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FrankenberzerMchrichtMatt und Bezirksanzeiger. Amtsblatt der Königl. Amtshauptmannschaft Flöha, des Königs. Gerichtsamts und des Stadtraths zu Frankenbergs Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich 1j Mark. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. Bekanntmachung. Bei der Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder zu Hubertusburg besteht ein Fonds, dessen Zweck darauf gerichtet ist, den aus der Anstalt entlassenen Geistesschwachen die so nothwendige Fürsorge für ihr weiteres Fortkommen zu Theil werden zu lassen und dadurch mittelbar zu verhindern, daß dieselben der öffentlichen Armenunterstützung anheim fallen. . Wenn nun einerseits die Wohlthaten dieser auf die Erhöhung der Erwerbsthätigkeit der Genannten gerichteten Fürsorge außer allem Zweifel stehen, andrerseits aber die zur Zeit vorhandenen Mittel des Fonds bei Weitem nicht ausreichen, um eine ersprießliche Thätigkeit zu ent wickeln, so glaubt die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft eines günstigen Erfolgs sich versichert halten zu dürfen, wenn sie an die schon so oft bewährte opferfreudige Gesinnung des diesseitigen Bezirks auch diesmal appellirt. Gelegentliche Sammlungen werden ebenso willkommen sein als Bewilligung fester Beiträge Seiten der Gemeinden oder von Privaten und möge man sich versichert halten, daß auch geringe Beiträge mit Dank werden angenommen werden. Akr Empfangnahme und Weiterbeförderung von Beiträgen erklärt sich die Königliche Amtshauptmannschaft gern bereit. F löha, am 20. Februar 1876. Die Königliche Amtshauptmannschaft. von Weiffenbach. o Fr. SteAvrief. . Der von hier gebürtige Communarbeiter Friedrich Hermann Thomas, dessen Signalement sub D angefügt ist, hat sich am gestri gen Tage von hier entfernt, um sich der ihn erwartenden Strafvollstreckung zu entziehen. Man bittet alle Criminal- und Polizeibehörden, den pp. Thomas im Betretungsfalle sofort festzunehmen und anher zu transportiren, eventuell von dessen Festnahme sofort Nachricht anher zu geben. Frankenberg, am 23. Februar 1876. Das Königliche Gericht Samt. Wtegaod. Rck. D Thomas ist 41 Jahr alt, 155 Cent, groß, hat braunes Haar, dergl. Augenbraunen, niedrige Stirn, kleinen Mund, längliches Gesicht rundes Kinn, defecte Zähne und zur Zeit glattrasirtes Gesicht, während er sonst einen starken schwarzen Schnurrbart getragen; er ist mit Halb stiefeln, schwarzer Tuchjacke, dergl. Beinkleidern und einem schwarzwollenen Shawl mit gelb und rothen Streifen in der Mitte bekleidet. Vom Landtage. In der Sitzung der 2. Kammer vom 24. Febr. wurde zuerst der Gesetzentwurf über die zu errichtete Oberrechnungskammer nach kurzer Debatte, in der sich Vertreter aller Parteien gegen die Fassung der Regierungsvorlage aus sprachen, an die Gesetzgebungsdeputation ver wiesen. In langer Debatte wurde dann das Gesetz über die Entschädigung der Geistlichen und Kir chendiener für den durch die Einführung der Civilehe und der Standesämter veranlaßten Wegfall der Stolgebühren rc. verhandelt. Von allen auftretenden Rednern wurde die Nothwen digkeit anerkannt, die Geistlichen und Kirchen diener für die durch Erlaß des Neichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung ihnen erwachsenden Ausfälle in ihrem Einkommen zu entschädigen, wie auch allseitig der Wunsch ausgesprochen wurde, den Geistlichen durch ihre Fixation eine selbstständige Stellung zu verschaffen. Staatsminister von Gerber besonders verwendete sich mit warmen Worten für den geistlichen Stand. Er spreche mit Bedauern aus, daß die Mehrzahl der Geist lichen arm sei und kaum so viel besitze, um die nothwendigsten Bedürfnisse zu befriedigen. Die Preiserhöhung der letzten Jahre habe den Stand der Geistlichen ganz besonders hart getroffen. Nicht wenige seien auf den Ertrag der Acciden- tien geradezu angewiesen. Auch Abg. Riedel (Fortschritt) brach eine Lanze für den geistlichen Stand. Es sei Zeit, daß für ihn Etwas geschehe, er sei bisher immer übergangen worden. Die im Gesetzentwürfe der Regierung bestimm ten Voraussetzungen und Grundsätze, nach wel chen diese auf jährlich 600,000 M. veranschlag ten Entschädigungen vom Staate gewährt wer den sollen, haben in der Gesetzgebungsdeputation eingehendste Erwägung gesunden, aber zum Vor schläge einer veränderten Fassung geführt, welche folgende Grundsätze bestimmt: Z 1. Die Zahl der Taufen, Aufgebote, Präsentation«. schreiben und Trauungen wird siir die letztverfiossenen 4 Kalenderjahre ermittelt, nach den herkömmlichen oder ma- trikelmäßigen niedrigsten Gebührensätze» berechnet und noch berechnet und nach dem durchschnittlichen JahnSbe- trage au« der Staatskasse entschädigt. — 8 2. Die Ent. schädigungsbeträge werden von der betr. Kirchenbehorde ermittelt und nach vorgängiger Prüfung von dem Mini- sterium de« Lnltu« und öffentlichen Unterricht« festgeflellt. — 83. Die sestgestellle Entschädigung wird vom 1. Ja nuar 1876 an in halbjährlichen Raten den Kirchengemein. den unter der Bedingung gewährt, daß sie a) Tause, Auf gebote und Trauungen in einer von der kirchlichen Ober- behörde vorgeschriebenen Fom unentgeldlich vollziehen lassen, und d) einem jeden ihrer Geistlichen und Kirchendiener an Stelle aller und jeder Einnahme an Accidentien und Stolgebühren einen festen Gehalt gewähren und ihm da bei die Verpflichtung auferlegen, vom Zeitpunkte der Fixa tion an für keine in sein Amt einschlagendc Handlung oder Bemühung Geschenke oder andere Vortheile anzuneh men, zu fordern oder sich versprechen zu lassen. Den Kir- chengemeinden bleibt dabei unbenommen, in allen Fällen, in welchen eine über die unter ») gedachte Form hinaus- gehende, nicht zum Wesen der kirchlichen Handlung gehö rende Thätigkeit oder Leistung der Geistlichen oder Kir chendiener zulässiger Weise beansprucht wird, dafür die be stehende oder eine vom Kirchcnvorstande unter Genehmi gung der Kircheninspection festzufiellende Vergütung auch ferner erheben zu lassen. Es hat jedoch diese Vergütung in die Kaffe der Kirchengemeinden zu fließen. — 8 4. Wird den in 8 3 bezeichneten Bedingungen bi« zum 1. Januar 1878 nicht oder nicht vollständig entsprochen, so kommt mit diesem Tage die Entschädigung in Wegfall. Dasselbe tritt ein, wenn später eine Einrichtung getroffen wird, welche einer jener Bedingungen widerspricht. — 8 5. Dem Staate bleibt Vorbehalten, nach Ablauf von SOJah- ren die EntschädigungSrente einzuziehen, selbige auch je- derzeit abzulösen oder allmälig zu tilgen. Die Bedingun gen der Ablösung oder Tilgung find durch StaatSgesetz sestzustelleu. — 8 6. Wo eine Kirchengemeindevertretung nicht vorhanden ist, kommen die in 88 3, 4 und 5 bezeich. neten Verpflichtungen und Berechtigungen derjenigen Llaffe zu, aus welcher die Fixation der betr. Geistlichen und Kirchendiener erfolgt. — 8 7. Diese« Gesetz gilt für all? ReligionSgenoffenschasten, welchen bi« zum 31. December 187Sdie Beurkundung de» Personenstandes oblag, insbesondre auch analog für die Israeliten. — Zu 8 7 beantragt die freie Vereinigung (Abg. Gensel, Biedermann und Gen.): „Soweit bei diesen ReligionSgenoffenschasten Stolgebühren bisher nicht bestanden haben, ist die Entschädigung unter Zugrundelegung der Zahl der fraglichen Handlungen und derjenigen Gebührensätze zu berechnen, welche bei den evan gelisch.lutherischen Gemeinden desselben Orte«, oder dafern eine solche nicht vorhanden, den unter ähnlichen örtlichen Verhältnissen bestehenden herkömmlich find." Die einzelnen 88 werden alsdann angenommen, wobei nur 8 30 eine lebhaftere Debatte veran laßt, worauf die Frage auf Annahme des gan zen Gesetzes mit dem beschlossenen Zusatze ein hellig bejaht wurde. Auf Empfehlung der Finanzdrputation werden die nachträgliche Einstellung von 23,770 M. für Erweiterung des Großen Gartens zu Dresden ins außerordentliche Budget von 1874 75 und 156,000 M. für Vollendung der Verlegung der Friedrichstädter Pulvermühle bewilligt. In der Sitzung derselben Kammer vom 25. Febr. wurde nach längerer Debatte eine Peti tion des Aufsichtsrathes und der Direction der Chemnitz-Aue-Adorfer Eisenbahngesellschaft um Befreiung von der Verbindlichkeit zum Baue einer Zweiglinie von Zwönitz über Stollberg nach Oelsnitz (Lugau), dem Deputationsantrag gemäß, der k. Staatsregierung zur Berücksichti gung empfohlen. Die Kammer bewilligte hier auf die von der Staatsregierung postulirten Nachforderungen zu den Seminarbauten Oschatz, Schneeberg, Grimma und Friedrichstadt-Dresden und die fernerweit zur Verlegung der Dresde ner Militäretablissements geforderten 6,000,000 Mark, unter gleichzeitiger einstimmiger Annahme