Volltext Seite (XML)
MMnIieWr Nachrichtslilatt Bezirksanzeiger e werde«. los Liter befiyer. rthel, von Skostitz-Wallwitz Jochim. Für den Minister: von Thümmel v. vrückh von Nostitz-Wallwitz Hine» Weber aße 338, i I fast ästigem leerrah- chtrre, »ausir- . Such ,u ver- d Logis, thel, iS» indem wir Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich 10 Ngr. — Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post. Expeditionen. OertlicheS und Sächsisches. Frankenberg, 28. Juli. Rach tagelanger drückender Hitze, die allerdings die Feldfrüchle so reifte, daß der Schnitt bereits begonnen wer- den konnte, entlud sich heute Mittag in der 2. Stunde über unsre Gegend «in so heftiges Ge- Witter, wie selbst ältere Leute hinsichtlich der Schwere der Schläge sich eine- solchen lange nicht erinnern können. Mehrm-lS schlug der zu stark noch zu anhaltend auf, während aus Mittweida berichtet wird, daß dort ca. L Mi nuten lang Hagelstücke bis zur Größe eines Hüh nereies dicht fielen, die namentlich viel Schaden, an Fenstern angerichtet haben. Noch während der Donner durchs Thal knatterte und grollte^ meldrte die Feuerfahne des ThürmerS «inen Brand auswärts, über den man uns berichtet: Niederwiesa, 28. Juli. Heute Nachmit tag j2 Uhr schlug der Blitz in VaS neuerbaute Blitz «in, zum Glück ohne zu zünden, u. «. in den sog. „alten Wind'?, in dem er in einer Stube an der Wand hängende Bilder zertrüm merte und deren Rahmen verbrannte. In der Nähe der Klein'schen Kattundruckerei in Gun- nerSdorf schlug der Blitz in eine Erle, deren Rinde absplitternd und daS Holz tief aufreißend. Die Heftigkeit deS Gewitters ließ nach, als star ker Regen, mit ziemlich großen Schloßen unter mischt, fiel. Glücklicherweise trafen ketzere weder Auktions-Bekanntmachung. Von dem unterzeichneten Königlichen GerichlSamte sollen de« 2S. August -S. IS und folgende Tage Vormittag» von 9 Uhr an in der AuctionSstube deS hiesigen Amthaus«S die zum Nachlasse des Cigarrensäbrikanten Earl Bruno Lorenz hier und dessen Ehefrau Johanne Wilhelmine geb. Schumann, gehörigen Kleider, Wäsche, Betten, HauS- und WirthschaftSgeräthe, insbesondere eine Parthie Eigarrenwickelformen, Rollbreler, Kopfmaschinen, 2 Eigarrenabschnetvemaschinen, 2 Pressen, 2 öfitztge und 2 Ssttzige ArbeitStafeln, I Hortenregal, 2 Sortirtafeln, Körbe und Kästen, sowie verschiedene andere CrecutionSgegenstände gegen sofortige baare Zahlung öffentlich versteigert werden, was mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht wird, daß ein Verzeichniß der AuctionSgegenstände im Amthaus« hier aushängt. Frankenberg, am 26. Juli 1873. DaS Königliche GertchtSamt. * Wiegand. „ R. Vorstehende Verordnung wird hierdurch mit dem Bemerken zur Kennlniß der Stadtbewohner gebracht, daß die verboten«» österreichischm und niederländischen Guldenstücke bei den städtischen Caffen nicht angenommen werden können. Frankenberg, am 28. Juli 1873. Der Stadtrat h. Meltzer, Brgmftr. Verordnung, das Verbot der Annahme der österreichischen Ein- und Zweiguldenstücke rc. bei den Staats- und anderen öffent lichen Caffen betreffend. Sus Grund eines BundeSrathSbeschlusseS wird im Einverständnisse mit den übrigen betheiligten Ministerien hiermit die Annahme der österreichischen Ein- und Zweiguldenstücke, sowie der niederländischen Ein- und Zweieinhalb-Guldenstücke bei allen StaatS- und anderen öffentliche« Caffen ohne Unterschied verboien, auch gleichzeitig die zeither den Verwaltungen bei fiskalischen Unternehmungen ertheilte Ermächtigung zur An nahme österreichischer Ein- und Zweiguldenstücke ausdrücklich zurückgezogen. Dresden, den 13. Juli 1873. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. Verordnung, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend. Nachdem durch die revidirte Instruction zu dem Gesetze vom 7. April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend (ReichSgesetzblatt von diesem Jahre S. 147 fg.), die Instruction vom 26. Mat >869 (Bundesgesetzblatt vom Jahre 1869 S. 150 fg.) in einigen Punkten «o- distcirt worden ist, steht sich das Ministerium deS Innern veranlaßt, an Stelle der bisher noch bestandenen Bestimmungen hiermit Folgende- anzuordne«: 1. Die Einfuhr von Rindvieh der grauen Race (Steppenvieh) über die sächsisch-österreichische Grenze bleibt noch ferner unbedingt verboten. 2. AuS Rußland und auS Galizien dürfen bis auf Weiteres nach Sachsen nicht «in- und durchgeführt werd«»: Rindvi«h ohne Unter schied der Race, Schafen, Ziegen und andere Wiederkäuer, ferner alle von Wiederkäuern stammenden thierischen Theile in frischem Zustand» (Mit Ausnahme von Butter, Milch und Käse). Dagegen ist der Verkehr mit vollkommen trocken«» oder gesalzenen Häuten und Därmen, mit Wolle, Haart» und Borsten, mit geschmolzenem Talg in Fässern und Wannen, sowie auch mit vollkommen lufttrockenen, von thierischen Wetch- theile» befreiten Knochen, Hörnern und Klauen nicht beschränkt. 3. Aus Böhmen, Mähre« und Niederösterreich ist die Einfuhr von Wiederkäuern, soweit nicht die Einfuhr von Rindvieh nach der Bestimmung unter 1 überhaupt verboten ist, unter der Bedingung gestattet, daß durch amtliches Zeugniß nachgewiesen ist, baß die betreffende» Thiere unmittelbar vor ihrem Abgänge mindestens 3V Tage an einem seuchenfreien Orte gestanden haben, und daß 20 Kilometer um denselben die Rinderpest nicht herrscht. 4. Aus den übrigen Ländern der österreichisch-ungarischen Monarchie ist die Einfuhr von Wiederkäuern, soweit nicht die Einfuhr nach der Bestimmung unter 1 überhaupt verboten ist, nur über Bodenbach und Zittau gegen Beibringung deS unter 3 gedachten amtlichen Zeugnisse-, sowie unter der Bedingung gestattet, daß der Transport durch seuchenfreie Gegenden erfolgte und die betreffenden Thiere beim Üebergange über di« Grenz« vom BezirkSihierarzt« untersucht und gesund befunden worden sind. 5. Auf den kleinen Grenzverkehr mit Böhmen leidet die Bestimmung unter 3 keine Anwendung. 6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach 8 328 des RcichSstrafgesetzbuchS mit Gefängniß bis zu Eine« Jahre beziehendlich bis zu zwei Jahren bestraft. < Dresden, 24, Juli 1873. Ministerium deS Innern. »man«. »leicherei grünb- sen hat, MNMtz. «I