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6Z Sonnabend, den 2S Mai 1^75. Frankenberger Wrichtsblatt und Bezirksanzeiger. Amtsblatt des König!. Gerichtsamtes und des Stadtrathes zu Frankenberg. Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich 1j Mark. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. Nachbestellvage» auf unser Blatt werde« für Monat Juni (45 Pfg.) augeuomme«. Lrpeä. ä. ^»ebricblMatte». Bekanntmachung, das diesjährige Snperrevifiousgeschäst betreffend. Nach dem von der Königlichen Odei-Srsatz-Eommtifion tm Bezirke der I Jnsanteriebrigad« 45 ausgestellten bezüglichen Geschäft-» plane findet die diesjährige Euperreviston der Militärpflichtigen in dem den gejammten hiestgen amtShaupimannschastlichen Bezirk umsaffenden NuShebungSbezirke Flöha " de« SS., 2«., 28. u«d 2». Juni df». I». tm Völkel'schen Gasthofe allhier statt, wa- andurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebracht wirb, daß Vie zur Gestellung vor die Königliche Ober Ersatz Eommisfion verpflichteten Mannschaften — das find die sämmtlichen, bet der diesjährigen Musterung zugezogen gewesenen Militärpflichtigen, mit Ausnahme der bei solcher auf rin Jahr zurückgestellten und der wegen augenscheinlicher Dienftunbrauchbarkei« definitiv auSgemukerten — durch ihre Or«S- behörden besondere OrdreS erhalten werden und sich zu Vermeidung der in § 33 beS ReichS-Militär-Sesetze- vom 2. Mat 1874, bez. 8 71' und §8 176 flg. der Militär-Ersatz.Instruction angedrohten Strafen und Nachtheile an dem in diesen OrdreS angegebenen Tage früh 7z Uhr vor der Königlichen Ober.Ersah.Commisston pünktlich einzufinden haben., Die vorgelabcnen Mannschaften haben ihre OrdreS, sowie LoosungSscheine und GestellungSatteste mitzubringen und eventuell bei der Anmeldung vor »zeigen, auch werden hierbei die Herren Bürgermeister und Grmetndevorftände, resp. deren Stellvertreter darauf, daß fie sich nach § S6 der vorbezeichneten Instruction zu den AuShebungSterminen einzufinden, nicht minder die Stammrollen mit zur Stelle zu bringen haben, Noch besonders aufmerksam gemacht. Frankenberg und Flöha, den 25. Mai 1875. Die E r s a - c o m m t s s i o n deS AuShrbungSbezirkS Flöha. Der Militär-Borsitzende. Der Civil- Vorsihende. Pufcher, Oberstlieutenant z. D. von Weiffenbach, Amt-Hauptmann. Werner. An die Herren Gemeindevorstände, sowie die Vorsteher selbstständiger Gutsbezirke im Bereiche der Amtshauptmannschaft Flöha. Di« Bestimmung, daß die Anzeige von den in 8 2 der Verordnung vom 21. Septcwber 1874, die Aufhebung von Todten rr, be treffend (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1874, Sette 3ll), näher bezeichneten Polizeibehörden über die Auistnbung deS todten oder scheinbar tobten Körpers eines Menschen außerhalb bewohnter Räume und über Todesfälle aus scheinbar nicht natürlichen Ursachen an die StaatSanwalischast oder baS zunächstliegenbe GerichtSami, beziehentlich an daS nächste Militärgericht zu erstatten ist, ist mehrfach so verstanden worden, als ob diese Anzeigen sich nur aus solche Fälle beschränkten, in denen ein, wenn auch nur entfernter, Verdacht eine- an dem Auszu- hebenden verübten Verbrechens entweder von Anfang an vorliegt, oder im Verlause der polizeilichen Erörterungen deS Falles entstanden ist. Wenn sich nun aber baS Königliche Ministerium des Innern dabin ausgesprochen hat, daß dieses Verfahren den Vorschriften der «in gangSg«dachl«n Verordnung zuwsderlauf«, da nach derselben in allen Fällen, in welchen nach 8 3 derselben die Polizeibehörde einzuschreiten, beziehentlich die Auihebung deS Leichnams vorzunehmen hat, von derselben unter Verwendung DeS der Verordnung beigedruckien Formular- b Anzeige an die StaatSanwaltichast oder da- nächstgelegene GerichtSamt, beziehentlich an da- nächste Militärgericht zu erstatten ist, wie denn auch nach 8 7 der mchrerwähnien Verordnung weder die Beerdigung der Leiche noch die Ablieferung derselben an eine anatomische Lehranstalt eher «rsolgen darf, al- bi- diejenige Behörde, an welche die Anzeige zu erstatten war, die Genehmigung hierzu erthrilt hat, so werben die Herren Gemeindevorstände und Vorsteher selbstständiger GutSbezirke beS hiestgen amishauptmannschastlichen Bezirks hiervon in Gemäßheit der diesbezüg lichen Verordnung des Königlichen Ministerium deS Innern zur Nachachtung sür künftige Fälle in Kenntniß gesetzt. Zugleich wird die genaue Besolgung der Vorschriften über die Ablieferung von Selbstmördern an die anatomischen Lehranstalten in Erinnerung gebracht, da «S den An schein ha«, al- ob diese Vorschriften Seiten der Polizeibehörden nicht mit derjenigen Streng« und Genauigkeit befolgt würden, die im Interesse der genannten Lehranstalten nothwendig ist. Flöha, am 23. Mai 1875. Königliche AmtShauptmannschast. vo« Weiffenbach. v. Friesen. Bekanntmachung. Der Seidenfärbereibesttzcr Herr -Otto Naumann in Nteverltchtenau beabstchligt eine Veränderung der vetriebSstätte seiner daselbst gelegenen Seidensärberet vorzunehmen. In Grmäßheit von 8 17 jvt., 8 25 der BundeSgewerbeordnung wird dir- mit der Aufforderung andurch zur öffentlichen Kenntniß ge bracht, etwaige Einwendungen gegen die projectirte neue Anlage binnen 14 Tagen, von dem Tage der Ausgabe diese- Blatte- an gerechnet, die« aozubrtngeu, widrigenfalls sonstige Einwendungen, soweit solche nicht auf privätrechtliche Titeln beruhen, keine Berücksichtigung finden können. Flöha, am 21. Mai 1875. Königlich« AmtShauptmannschast. ———— vo« Weiffenbach. Zipßer. Im Lauf« der nächst«» Tage werbe ich zum dritten und letzten Male in dieser Saison «ine Impfung direct vom Kalbe auf Impflinge vornehmen und »war in der S»ad» Frankenberg. Ich bitte Diejenigen, welche ihr« Kinder in dieser Weise geimpft haben wollen, sich recht bald und späteste«- bi- Mittwoch, de« S. Jrmi, bet mir änzumtlbru. Frankenberg, den 28. Mat 1875. ' v«. Fickert, BeztrkSarzt.