Volltext Seite (XML)
Franktnbtrgtr Nachrichtsblatt Bezirksanzeiger Amtsblatt der König!. Amtshauptmannschaft Flöha, des König!. Gerichtsamtö und des StadtratHS zu Frankenberg Viv LrpkMion äv« krankvaberxer ^Lvdrivdt8klstt«8 mei v. Brück. von Friese« Beileid zNach neu ene» W, dm eni- ener wie ten eaux aus d, utepsi. erschied n und langen :er und ), ihre Vorzei- e'fchen on mit ichst zu and. ... «jj findet lnfaug tavck. Bestauutmachpug, Unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 24. December 1875 find nunmehr in Gemäßheit der Bestimmung in 8 10 der Feuerwehrordnung vom 16. Februar d. I. und zwar vom 6. Mai 1876 ab sämmtliche hiesige Pf«tdi»esitzdr gleichzeitig, zur Beschaffung der Bespannung für die. zum auswärtigen Feuerdienst bestimmte Spritze gegen eine im erwähnten 88 festgesetzte Entschädiguna verpflichtet. Diejenigen, welche sich dieser Verpflichtung entziehen, verfallen nach 8 15 der gedachten Feuerwehrordnung m die daselbst augedrohte Strafe. Frankenberg, am 1., Mai 1876. Der S t a d t r a t h. Ttephan. V 0 r la du n gs Der Handarbestep Grust WilhelM Ma«««, vormals in Oberwiesa, hat eine wider ihn erkannte dreitägige Laststrafe zu verbüßen und wird, da. sein derAUM, Aufenthaltsort hier unbekannt ist, hiermit vorgetaden, sich zur Strafverbüßung ungesäumt ht«r einzufinden. An alle Criumzal- und Polizeibehörden richtet, man die- Vitth dm pp. Wang« im BetretungSfalle auf diese Vorladung aufmerksktn z« machen und den Erfolg anher müzuthellm. Frankenberg, a» 27. »Ml ,187L D a s K ö n t g l i ch e G e r i ch t s a m t. «ieg«»». M Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung von Scheidemünzen der Thalerwährung. Vom 12: April 1876. Auf Grund des Artikels 8 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (ReichS-Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachfolgenden Be stimmungen getroffen. 8 1. Die 4 Groschenstücke der Thalerwährung, die Thalerstücke und alle übrigen, auf nicht mehr als Thaler lautenden Silberscheidemünzen der Thalerwährung, welche noch gegenwärtig gesetzliche Zahlungsmittel sind, gelten vom 1. Juni 1876 ab nicht ferner al- gesetzliche Zahlungsmittel. Es ist daher vom 1. Juni 1876 ab, außer den mit der Einlösung beauftragten Kaffen, niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 8 2. Die im Umlauf befindlichen, in dem 8 1 bezeichneten Münzen werden in der Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1876 von den durch die Landes-Centralbehörden zu bezeichnenden Kaffen derjenigen Bundesstaaten, welche diese Münzen geprägt haben, oder in deren Gebiet die-, selben gesetzliches Zahlungsmittel sind, nach dem in Artikel 15 3 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 festgesetzten Wertyverhältniffe für Rech ¬ nung des Deutschen Reiches sowohl in Zahlung genommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt. Räch dem 31. AUgast 1876 werden derartige Münzen auch von diesen Kaffen weder in Zahlung, noch zur Umwechselung angenommen. 8 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (8 2) findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Um lauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. Berlin, den 12. April 1876. DerReichsk a n z l e r. v. DtSmarck. Zur Ausführung der Bestimmungen der vorstehenden, durch das Reichs-Gesetzblatt vom Jahre 1876 S. 162 publicirteu Bekannt machung des Herrn Reichskanzlers, nach welcher von dem 1. Juni d. I. ab von den sächsischen LandeSmünze« die kupfernen Fünf-Pfennigstücke, die silbernen halben Neugroschenstücke, die Ein- und Zwei-Neugroschenstücke und die im 20-Guldenfuße ausgeprägten Churfürstlich und Königlich Sächsischen Thalerstücke außer Kurs gesetzt werden, wird hiermit bekannt gemacht, daß in den Monaten Juni, Juli und August 1876 die vorbezeichneten Münzen vo» der Ftvanzhanptkaffe zu Dresden, der Lotterie-DarlehnSkaffe zu Leipzig und vo« säumetltche« Aorstreutämtern, Bezirk»-, steuer-Ginnahmen, Haupt-Zoll- und Steuer-Aemtern, Nebenzollämter«, Ustersteuerämter« und Zoll» und Steuer-Receps ture« nach dem gesetzlichen Werthverhältniffe sowohl in Zahlung angenommen, als auch gegen Reichs- oder Landesmünzen umgewechselt werdsm Diese Kaffenstellen find auch ermächtigt worden, die von anderen deutschen Bundesstaate» geprägten Scheidemünzen, welche nach 8 1 der vorstehenden Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 1. Juni 1876 ab außer Kurs gesetzt werden, innerhalb des vorgedacht«» Zeitraums in Zahlung oder zur Umwechselung anzunehmen. Dressen, den 26. April 1876. Finanzministerium. Den s» «Hot LS!7« > . lkmi-gen der Sächsisch«, EiseuerB«gbaugestLschaft zu LangenstrieM eröffneten Concursprozefff N »,Fnetuichs-" und „HoffnungSschachte^ bei LaugeMtiegis'die daselbst bMdlichen BermverW ir> eine: P-rthie eisevr« Mhr«h -3 Seile, 2 -Ventilatoren, Holzstack«, KaMj Lacken, Fäüfttt, h„und sod<m»weite«! iw da»-Laufe de-Geilermeisters Fischtb rn LangenMegis Die daselbst be- fs- und Berawerksgerättzeu , insbesondere 4 Paffet, 1 Sopha, , 1 KMderWM, 1 eisern« Bett- »da gegen sofortige,«aarzahluug. öffentlich versteigert werden. K Kn igli ch « s Gerichts« mt. Hager' Erscheint wöchentlich drei Mal- Vierteljährlich Ij Mark. 3» beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. aus unser Blatt für die Monate und werden zum Preise von 8L