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Frankenberger mchrichtMatt Beztrksanzeiger Amtsblatt der Königl. Amtshauptmannschast Flöha, des Königl. Gerichtsamts und des Stadtraths zu Frankenberg; Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich Ij Mark. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. i^s. Der Stadtrath Meltzer, Brgrmstr. bei der unterzeichneten Amtshauptmannschaft anzubringen Flöha, am 21. März 1876. Bei der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft ist die Einziehung des im Flurbuche für Niederlichtenau unter 683 ein« getragenen, bei der Rudolph'schen Restauration daselbst von der Frankenberg-Oberlichtenauer Bahnhofsstraße abgehenden und in der Nähe der Chemnitzer Chaussee an den Ottendorf-Merzdorfer Communicationsweg sich anschließenden sogenannten niederen Viehweges beantragt worden, was in Gemäßheit 8 14 des Gesetzes über die Wegebaupflicht vom 12. Januar 1870 mit der Aufforderung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, etwaige begründete Einwendungen dagegen bei Verlust derselben binnen drei Wochen und längstens bis zum 17. April dieses Jahres wurden in der Nacht vom 21. zum 22. vor. Mts. aus der im 1. Stock gelegenen Vorrathskammer des Fleischer Weiße'schen Hauses in GarnS- dorf ein brauner dicker Winterstoffrock, ein Paar grauweiße kleincarrirte dicke Winterstoffhosen, ein Paar braune dicke Winterstoffhosen, eine dergleichen Weste und ein schwarzer Tuchrock. Zur Ermittelung des Diebes und Wiedererlangung der gestohlenen Sachen wird dies hierdurch bekannt gemacht. Frankenberg, am 20. März 1876. DasKöniglicheGerichtsamt. Wiegand. M. Königliche Amtshauptmannschaft, von Weiffenbach. B e ka n tt t m cl ch tt tt li. Es ist wahrzunehmen gewesen, daß unter Arbeitern einer Teppich-Fabrik, in welcher stäubendes orangefarbenes (mit chromsaurem Blei gefärbtes) Garn verwendet worden war, mehrfach Bleivergiftungen aufgetreten sind. Ferner werden auch, wie in neuerer Zeit ein vorgekommener Fall bewiesen, mit sogenanntem „Schweinfurter Grün" gefärbte oder be« L ' druckte Kleiderstoffe und andere ans Blättern, Schilfgräsern und dergleichen bestehende, zum Kopfschmuck und Auspntz der Kleider bestimmte Modewaaren zum Verkauf und in Gebrauch gebracht, obgleich der Verkauf aller mit Schweinfurter Grün gefärbter Kleiderstoffe und Putzwaaren, in Rücksicht darauf, daß dasselbe ein giftiger Farbestoff ist und die Verarbeitung, sowie das Tragen damit gefärbter Stoffe nach dem Urtheile Sachverständiger, zumal da diese Farbe hin und wieder in sehr leicht löslicher Weise aufgetragen zu werden pflegt, der Gesundheit in hohem Grade schädlich werden kann, bereits durch Verordnung des königlichen Ministeriums des Innern vom 22. März 1860 für den Bereich des König reichs Sachsen verboten worden ist. Indem wir daher veranlaßt sind, auf die Schädlichkeit der vorgedachten gefärbten Garne und Stoffe aufmerksam zu machen, bemerken wir noch, daß Diejenigen, welche dergleichen Garne und Stoffe anfertigen, beziehentlich znm Verkauf bringen, sich ihrer Bestrafung mit Geld bi- zu 150 Mark oder entsprechender Haft zu gewärtigen haben. Frankenberg, am 22. März 1876. DerStadtrath Meltzer, Brgrmstr. Künftigen - 3. April d. IS. von Vormittags 9 Uhr an sollen verschiedene in Verwahrung des unterzeichneten Gerichtsamtes sich befindende Gegenstände, namentlich 30 Stück Cigarrenformen, 2 Arbeitstafeln, 14 Stück Sitzkästen, 12 Horden, 1 Wickelmaschine, 1 hölzerne Formpresie, 1 Cigarrenpreffe und dergl. Bekanntmachung. Die BrandversicherungSbeitrage auf den 1. Termin ds. Js. sind mit zwei Pfennigen von jeder Versicherungseinheit spätestens bis zum 8. April dS. JS. nicht wie früher in der Rathsexpedition, sondern in der Stadtkaffenexpedition abzuführen. Frankenberg, am 24. März 1876. Bekanntmachung. Die Control-Bersammlung der in der Stadt und im Gerichtsamtsbezirke Frankenberg beurlaubten Reservisten, sowie der zur Dis position der Ersatz-Behörden und der zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften findet am 3. April 187S Borm. ^10 Uhr auf dem Schießhaufe zu Frankenberg statt. Die betreffenden Mannschaften haben sich zur bestimmten Stunde auf dem Controlplatze mit Urlaubspaß einzufinden. Besondere OrdreS werde« nicht auSgegeben. Besitzer von Orden oder Ehrenzeichen haben solche anzulegen. Jedes ungerechtfertigte Außenbleiben wird nach Vorschrift des Gesetzes bestraft. Dispensationsgefuche sind rechtzeitig unter Anfuge eines die Behinderung beglaubigenden Attestes des Stadtraths beziehentlich des Ge meinde-Borstandes bei dem betreffenden Bezirks-Feldwebel anzubringen. Anträge auf Dispensation von Angestellten sind von der vorgesetzten Behörde an das Bezirks-Commando zu richten. Frankenberg, den 3. März 1876. Königliches Bezirks-Commando. Puscher, Oberstlieutenant z. D. und Bezirks-Commandeur. 187«