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Bezug auf diese» Sohlenunterirdifche ein« anderweite ge setzliche Regelung der Krage, wem für ei« Grundstück da» Recht, die Sohle aufzusuchen und zu gewinnen, zusteht, von vornherein durch den Abbau der Sohle gegenstandslos gemacht wird. Auch dem vorläufigen Verbote de» Aussuchen» und Gewinnen» von Sohle außerhalb der Grubenfelder bereit- im Betriebe be findlicher Werke stehen Interessen der Allgemeinheit nicht ent gegen. Denn mindesten» auf die Geltung-dauer de» jetzigen Gesetze» wird, abgesehen vom Sohlenbergbau de» Staate», ein wirtschaftliche» Bedürfnis, neue Sohlenbergwerke zu errichten, nicht vorhanden sein. Eine Entschädigung der Beteiligten ist auch bei dieser vorläufigen Maßregel nicht am Platze. Zu § 4. Wennschon di« Regierung hofft, daß die Ver abschiedung de» jetzigen Gesetzentwürfe» nur kurze Zeit er fordern wird, so könnte doch das Bekanntwerden de» er wähnten Antrag», Drucksache Rr. 352, und nunmehr de» j tz'gen Gesetzentwürfe» die von seinem Standpunkte au» unerwünschte Folge haben, daß schnell noch verbotene Ver äußerungen vorgenommen werden; ja e» ist nicht ausgeschlossen, daß solche Veräußerungen nach dem Bekanntwerden deS Antrag» bereits vorgenommen worden sind. Deshalb soll (Absatz 1) die Wirkung deS Gesetzes auf den Lag zurückverlegt werden, an dem der genannte Antrag bei der Ständcversammlung eingegangen ist. Eine Unbilligkeit liegt hierin nicht. Der Inhalt deS Antrag» ist sicherlich den beteiligten Kreisen unmittelbar nach seinem Ein gang bei der Etändeversammlung durch die Tagesblätjer bekannt geworden, und e- darf angenommen werden, daß sich bei den seitdem voraenommenen Veräußerungen die Vertragsparteien dessen bewußt gewesen sind, cs könne die Veräußerung durch eine rückwirkend: Kraft de» Gesetzes möglicherweise wieder hin fällig werden. Was übrigen» die getroffene Zeitbestimmung an langt, so würde, wie behufs Ausschlusses von Zweifeln bemerkt werden mag, die Rückwirkung des Gesetzes bereits mit dem Be ginne des bezeichneten Tage» eintrcteu. Nr. 357. Antrag zum mündlichen Berichte der Ge- setzgebungSdeputation der Zweiten Kammer über den Antrag des Abg. Beda (nl.) und Gen., Ver sicherung gegen Sturm- und Wasserschäden be treffend (Drucksache Nr. 333) sowie über hierzu ein gegangene Petitionen. Die Kammer welle beschließen: 1. den Antrag Beda und Genossen der Königl. Ctaats- regicrung zur Erwägung zu überweisen in dem Sinne, daß die Königl. Staatsrcgierung ersucht wird, einem der nächsten Land- tage den Entwurf zu einem Gesetze vorzulege», das die Haf tung der LaudeS-BrandversicherungSanstalt für durch Sturm und durch Wasserkatastrophen herbeigeführte Schäden (Elementar schäden) an Gebäuden einführt, 2. die Petitionen der städtischen Kollegien zu Chemnitz vom 18. Juni lSl6 und de» Verbandes der sächsischen Haus besitzervereine vom 10. Oktober 191k, soweit sie sich aus die Versicherung von durch Elementarereignisse herbeigeführte Gebäudeschäden beziehen, für erledigt zu erklären, im übrigen auf sich beruhen zu lassen, 3. die Erste Kammer zum Beitritt zu diesen Beschlüssen einzuladen. Nr. 358. Antrag zum mündlichen Berichte der Gesetz- gebungsdeputation der Zweiten Kammer über den An trag Dr. Löbner (nl.) und Gen., Maßnahmen gegen die Unterversicherung der Gebäude be treffend (Drucksache 334), sowie über eine hierzu ein- gegangene Petition. Die Kammer »volle beschließen: 1. bei der von der Königl. Staatsregierung zu dem An träge vr. Löbner und Gen. abgegebenen Erklärung, wonach in Würdigung de» Borliegens von Unterversicherung bei einer großen Anzahl bei der Lande» - BrandversicherungSanstalt ver sicherter Gebäude von dem VerwaltungSausschusse für die Gebäudeversicherung die Einführung eines ab gekürzten Schätzungsverfahrens beschlossen worden ist, der Beschluß auch die nach dem Gesetze erforderliche Genehmigung de« Königl. Ministerium» erhalten soll, und das abgekürzte Schäpungsverfahren — auf das die Vorschrift in § 72 Abs. 2 des Brandversicherungsgesetzes für anwendbar erklärt wird, sodaß bereits mit der Anmeldung der Änderung des Versicherungs wertes des Gebäudes auch die Veränderung der Versicherungs summe eintritt — sofort in Kraft treten kann, Beruhigung zu fassen und den Antrag vr. Löbner und Genossen, insoweit er die Beseitigung der Unterversicherung für jetzt betrifft, für erledigt zu erklären; 2. den Antrag im übrige»», soweit er die dauernde Ein führung einer Volsorpeversicherung wünscht, der König'ichen Staatsregierung für eme nächste Änderung des Gesetzes über die Landes BrandverstcherungSanstalt vom I. Juli 1910 zur Er wägung z», überweisen; 3. die Petition des Verbandes der sächsischen Hausbesitzer- Vereine vom 10. Oktober 1916, soweit sie sich auf die durch den Antrag vr. Löbner und Gen. behandelte Frage bezieht, durch di- gefaßten Beschlüsse sür erledigt zu erklären, im übrgen der Königl. StaatSrcgicmng al» Material zu über- weisen; 4. die Erste Kammer zum Beitritt zu diesen Beschlüssen einzu'adcn. Nr. 259. Antrag zum mündlichen Berichte der zweiten Deputation der Ersten Kammer über den An- trag der Abgg. vr. Sehsert, vr. Niethammer (nl.) und Gen, die Kriegerheimstättenfrage betr., und über die Petition des Verbundes deutscher Mietervereine, die BewilliGung von Mitteln zur Wohuungsfürsorge be- treffend. Die Kammer »volle in Ubereinstünmang mit der Zweiten Kammer beschließen: 1. Gemeinden und Bezirksverbände zu veranlassen, den heimkehrenden Kriegern leerstehende Wohnungen in erster Linie uachznweisen, 2. zwecks Feststellung der leerstehenden Wohnungen in de" Gemeinden ctne Statistik zu erheben und über diese bald möglichst den Sländekammcrn Mitteilung zu machen, 3. den WchnungsnachweiS den neuen Verhältnissen Rech nung tragend gründlich auszubauen und Beratungsstellen für Wohnungsfürsorge in» allgemeinen und insbesondere für die aus dem Felde Heimkehrendcn einzurichten, 4. die Gemeinde»» und Bezirksverbände auch fernerhin an- zuhalten, Kleinwohnm.gsbau unter Beihilfe von Startsmitteln zu fördern; soweit es sich um Verbesserung alter Wohnungen beziehentlich um Umbau solcher für Kleinwohnungen hand.lt, und hierbei Maßregeln zur Kreditbeschaffung für den bestehen den Hausbcsitz in Frage kommen, geeignete Maßnahmen zu treffen, sowie weiter reichlich baupolizeil ehe Ausnahme»» durch ihre ausführenden Organe zu gestatte», 5. neben der Beschaffung von Handwerker- »nid Arbeiter- steilen für Kriegsteilnehmer, vor allen» auch für die Krieg?- beschädigten, die gezwungen sind, ihren Beruf zu wechseln, die Gründung von Hausgartenwirtschaftcn und von WirtschostS- heimstättcn nach jeder Richtung zu fördern und zu diesem Zwecke, soweit möglich, staatliche Ländereien zu günstige»» Be- dinHungen zur Verfügung zu stellen, Kirchen-und Schulbehörden, sowie Gemeinde»» und Bezirksverbände zu veranlafsen, mit ihren» Landbesitz in gleicher Weise zu verfahren, 6. die Petition des Verbandes deutscher Mietervereine, die Bewilligung von Mittel»» zur Wohnungssürsorge betreffend, soweit sie nicht durch die gefaßten Beschlüsse erledigt ist, auf sich beruhen zu lassen. Druck von B. G. Tr«b««r t» Dresden.