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Mtwich, da II. Drcmbrr. Frankenberger Mchrlchtsblatt Bezirksanzeiger vählten Dresden, den 8. December 1873 Wallis. le mit Wo? Bisam, warzem Stepp-, lden in iedenen weiße Kriegs»Ministerium Für den Minister: vo« Bülow. Erscheint wöchentlich drei Mal. BierteljLhrlich 10 Ngr. — Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. Shlipse rchemir, n Aus- äwlchen -HS an, Warben;- ilumen, Federn, Häkel- n wohl pfehlen Bekanntmachung, die Anmeldungen zur Königlichen Unteroffiziersschule in Marien berg betreffend. Die nächste Ausnahme in die UnterosfizierSschule findet am I. April >874 statt und wird Nachstehende» dazu bekannt gegeben. l) Die UnterosfizierSschule hat die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Mtlitärstande widmen, zu Untrrosstzieren heranzubilden, nnd erhalten die jungen Leute gründliche militärische Ausbildung und Unterricht in alle Dem, waS sie befähigt, s. Z. bei sonstiger Qualificatio» auch die bevorzugteren Stellen VeS UnteroffizierSftandeS rrip. des Militärverwaltungsdienstes zu erlangen. Der CursuS in der UnterosfizierSschule ist, sofern der Eintritt der Zöglinge nicht gleich in «ine höhere Elaffe der Schule erfolgt, ein dreijähriger. Der Aufenthalt in der Unteroffizier»- schule an und für sich giebl den jungen Leuten keinen Anspruch auf die Beförderung zum Unteroffizier. Solche hängt lediglich von der guten Führung, dem bewiesenen Eifer und der erlangten Dienstkenntniß deS Einzelnen ab. Rach Beendigung beS CursuS werden die betreffenden jungen Leute in die Armee vertheilt und zwar als Gemeine, wobei jedoch nicht ausgeschlossen bleibt, daß die Borzüglichsten, welche bereit» in der Anstalt zu Gefreiten, resp. zu überzähligen Unteroffizieren ernannt werden können, sogleich in etatsmäßige Gefreiten- resp. UnteroffizierSftellen «inrücken. In Bezug auf die Bertheilung der auSscheidenben jungen Leute an die resp. Truppentheile ist in erster Linie das vedürfniß in der Armee maß gebend, in zweiter Linie sollen die Wünsche der Einzelnen in Betreff der Ueberwetsung zu einem bestimmten Truppentheil nach Möglichkeit berück sichtigt werben. 2) UnteroffizierSschüler, welche nicht b e bestimmte Aussicht gewähren, die Qualification zum Unteroffizier zu erlangen, werden vorbehält lich ihrer späteren gesetzlichen Militär-Dienstpflicht aus der UnterosfizierSschule entlassen. 3) Der in die UnterosfizierSschule Aufzunebmende muß a) wenigsten» 14 Jahre alt und confirmirt sein, darf aber da» 18. Lebensjahr noch nicht wesentlich überschritten haben, b) muß eine Körper-Constitution haben, die ihn als künftig befähigt zum Eintritt in die Armee erschei nen läßt, e) muß sich tadellos geführt haben, ä) muß »um Mindesten leserlich und richtig schreiben und lesen und die vier SpecieS rechnen können, «) muß unter Zustimmung und unter Beitritt seiner Eltern bez. seines Vormundes und der noch lebenden Mutter, sowie de» Vormundschaft»-«. richteS, sich gerichtlich verbindlich machen, über den gesetzlich vorgrschriebenen 3jährigen aktiven Dienst im stehenden Heere hinaus für die in de» UnterosfizierSschule verbrachte Zeit noch einen gleichen Zeitraum aktiv weiter zu bienen. 4) Die Anmeldungen zur UnterosfizierSschule müssen unter Beifügung a) beS Geburtsscheines resp. Taufscheines, sowie deS Confirmation»- scheineS, b) eines FührungS-AttesteS seiner OrtSobrigkeit und seines Lehr- oder Brodhe^rrn, e) eines ärztlichen Zeugnisses über Gesundheit uni» Körper-Constitution, <I) eines Schulzeugnisses, e) einer Bescheinigung über die unter 3e gedachte elterliche bez. vormundschaftliche Zustimmung, bis zum 1. Januar I87L bei dem Commando der UnterosfizierSschule zu Marienberg oder bei dem heimathlichen Landwehr-BatatllonS-Com- mando durch persönliche Vorstellung bewirkt werden. Die «ngemeldrten werben sodann, sowohl in körperlicher als auch in geistiger Beziehung von dem Commanbeur der Anstalt, bez. dem Landwehr-BataillonS-Commandeur, unter Zuziehung eines ArzteS einer Prüfung unterworfen, über deren Erfolg Bericht an das Kriegsministerium zu erstatten ist, welches hierauf wegen der Aufnahme sämmtlicher Angemeldeten Entschließung saßt^ 5) Der Einberufene muß mit ausreichendem Schuhzeug, 2 Hemden und mit 2 Thalern, zum Ankauf der nöthigen Menfilten zur Rei nigung der Armatur und Bekleidung, versehen sein. Bekanntmachung, die Landtagswahl betr. Behufs der Neuwahl eines Abgeordneten d« 2. Kammer der Ständeversammlung für den, aus den Städten Frankenberg, Hainichen und Mittweida bestehenden 18. städtischen Wahlkreis ist -er SO. December ds. IS. als Wahltag ausgeschrieben und unterzeichneter Bürgermeister als Wahlvorsteher ernannt worden. Am erwähnten Tage hat daher auch in hiesiger Stadls welche eine« Wahlbezirk bildet, die Abgabe der Stimmzettel zu erfolgen und eS werden nun die in der Wahlliste für hiesige Stadt ein getragene« Stimmberechtigten andurch eingelaben DinStags, den SO. December ds. IS., Vormittags von 10 Uhr an bis äl Uhr Nachmittags sich im RathhauSsaale hier persönlich einzufinden und je ihren Stimmzettel in die Wahlurne einzulegen. Aus den Stimmzetteln ist die Person deS zu Wählenden so zu bezeichnen, daß über ihn kein Zweifel übrig bleib«. Stimmzettel, welche dieser Vorschrift nicht entsprechen, ingleichen diejenigen, welche die Namen mehrerer Personen enthalten, find ungiltig. Zur Benutzung bei der Abstimmung werden den Stimmberechtigten Stimmzettel zugesendet werden, doch bleibt «S völlig in daS Belieben -er Stimmberechtigten gestellt, ob sie sich bei der Stimmabgabe dieser oder anderer Stimmzettel bedienen wollen. Rach Ablauf der vorstehend zur Abstimmung festgesetzten, auch auf den zur Bertheilung kommenden Stimmzetteln bemerkten Zeit ist Niemand, der nicht bereits im Wahllokale gegenwärtig ist, mehr zur Wahl zuzulassen. Frankenberg, am IS. Derember 1873. Bürgermeister Meltzer, Wahlvorsteher. Bekanntmachung^ DaS 31 sie und 32ste Stück vom diesjährigen ReichSgrsetzblatt ist erschienen und können dieselben an RathSstelle eingesehen werden. Darin ist enthalten: HZ 971. Verordnung, betreffend die Auflösung deS Reichstages; vom 29. November 1873. HZ 972. Verordnung, be< treffend die Wahlen zum Reichstage; vom 29. November 1873. HZ 973. Bekanntmachung, betreffend die Feststellung der Wahlkreise in Elsaß- Lothringen für die Wahlen zum Deutschen Reichstage; vom I. December 1873. HZ 974. Bekanntmachung, betreffend da» Wahlreglementz vom l December 1873. HZ 97S. Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der LanbeSgoldmünzen und der landeSgesetzlich den inlän- dischen Münzen gleichgestellten ausländischen Goldmünzen; vom 6. December 1873. Frankenberg, am IS. Derember 1873. Der Stadt, ath. Meltzer, Brgrmstr.