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FrankenbeM mchnWW Md Bezirksauzeiger Amthbytt der Dnigl. AmtSIsty^ynyf^ he- Myigl.. GerichMmtS und des Stadtrach- zu FravkeMr-. Erscheint wöchentlich drci Mal. Vierteljährlich IjMark. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post -Expeditionen. M! Kz^i . H -W Bekannt machunq. Die Legitimationsscheine zum Gewerbebetrieb im Umherziehen auf das Jahr 1876 für diejenigen hiesigen Handelsleute, welche sich bis zum 29. December vorigen Jahres darum beworben haben, sind angekommen und von den Betreffenden alsbald abzuholen. Frankenberg, am 7. Januar 1876. Der S t a d t r a t h. Mel-er, Brgrmftr. Bekanntmachung, die Anmeldung der Militärpflichtigen zur Avfnahme in die Militarstammrolle betreffend. In Bezug auf die Militärpflicht und die Anmeldung ver Militärpflichtigen zur Aufnahme in die Militärstammrolle bestimmt die deutsche Wehrordnung vom 28. September 1875 unter 8 20 und 23 Folgendes: „8 20. 1. Die Militärpflicht ist die Pflicht, sich der Aushebung für das stehende Heer oder die Flotte zu unterwerfen. 2. Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist. 3. Während der Dauer der Militärpflicht heißen die Wehrpflichtigen militärpflichtig. 8 23. 1. Nach Beginn der Militärpflicht haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle anzumelden. Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar erfolgen. 2. Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat er keinen dauernden Aufenthalt, so meldet er sich bei der Ortsbehörde seines Wohnsitzes, d. h. desjenigen Ortes, an welchem sein, oder, sofern er noch nicht selbstständig ist, seiner Eltern oder Vormünder ordentlicher Gerichtsstand sich befindet. 3. Wer innerhalb des Reichsgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch einen Wohnsitz hat, meldet sich in seinem Geburtsort zur Stammrolle, und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Orte, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohn sitz hatten. 4. Bei der Anmeldung zur Stammrolle ist das Geburtszeugniß vorzulegen, sofern die Anmeldung nicht am Geburtsort selbst erfolgt. 5. Sind Militärpflichtige von dem Orte, an welchem sie sich nach 2 zur Stammrolle anzumelden haben, zeitig abwesend (auf der Reise begriffene Handlungsdiener, auf See befindliche Seeleute u. s. w.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie zur Stammrolle anzumelden. 6. Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorgeschriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen so lange alljährlich zu "'i-derholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstpflicht durch die Ersatz-Behörden erfolgt ist. Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle ist der im ersten Militärpflichtjahr erhaltene Loosungsschein vorzulegen. Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen (in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes u. s. w.) dabei anzuzeigsn. 7. Von der Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle sind nur diejenigen Militärpflichtigen befreit, welche für einen bestimmten Zeitraum von den Ersatz-Behörden ausdrücklich hiervon entbunden oder über das laufende Jahr hinaus zurückgestellt worden sind. 8. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnfitz nach einem anderen Aushebungs-Bezirk oder Musterungs-Bezirk verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl beim Abgänge der Behörde oder Person, welche sie in die Stammrolle ausgenommen hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort derjenigen, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden. 9. Versäumung der Meldefristen l^Z 1, 6, 8) entbindet nicht von der Meldepflicht. 10. Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen zu bestrafen." Alle Diejenigen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen der deutschen Wehrordnung am hiesigen Orte zur Anmeldung zur Militär- stummrolle verbunden find, werden hierdurch aufgefordert, die Meldung Bekanntmachung, das Verordnungsblatt der Königlichen Kreishauptmannschast Zwickau betreffend. Die Königliche Kreishauptmannschaft zu Zwickau hat, um den deshalb mehrfach laut gewordenen WMchen' zu entsprechen, vom laufen den Jahre an ein Abonnement auf Ihr Verordnungsblatt eröffnet und den Preis für dasselbe auf 1 Mark jährlich festgesetzt. Es wird dies andurch mit dem Hinzufügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dm deshalb bestehenden postgefetzWen Bestimmungen zu Folge die Abonnenten die von ihnen gewünschten Exemplare bei der Postanstalt ihres Wohnortes zu bestellen und den Abonnementsbetraa prsvoumeraqäü auf ein Jahr zu bezahlen, im Falle der Abtragung durch die Briefträger bez. Landbriefträger aber außerdem' noch die Bestelk gebühr von 60 Pf. jährlich zu entrichten haben. Flöha, am 4. Januar 1876. Königliche A m tshauptmannschaft. — von Weiffenbach. W. Bekanntmachung, - die Ausstellung und Einreichung von Jmpflisten Seite» derjenige» Aerzte, welche nicht als öffentliche ImhfLrzte Zmstfvnge« bornehme». Diejenigen Herren Aerzte des hiesigen Verwaltungsbezirkes, welche nicht als öffentliche Jmpfärzte Impfungen vorgenommen habe», wer den unter Hinweis auf 8 19 der Ausführungsverordnung züm Reichsimpfgesetze vom 20 März v. Js. hierMt Msgefordert, die für jeden Art besonders aufzustellenden Jmpflisten -eS Borjahres — soweit dies noch nicht geschehen — mit thunlichster Beschleunigung anher einzüreichen. Flöha, am 5. Januar 1876. K ö n i g l i ch e A m 1 s h a u p t m a n n s ch a f K - von Weiffeubach. Z.