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Frankenberger Mchrichtsblatt Bezirksanzeiger arichS. I«ftern unser Nater, >b, halte öffentlich k auSzu- »en Mei- Theil- -r selig ränge, ungen, rechen, so viel e auch ^rabeö- ekann- se und n sage ichsten ie Kunst von Le- >on Blum, le Nacht ung -er piel in 5 Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich 10 Ngr. — Zn beziehen durch alle Buchhandlungen und Post. Expeditionen. hiesigen unserer n Söhne er Herz, )eSHrn. Gesänge Schul- rzen ein größten i, sowie und der kiwillige >al in'S ir hier- öge der )hnen Wohl- von 7 Uhr Vormittags bis S Uhr Abends abgesperrt Frankenberg, am 7. November 1873. Verordnung an sämmtliche Gemeindeobrigkeiten und Gemeindevorstünde, die Wahlen zum Reichstage betreffend. Da di« Wahlen für die gegenwärtige Legislaturperiode des Reichstags am 3. März 1871 stattgefunden haben, so erlischt das dreijährige Mandat desselben mit dem 2. März 1874. Nach einer Mittheilung veS Reichskanzleramtes wird daher der für den nächsten Zusammentritt dtS Reichstages voraussichtlich zu wählende Zeitpunkt eine Auflösung VeS Reichstages und eine baldige Vornahme der Neuwahlen nöthig machen. Di« Gemeindeobrigkeiten (GerichiSämter und Stadträthe) werben deshalb angewiesen, unter Beachtung der im Wahlgesetze für dm Norddeutschen Bund vom 3l. Mai >869 (Bundes Gesetzblatt vom Jahre 1869 Seite 145 flgde.) und in dem zu Ausführung dieses Gesetze» erlassenen Reglement vom 28. Mai 1879 (Bundes-Gesetzblatt vom Jahre 1870 Seite 275 flgde.) enthaltenen Bestimmungen, ungesäumt — und zwar zugleich für die in ihren Bezirken "gelegenen eremten Grundstücke — die in §86, 7 deS angezogenen Reglements vorgeschriebene Abgrenzung der Wahlbezirke vorzunehmen. Hiernächst haben die Stadträthe und die Gemeinbevorstände in Gemäßheit 8 8 d«S Wahlgesetze» und 8 l VeS Reglements die Wählerlisten aufzustellen. In Gemeinden, welch« in mehrer« Bezirke einzutheilen find, hat die Aufstellung dieser Listen für jeden Bezirk gesondert zu erfolgen und es find daher die Gemelndevorftände von der Gemeindeobrigkeit wegen der geschehenen BezirkSeintheilung rechtzeitig mit Anweisung zu versehen. Die Aufstellung der Wählerliste« ist so zu beschleunigen, -aß deren Auslegung (8 2 deS Reglements) gegen Gude -eS laufenden Monat November erfolgen kann. Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, wird durch besondere Verordnung festgesetzt werben. Da übrigens für die über die Abgabe der Stimmen aufzunehmenden Protokolle, sowie für die Gegenlisten gedruckte Formulare angefertiat und vertheilt werden sollen, so ist der alsbaldigen Anzeige der Gemeindeobrigkeiten über die Anzahl der in ihrem Bezirke vorhandrnrn Wahlbezirke und der hiernach erforderlichen Protokoll- und Gegenlistensormulare entgeg«nzusthen. , Dresden, am 5. November 1873. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Fr- Laut Anzeige vom 31. Octob« dieses JahreS find in der Nacht vom 27. zum 28. October d. IS. aus einem Stallgebäude in AuerSwalde die nachstehend verzeichneten Sachen gestohlen worden. Zur Entdeckung deS DiebeS und Wiedererlangung deS Gestohlenen wird dies hiermit bekannt gemacht. Frankenberg, am 6, November 1873. Das Königliche Gerichtsamt. Wiegaud. L. G Ein gutgehalteneS Federdeckbett mit weißleinenem Ueberzuge und blau- und weißgestreiftem Jnlet — ein Kopfkissen mit weißleinene» Utbtrzuge und blau- und weißgestreiftem Jnlet — ein weißleinenes Betttuch — eine neue gewirkte blauwollene Unterjacke — eine alte dergleichen — eine blaue Stoffmütze — «ine blaue Leinwandschürze mit Latz — ein weißes Vorhemdchen — ein Paar baumwollene weiße Unterhosen. Bekanntmachung. Im Einverständnisse mit der Gemeindevertretung haben wir die -eilhrr allhier bestandenen beiden Roß- und Diehmärkte aufzuhebe«, dagegen aber die Feilhaltung von Kleinvieh am ersten Mittwochs-Wochenmarkte in jedem Monate zu gestatten beschlossen. Frankenberg, am I. November 1873. * DerStadtrath. Meltzer, Brgrmstr. Lekanotmachung. Wegen der Eimegung von GaSleitungSröhren in der Fabrikstraße rc. wird daS GaS morgen, Sonnabends, den 8. November dS. IS. Bekanntmachung, die Köruerstiftung betr. Die diesjährigen Zinsen von der Könerstistung für treu« Dienstboten sind an einen oder einige Dienstboten, welche in hiesiger Ttabt in Diensten stehen, zu vergeben. Hierbei können nur solche Dienstboten berücksichtigt werben, welche „wenigstens 6 Jahre hintereinander bei einer und derselben Herrschaft treu, ehrlich, fleißig und zu vollständiger Zufriedenheit gedient, auch überhaupt einen stillen, frommen, unbescholtenen Lebenswandel geführt habe« und die» durch Notorietät, sowie durch klares und bestimmtes Zeugniß ihrer Herrschaft unter Attestation der OrtSobrigkeit nachzuweisen vermögen". Indem wir Dienstherrschaften und Dienstboten in hiesiger Stadt aus Vorstehendes aufmerksam machen, bemerken wir, daß Anmeldungen- von Dienstboten vorerwähnter Art bis zum 8. December dieses Jahres unter Beifügung der Dienstbücher bei uns anzubringen find. Frankenberg, am 7. November 1873. Der Stadtrat h. Meltzer, Brgrmstr. . kekanntmavlinnF. Insoweit bei der zu Weihnachten erfolgenden Vertheilung von Zinsen aus den unter unserer Verwaltung stehend«« Stiftungen arme e Probe I gebracht staub, tvern ge- Maschine