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^r »z« Sonnabtiid, dm A. MeBn - 1874. Frankenberger Nachnchtsblatt und Bezirksanzeiger. Amtsblatt des König!. Gerichtsamtes und des Stadtrathes zu Frankenberg. Erscheint wöchentlich drei Mal- Vierteljährlich 12j Ngr. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Poft-Expeditionen. An sämmtliche Herren Gemeindevorstände im Bezirke der Amtshauptmannschaft Flöha. Die nach Vorschrift der Verordnung vom 29. Januar 1820 (Gesetz'Sammlung Seite 7) aufzuftrllenden Armsäulen, Wegweiser und Ortstafeln, soweit deren Ausstellung nach § 2 deS Gesetzes vom 12. Januar 1870 (Gesetz.Sammlung Seite L) den Gemeinden obliegt, find t« Bezirke der unterzeichneten AmtShauptmannschast, wie wahrzunehmen gewesen, theilS gar nicht vorhanden, theilS, und namentlich in Bezug aus die Ausschriften, in so mangelhaftem Zustande befindlich, daß fich die Letztere veranlaßt steht, gedachte Bestimmungen in Nachstehendem zur Nach» achtung rinzuschäifcn. 1) (iS stnd an allen Kreuzungen oder wo sonst öffentliche Communications-, Dorf und Nachbarwegr sich trennen, viro« zwei Meter hohe eiserne oder hölzerne Säulen oder mindestens einen Meter hohe Steinsäulen mit Wegweiser aufzusteüen; 2) auf diesen Wegweisern ist außer dem nächsten Orte, nach Beschaffenheit der Umstände, auch die nächste Stadt, nach welcher der zu bezeichnende Weg hinsührt, mit Angabe der Entfernung zu bemerken; 3) am Eingänge oder am ersten Hause eines jeden OrteS ist eine hölzerne oder blecherne Tafel, welche den Ramen deS OrteS und die Bezeich nung des GerichtSamtS, der Amts- und KreiShauptmannschast, in deren Bezirk er gehört, enthält, in einer leicht sichtbaren Weife aufzuftellen; 4) die Bezeichnungen auf den Wegweisern und Ortstafeln haben mittelst großer deutlicher dunkler Schrift auf weißem Grunde zu geschehen. Die unterzeichnete AmtShauplmannschast, welche sich der Erwartung hingieb», daß diesen vorstehenden Brftimmungen nunmehr, soweit die» noch nicht geschehen, ungesäumt und längstens bis zum IS. December dieses Jahres nachgegangen werde, wird nach Ablauf dieser Frist beSfall» fige Revisionen vornehmen lassen und etwaige Nichtbeachtung dieser Versügungen an den Säumigen mit einer Geldstrafe bis zu Zehn Thalern j« ahnden, sich genöihig» sehen. ; Flöha, den 16. November 1874. Die Königliche Amtshauptmannschaft. vor» Weiffenbach. v. K. Bekanntmachung, die Fremdencontrole und das Einwohnerwesen betreffend. Da, seitdem durch die mit dem 15. October d. I. in Kraft getretenen VerwaltungSorganisationSgesetze die Polizeiverwaltung in hiesiger Stadt in ihrem vollen Umfange auf den unterzeichneten Stadtrath übergegangcn, wahrzunehmen gewesen ist, daß im Publikum noch vielfach irrige Ansichten in Bezug auf die Fremdencontrole und das Einwohnerwesen verbreitet sind, werden die hierüber bestehenden, vom Königliche« GerichtSamie hier wiederholt publicirten Bestimmungen zur Beachtung für Hausbesitzer, Hausverwalter, anziehende Fremde u. s. w. nochmals iw Erinnerung gebracht: l) Jede sremde Person, ohne Unlerschird deS Geschlechtes, welche sich in hiesiger Stadt aus kürzere oder längere Zeit aushalten will, hat fich spätestens binnen 24 Stunden nach ihrer Ankunst allhier bei dem unterzeichneten Stadtrathe während der üblichen ErpeditionSzeit anzumelde« und dabei aus Verlangen über ihre Personalverhältniffe glaubhas» auSzuweisen, nach Befinden auch nachzuweisen, daß ihrer Berechtigung zum Aufenthalte nicht einer der in 8 3 deS ReichSgesetzeS über die Freizügigkeit vom I. November 1887 angegebenen Gründe entgegensteht. Verheirathete Personen haben aus Verlangen den Nachweis über erfolgte Trauung beizubringen. 2) lieber die bewirkte Anmeldung ist ein Meldeschein auSzufertigen und gegen Entrichtung einer Gebühr von 2j Ngr. dem Anmel- denden sofort einzuhändigen. 3) Der Meldeschein ist an den HauSwirth, beziehentlich Hausverwalter, in dessen Hause der Anziehende sich aufhält., abzugeben. Beim Abgänge, bez. Wegzuge vom hiesigen Orte ist bei der Abmeldung der Meldeschein zurückzugeben. Eine Gebühr ist bei der Abmeldung nicht zu entrichten. 4) Jede WohnungSveränderung ist spätestens 24 Stunden nach erfolgtem Wechsel ebenfalls an RathSstelle anzuzeigen und dabei der frühere WohnungSmeldeschein zurückzugeben. Eine Verweigerung der Herausgabe der WohnungSmeldescheine Seiten der HauSwirth« rc. ist unstatthaft. 5) HauSwirthe, bez. Hausverwalter, welche Jemand länger als 24 Stunden in ihrem Hause ohne Meldeschein beherbergen, sowie Miethbewohner, welche ohne Borwtssen des Hauswirths rc. Personen ohne Meldeschein in ihre Wohnungen ausnehmen, verfallen in eine Geldstrafe von Ein bis Fünf Thaler oder verhältnißmäßige Haftstrafe. Eine gleiche Strafe trifft diejenige« fich langer als 24 Stunden im hiesige« Orte aufhaltende« fremde« Personen, welche die polizeiliche Anmeldung unterlassen. Frankenberg, am 13. November 1874. Der Stadtrath. Meltzer, Brgrmstr. övkanntmaekuvA. Diejenigen hiesigen Handelsleute, welche «in Gewerbe im Umherziehen betreiben und dazu Legitimationsscheine für da» Jahr L87S bedürfen, werben in ihrem eigenen Interesse zur Ersparung von Kosten anburch veranlaßt, ihre hierauf bezüglichen Gesuche in der Zeit vom L7. November bis mit S. December d. I. an RathSstelle anzubringen. Gleichzeitig wird den betreffenden Handelsleuten andurch eröffne», daß der Kostenbetrag für den von der Königlichen Kretshauptmanu» fchaf» zu Zwickau zu besorgenden LegitimationSschein bei Anbringung de» Gesuches zu eutrichten ist. Frankenberg, am 14. November 1874. Der Stadtrath. Meltzer, Brgrmstr.