergute Neubau directe Impfungen vom Kalbe au Kinder (unentgeltlich) vorgenommen. Weitere Anmeldungen hierzu nimmt Unterzeichneter entgegen. Frankenberg, den 10. Mai 1876. 0r. Fickert, König!. Bez.-Arzt. OertlicheS und Sächsisches. Frankenberg, 10. Mai. — Der mit dem 15. d. M. in Kraft tretende Fahrplan der kgl. sächsischen Staatsbahnen bringt für den Verkehr von und nach hier keinerlei Veränderung. Wie im vorigen Jahre, so wer den auch diesmal die Leser die mit vorliegender Nummer zur Verbreitung gelangenden Sepa ratabdrücke dieses Fahrplanes als willkommene Beigabe begrüßen. — Wie für die erste, so ist auch für die zweite diesjährige Sitzungsperiode des Chem nitzer Schwurgerichts keiner der aus unserer Stadt und ihren Amtsortschasten in der Jahres- uste verzeichneten Geschwomen ausgeloost wor- Jus Ottendorf hat Herr Gutsbesitzer LouiS Gelbrich zu fungiren, aus Hainichen die Leipziger Messe giebt das Dr. I. folgendes unerfreuliche Bild der Lage: Die Ueberproduc- tion meist aller Artikel hatte auch dem Tuch- und Buckskinmarkt ein ganz bedeutendes Quan tum Waare zugeführt, von dem wohl ziemlich viel verkauft, noch weit mehr aber wieder mit nach Hause genommen wurde. Manche Fabri kate hatten einen Preisrückgang von. 20—30 Pfennigen pro Meter erfahren, und wo es ver sucht wurde, den Preis noch mehr herabzüstim- men, hielten die Fabrikanten aber an ihren Forderungen fest, um nicht allzu großen Scha den zu erleiden. Das Hauptgeschäft gipfelte in den bessern Sorten, und fand man keine zu große Neigung nach den leichtern und billigem Fabrikaten. Ein ganz schlechtes Geschäft mach ten die Fabrikanten baumwollener Rock- urck Hosenstoffe, Artikel, die vom Arbeiterstande ihrer