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MilkeMrger WrichtMM Bezirksauzeiger MW LL Anlagen bi» z»«i 81/ Matd. «.Quartal, Erscheint wSchxutlich drei Mal. BierjchShxlich 10 R-r. — Z« beziehen durch alle BuchhandlüW« rmd Mst-Echeditiontu. Indem dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden zugleich alle in dem oben bezeichneten Musterung-bezirke apsh-lt- lichen, im Jahre 1453 geborenen Miliiairpflichtigen, sowie die Militairpftichligen früherer AlterSclaffen, welche von den Ersatzbeh-rven ndi- mne endgültige Entscheidung über ihr Militairverhältniß erhalten haben, einschließlich der disponibel Gebliebenen, und zwar Unter Hinwet» auf. die ihnen durch die OrtSobrigketten annoch «uqehenden Vorladungen, andurch geladen, an den oben bezeichneten Tagen pm S yhr Borchittag- -eurigen, die Ortschaften des GerichtöamtSbezirkeS, einschließlich der Stadt Frankenbeeg umfassenden MusterungSbezirke » der 4. und S. April diese» Ja-re ¬ al» MusteruvgS. und beziehendlich LoosungS-Termin festgesetzt worden. Indem dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, werden zugleich alle in dem oben bezeichneten Bekanntmachung. Das bevorstehende KreiS-Ersatz Geschaft betreffend Lskauutmsodaug. Nachdem die regulativmüßige jährliche Revision deS EommunanlagencatasterS erfolgt ist, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß der Steuerpflichtigen gebracht, daß einem jeden derselben durch Steuerzettel, welche in den nächstfolgenden Tagen auSgegeben werden sollen, der Einzel- und Geiammtbetrag der von ihm im lausenden Jahre zu entrichtenden Anlagen notificirt werden wird, daß auch außerdem daS Sataker bi- zu» 29. März d. I. an Raihsstrlle während der ErpevitionSstunden für einen jeden Anlagenpflichtigen zur Einsicht in Bezug auf di« Abschätzung seine- eigenen Einkommen» bereit liegt. . ''' ''' Die Durchsicht deS vom Einsammler, zu haltenden HeberegifterS ist verboten und darf vom Einsammler nicht gestattet werden. Etwaige Reklamationen find vom 12. März d. I. an binnen >4 Sagen und spätesten» bis zum SS. März d. I. i «schriftlich oder mündlich bei unS anzubringen und gehörig zu begründen. i Rach Ablauf vorbemerkter Reklamationsfrist werden Reklamationen gegen den EinkommenSsatz eines Anlagepfltchtigen für ha» lausende Lahr nach S 32 deS Regulativs nicht mehr angenommen. i« dem Gasthofe zum schwarzen Roß in Frankenberg persönlich vor der Königliche" KrejS-Ersatz-Commisfion — zuVermtivung der für den UnterlaffungSsall in SH 176 bim 179 der Militair-Ersatz-Jnftruciion angedrohten Strafen und sonstigen Nachiheile — zu gestellt«. Und dürch ihre GeburtS. und LoosungSscheine zu legisimiren, wogegen man denselben das persönliche Erscheinen in dem LoosungStermink, welcher -ep 8. April diese- Jahre- Nachmittag- 1 Uhr in dem oben bezeichneten Locale ftaufindet, zu überlassen hat. ' Ferner werben die Militairvstichtigen und diejenigen Personen, welche die Zurückstellung der ersteren, oder andere Begünstigungen rü«k- stchtlich deren Militair«erhältniffe beantragen wollen, noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, a) daß sie nach §78 der Ersatz-Instruction verpflichtet knd, die zur Begründung derartiger Begünstigungen bestehenden Verhältnisse efpß-e Zett vor Beginn der Musterung und spatesten» im Musterungstermine selbst unter Ueberreichung der nöthtgen Nachweise uüd Be scheinigungen — siehe unten die Bestimmung sub 1 — zur Sprache zu dringen, indem aus die Verheißung «ine» nachträglich zu führendes ive- weise» keine Rücksicht genommen werben darf, und b) daß nach 8 I08b derselben Instruction RrclamationS-Anträge, welche der KreiS-Ersatz-Commissioti zur Prüfung und vegutachtun- nicht Vorgelegen haben, in der Regel von der Königlichen Departement».Ersah-Commission gar nicht in Erwägung zu ziehen, sondern zurÜökjp» weisen sind, sofern die Veranlassung zur Reklamation nicht etwa nach beendigtem KreiS-Srsatz-Geschäfte entstanden ist. Endlich werben folgende, von dem Königlichen KriegS-Minifterium auf Grund 8 9 der Verordnung zur Ausführung der BundeS-Milt* tair.Ersatz-Instruction in Bezug auf bas ReclamationSverfahren rc. erlassene reglementarisch« Bestimmungen hiermit wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht. I. Zeugnisse, die zum Behuf« der Befreiung vom Militairdienste und wegen erbetener Zurückstellung gebraucht und von den Stadträcht» und GerichtSäwlern ausgestellt werden, müssen entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse deS darin Nachsuchenden, oder auf da» Re- fultat eingezogener sorgfältiger Erkundigung darüber sich gründen; eine blos« amtliche Beglaubigung gemeinberäthlichrr oder ortSgerichilicher Atteste ist al» ausreichend nicht anzusehen. - , . . 2. Die Entscheidungen der KreiS-Ersatz-Commissionen auf Reklamationen, die bis zum Musterungstermine angebracht werden, werde« den dritten Tag darauf MmagS 12 Uhr als bekannt gemacht angesehen, auch wenn der Reclamant zur Anhörung derselben sich nicht eingefun- den hat. 3. Rekurse gegen die Entscheidungen der Kcei». Ersatz. Commissionen müssen bei Verlust derselben binnen zehn Lagen von dem Sage abgerechnet, wo die Entscheidung der Kreis - Ersatz-Commiiston für publicirt anzusehen war (s. unter Nr. 2) bez. publicirt wurde, und zwar bt» Rachni'ätagS 5 Uhr deS zehnten TagcS bet der KreiS-Ersatz-Commission, unter Beibringung der nölhigen Nachweise und Bescheinigungen, ange bracht werben (8 108 der LunbeS-Militair-Ersatz-Jnstruclion). 4. Die Entscheidungen der DepartementS-Ersatz-Commissionen, welche nach 8 >08,7 der BundeS-Militair-Ersatz-Jnstruction mündlich zu ertheilen und in die Listen etnzutragen sind, gelten von unb mit dem Tage der Eintragung in die Listen als publikirt. Vorstellungen dagegen müssen binnen vierzehn Tagen vom Tage der Publication an bei der OberrekrutirungSbehörde (15,« der BunveS-Militär-Ersatz-Jnstruction) rin gereicht werben. Spätere Vorstellungen sinb nicht zu berücksichtigen, sowie denn auch gegen bi« Entscheidung der OberrekrutirungSbehörde eine weitere Berufung nicht stattfindet. Chemnitz, den 28. Februar 1873. Der Civil-Vorfchende der Königlichen Äreis-Ersatz-Commiflion für den Äushetmngs-SeM Oederan. In Siellverireiung: v. Kirchbach, Reg^Rath. P-