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Bezirksanzeiger. Amtsblatt der König!. AmtShauptmannschast Flöha, des König!. Gerichtsamts und des StadtratHS zu Frankenberg. Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich 1j Mark. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. Bitte Nach den über die am 4. Januar l. I. in der Ribbert'schen DruSfabrik allhier erfolgte Verunglückung und Tödtung des Feuermann Karl Heinrich Morgenstern vom königlichen Gerichtsamte hier und von uns unter Zuziehung eines Sachverständigen, des Herrn Professor Falcke, Lehrer an der Werkmeisterschule zu Chemnitz, angestellten umfänglichen Erörterungen, welche zweimal der König!. Staatsanwaltschaft zu Chem nitz vorgelegen haben, ist gemäß dem Urtheile der letzteren „an der Verunglückung Morgenstern's Niemandem die geringste Schuld beizumessen". Nach dem technischen Gutachten bietet die Maschinenanlage in der Ribbert'schen Fabrik an der Stelle, wo Morgenstern verunglückt ist, eine besondere und andere Gefahr, als solche allen sonstigen Maschinenanlagen ebenfalls eigen ist, Glicht dar. Die bedauernswerthe Verunglückung Morgenstern's kann daher menschlichem Ermessen nach nur dadurch herbeigeführt worden sein, daß er, obgleich er als Feuermann und Dampf Maschinenwärter mit den nicht zu beseitigenden Gefahren, welche jede Maschtnenanlage hat, bekannt gewesen sein muß, trotzdem an der betreffenden Stelle eine Manipulation, welche er während des Betriebs nicht hätte ausführen sollen, und überdies (mit einer Schürze bekleidet) zu einer Zeit vorgenommen hat, wo der betreffende Maschinenraum mit Wafferdämpfen angefüllt war, so daß er (Morgenstern) von seinen Nebenarbeitern in dem fraglichen Maschinenraum gar nicht gesehen, sondern nach Verspürung einer Un regelmäßigkeit im Maschinenbetriebe an seiner Arbeitsstelle im Feuerungsraume gesucht worden ist. Dürfte hiernach die Versicherung des Verunglückten gegenüber den im Reichsgesetze vom 7. Juni 1871 behandelten Schädigungen er folglos bleiben, so brauchen wir wohl nur auf die Verhältnisse der Familie des von einem dunklen Verhängnisse aus dem Leben gerufenen, vvn^ seinen Arbeitgebern und Nebenarbeitern als verträglich, nüchtern und brav beleumundeten Morgenstern kurz hinzuweisen, um den Wohlthätig-' keitssinn der Bewohner unserer Stadt noch weiter anzuregen. Morgenstern hat 6 Kinder, von denen erst 2 aus der Schule entlassen und in Dienste getreten sind, und seine Ehefrau hinterlassen, welche gegen Ostern l. I. ihrer Entbindung entgegenzusehen hat und sich jetzt nur mit Garntreiben geringen Erwerb verschaffen kann. Weitere baldigste Beiträge zu dem bis jetzt gesammelten kleinen Fonds, von welchem wöchentliche Unterhaltsbeiträge an die ihres Er nährers beraubte Familie abgegeben werden, werden in unserer Expedition und in der Expedition des Nachrichtsblattes mit Dank entgegen genommen. Frankenberg, am 27. Januar 1876. Der S t a d t r a t h. Meltzer, Brgrmstr. Bekanntmachung, die Orundfteuerbeiträge betreffend. Die Grundsteuerbeiträge auf den ersten Termin l. I. sind auf Grund des Gesetzes vom 8. November 1875 mit drei Pfennige« von jeder Steuereinheit spätestens bis zum 12. Februar l. I. , abzuführen. Nach Ablauf dieses Termines ist gegen etwaige Restanten mit der Exemtion zu verfahren. Frankenberg, am 25. Januar 1876. Der Stadtrat h. — Meltzer, Brgrmstr. Bekanntmachung, die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Aufnahme in die Militärstammrolle betreffend. In Bezug auf die Militärpflicht und die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Aufnahme in die Militärstammrolle bestimmt die deutsche Wehrordnung vom 28. September 1875 unter Z 20 und 23 Folgendes: „8 20. 1. Die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das stehende Heer oder die Flotte zu unterwerfen. 2. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. 3. Während der Dauer der Militärpflicht heißen die Wehrpflichtigen militärpflichtig. ß 23. 1. Nach Beginn der Militärpflicht haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden. Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar erfolgen. 2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein, oder, sofern er noch nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet. 3. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohn sitz hatten. 4. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt. 5 Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach HZ 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden. 6. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatz-Behörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des GeweHes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigen. 7. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatz-Behörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind. 8. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungs-Bezirk oder Musterungs-Bezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim