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nur Stickerei, r Herren Pfg- an, i Moiree, lettücher, Meinen, 2z Ngr. Süppchen, bei söge- rg 7 Uhr. anstalt. «do. I eil, früh fleischer- Parthie belbank, schiedene »aarzah- lator. sied vo- ere gute m stille . April, l, See- >ern. Z7T »eit.) Sonnavend, den 29. April. 1876. Frankenberger Uachrichtsklatt und Bezirksauzeiger Amtsblatt der König!. Amtshauptmannschaft Flöha, des König!. Gerichtsamts und des Stadtraths zu Frankenberg Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich 1j Mark. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. auf unser Blatt für die Monate und werden zum Preise von 85 Vie Lrpeäition äk8 krsakeaderxer kiLvdriodtüdlrttes. Pfg. noch entgegengenommen. Der Stadtrat h. Meltzer, Brgrmstr. Regulativ, das Ziehkinderwesen in der Stadt Frankenberg betreffend. 1. Wer in hiesiger Stadt ein Kind, sei es von hier oder auswärts, welches nicht von seinen Eltern erzogen wird, zur Pflege und Erziehung bei sich aufnehmen will, bedarf dazu der Erlaubniß des Stadtraths, welche in der Regel vor der Aufnahme des Kindes, spätestens aber inner halb 24 Stunden nach erfolgter Aufnahme desselben und zwar in der Polizeiexpedition des Stadtraths nachzusuchen ist. 2. Die Erlaubniß zur Aufnahme von Zieh- oder Pflegekindern wird in der Regel solchen Personen, welche zu den Kindern, die sie bei sich aufnehmen, in verwandtschaftlichen oder sonst nahen Verhältnissen als Großeltern, Geschwister, Vettern oder Muhmen, Adoptiv- oder Stief eltern, oder als gerichtlich bestätigte Vormünder stehen, nicht versagt, außerdem aber und zwar stets auf Widerruf nur solchen Personen er- theilt werden, welche gut beleumundet sind, in geordneten häuslichen Ver hältnissen leben, sich ferner im Besitze gesunder Wohnungen befinden und zu denen sich auch in anderer Beziehung der Stadtrath versehen kann, daß sie ihre Zieh- oder Pflegekinder gewissenhaft abwarten, beaufsichtigen und erziehen werden. 3. Ueber jede zur Aufnahme eines Zieh- und Pflegekindes vom Stadtrathe erthcilte Erlaubniß wird ein Erlaubnißschein gebührenfrei aus gestellt. Derselbe vertritt zugleich die Stelle des Wohnungsmeldescheins. 4. Wenn Zieh- oder Pflegekinder aus ihrer bisherigen Pflege ent nommen werden oder versterben, so ist hierüber von ihren Zieh- oder Pflegeeltern längstens binnen 24 Stunden nach der stattgefundenen Ver änderung oder nach dem eingetretenen Tode, unter Production beziehent lich Rückgabe des unter 3 gedachten Erlaubnißscheines an Rathsstelle Anzeige zu erstatten. 5. Zieh- oder Pflegeeltern haben bei der Erziehung und Pflege der ihnen anvertrauten Kinder, deren Zahl in der Regel nicht mehr als einer in Aussicht stehenden Verbindung von der Elbe bis zur Donau. Wie bedeutend die finan zielle Seite der Canalfrage sei, ergebe sich daraus, daß Frankreich, wie statistisch erwiesen sei, durch die Differenz zwischen Canal- und Eisenbahn fracht jährlich 160 Millionen Thaler Einnahmen erziele. Die Regierung erklärte, daß sie mit der Verwilligung einer Summe für den Canal bau einverstanden sei, sich aber vorbehalte, ge wisse Bedingungen an das Comits zu stellen. Die Beschwerde- und Petitionsdeputation re- ferirte darnach über eine Petition der Schorn steinfeger des Landes um Einführung fester Kehrbezirke und der Meisterprüfung für Stadt und Land, welche ihrem Vorschläge gemäß die Kammer auf sich beruhen zu lässen beschloß. Beide Kammern hielten ihre nächste Sitzung am Donnerstag ab. Die Erste Kammer ver handelte den von der jenseitigen bereits bera- thenen Entwurf eines Gesetzes über die Landes- immobiliarbrandversicherungsanstalt und nahm denselben mit einigen Abänderungen unter Ab lehnung einiger von jener gestellten Anträge ein stimmig an. Die Zweite Kammer beschäftigte zuerst ein Gesetzentwurf über den Schutz der Waldungen gegen schädliche Jnsecten (insbesondere Borken käfer), welcher nach kurzer Debatte, in der von conseroativer Seite mit Ausnahme des Abg. v. Könneritz das Gesetz als sehr annehmbar, von liberaler Seite als zu weit in das Etgepthum und die persönliche Freiheit eingreifend bezeichnet ward, der Gesetzgebungsdeputation überwiesen wurde. Hierauf wurde in Echlußberathung die Bekanntmachung. Das von uns über die Beaufsichtigung des Ziehkinderwesens hier aufgestellte Regulativ wird nachstehends zur öffentlichen Kenntniß gebracht und vom 1. Mai d. Js. ab in Kraft gesetzt. Frankenberg, am 25. April 1876. höchstens drei zu gleicher Zeit betragen soll, nach derjenigen Instruction und Belehrung über Kinderpflege in den ersten Lebensjahren, von denen ihnen je ein Exemplar mit der Ertheilung des unter 3 erwähnten Er laubnißscheines zugestellt werden wird, sich zu richten, dabei auch den Rath und die Anweisungen Seiten der nach 6 zur Aufsichtsführung über das Ziehkinderwesen berufenen Personen mit Höflichkeit entgegenzunehmen und zu befolgen. 6. Die Controle über das Ziehkinderwesen, insoweit eine solche nach dem Verhältniß der Pflegeeltern zu den Pflegekindern erforderlich erscheint, übt der Stadtrath zunächst durch ein damit speciell beauftragtes Polizeiorgan aus. Außer diesem sollen beziehentlich auch der Stadtarmen arzt und der Stadtarmenpfleger oder deren Stellvertreter, ingleichen andere Personen, welche der Stadtrath etwa noch später um ihre Mit wirkung in der Sache angehen wird, dazu berufen sein, das Ziehkinder wesen unausgesetzt zu beaufsichtigen, etwaige Ungehörigkeiten der Zieh- und Pflegeeltern dem Stadtrathe zur Kenntniß zu bringen und ihre sonstigen Wahrnehmungen in Bezug auf das Ziehkinderwesen demselben auch unaufgefordert mitzutheilen. Zu dem Ende werden ihnen auch alle Veränderungen, die auf das Ziehkinderwesen Bezug haben oder mit Zieh oder Pflegeeltern vorgehen, sobald sie zur Kenntniß des Stadtrathes gelangt sind, von diesem mitgetheilt werden. 7. Zieh- oder Pflegeeltern, welche den Anordnungen dieses Regu lativs und den Bestimmungen der unter 5 erwähnten Instruction und Belehrung zuwiderhandeln, haben Geldstrafe bis zu 20 Mark oder ent sprechende Haftstrafe, nach Befinden aber außerdem zu erwarten, daß die ihnen ertheilte Erlaubniß zur Aufnahme von Zieh- oder Pflegekindern zurückgezogen, zur anderweiten Aufnahme von solchen Kindern auch fer nerhin Erlaubniß nicht mehr an sie ertheilt werden wird. Frankenberg, am 11. April 1876. Der Stadtrath. ü Meltzer, Brgrmstr. Vom Landtage. Die Erste Kammer erledigte in ihrer Diens tagssitzung den das Departement der Finanzen umfassenden Theil des Budgets, mit einer ein zigen untergeordneten Ausnahme den Beschlüssen der Zweiten»Kammer hierüber allenthalben bei tretend und überwies darnach eine Petition eini ger Berginvaliden um Erhöhung ihrer Pension oer Regierung zur Kenntnißnahme. Die Zweite Kammer bewilligte auf Antrag des Abg. vr Heine mit 35 gegen 25 Stimmen eine Beihülfe von 10,000 M. (anstatt 5000 M. nach dem Deputationsantrag) zur Vollendung der Vorarbeiten für das Profect des Elbe-Spree- EanalS, von dem 4z Menen in Sachsen liegen. Heine bemerkt, das Project sei ein Glied in Der am 14. April l. I. im 80. Lebensjahre allhier verstorbene Bürgerjubilar und frühere Handelsweber Herr Johann Karl For berg hat der hiesigen Stadtgemeinde ein von seinem Haupterben bereitwillig eingezahltes Legat von 300 M. mit der Bestimmung ausgesetzt, daß die jährlichen Zinsen davon an zwei verschämte arme Bürger und an zwei arme Bürgerwittwen ohne Rücksicht auf das Gewerbe ausgezahlt werden sollen. Dieses wohlgemeinte Vermächtniß bringen wir mit herzlichem Dank, den wir dem wohlwollenden Begründer der neuen Stiftung in's Grab nachrufen, hiermit zur öffentlichen Kenntniß. Frankenberg, am 27. April 1876. DerStadtrath Meltzer, Brgrmstr.