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Sächsische Staatszeitung : 25.10.1916
- Erscheinungsdatum
- 1916-10-25
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480731217-191610254
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480731217-19161025
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-480731217-19161025
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Staatszeitung
-
Jahr
1916
-
Monat
1916-10
- Tag 1916-10-25
-
Monat
1916-10
-
Jahr
1916
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 25.10.1916
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Vertrags fülle« uuler § t. »in l ) 1 » r s » >e c » i c L » « l e e ) n » h Ge. der und r e >1 >- r a r s dem Wirtschaftsleben dcs Landes in jeden» Fall« einen s«ßeu. Dienst «rweffe» mid »nü desienS ans Zeit Lchädigmrqei» »»möglich machen, die jetzt den Interessen der Allgemeinheit durch ein« sachlich nicht gercchts.rtigte Spekulativ»» /»»gesagt werden. (Leb- haft«S Bur»«!) Tie Kammer nimmt, eutfpreü)<ud dem letzten Anträge, diescm Antrag unter Rr. 2 sofixrt zirr Schluß- berattMA. König!. Dekret Nr. 35 zum Entwurf eines setzes, enthaltend ein vorläufiges Verbot Veräußerung von Kohlenbergbaurechten Vizepräsident Aräßdersl <sv^): Dlrrch Uvtrrzeichmwg des geinain-sunrrn Antrages, den er initvollzogen habe und der auch von der sozialdemokratischen Fraktion gutgcheißen worden sei, gebe diese grundsätzlich auch ihre Zustimmung zn dem Borhaben, welche» das König!. Drckret Nr. 35 enthalte. Sie sei der Meinung, die Interessen der Gesamtheit hätten in dieser Frage längst besser, al» bisher geschehen, vorangestellt und gewahrt werden sotten, und hoste, daß durch diese Gesetzgebung die wilde Spekulation auf unter irdische Werte, die nach ihrer Anschauung nicht dem einzelnen, so, dern der Allgemeinheit e geutümk ch seien, un erbnndeu werde. Seine Frakton gebe ihre Zustimmung grundsätzlich, behalte sich aber vor, die einzelnen Bestimmungen zu berate»» und dazu besonders Stellung zu nehmen. Um das m erforderlicher Weise tun zu können, beantrage er: „Die Kammer wolle beschließen, daS vor liegende Dekret Nr. 35 zur weiteren Beratung an die Gese-gebungsdeputation z» überweisen." Abg. vr. Bdh»n« (kons.) kegrüudct die Stellungnahme seinem Fraktio« zu dem vorliegenden Dck et näher. Ter Hr. Vorredner habe eben ausgefühct, daß das Kehlcuvvrkomuwn der Allgemeinheit -»gehörig und eigen sein müsse. Soweit gehe seine Fraktion in der Beurteilung dieser Frage nicht. Sie halte selbstverständlich an dein Eigentumsrecht der Grundeigentümer fest und wolle auch nach der Richtung schon hier betonen, daß sie die berechtigte»» Ansprüche der Grund eigentümer im Zusammenhänge mit dein Vorhaben, das die Eiaatsregieruug hier vorlege, gewahrt wissen »volle. (Abg. Hof mann: Sehr richtig!) Tas vorliegende Dekret fei nach sei er Auffassung eine notwendige Konsequenz des Antrags, der in Übereinstimmung aller Fraktionen dieses Hauses gestellt war en sei. Wenn der Zweck des künftigen Regals erfüllt werden solle, so sei es unbedingt notwendig, schon jetzt die Wirkungen, die diesen» Regal beigelegt werden sollten, zu sichern in der Weise, daß der spekulative Handel mit Kohteufeldern von heute ab oder von» 18. Oktober ab beschränkt w rde. Es gebe ja insbesondere zwei Richtungen der Entwicklungen des in derncn Handels, einmal die Entwicklung deS Handels mit Kvh.cnfcidern und dann die Entwicklung, welche der Schaffung cincs Kohlcnhandelsmonopols zutreibe. Daß der Handel mit Kvhlcnfeldern unterbunden werden müsse und daß das alle wünschten, brauche er nicht besonders zu begründen. Das, was der Hr Minister in dieser Beziehung ausgcsührt habe, verdiene wohl die Billigung aller, die sich überhaupt dem ganzer» Ge danken günstig gegenüberstclltcn. Er glaube ober, daß es not wendig sei, auch die andere Gefahr, die noch bestehe, hier in den» Znsamnlenhange hervorzuhcbcn. Das sei die Gefahr, daß sich allmählich eil» Kohlcnhaudelsmonopol herausbilde. Namentlich Sachsei» werde durch gewisse Kreise in Nordböhmen bedroht, die darauf ausgingcn, bei» gesamte»» Kohlenhandel in Braunkohlen an sich zn rech n. Das Vorgehen dieses nordböhmischen Konzerns sei dadurch gekennzeichnet, daß die Betreffenden nie he»vvrträten. Man gewinne Einfluß auf die Produktion und verfchleiere dabei die Hauptsache des Zieles, daS Ansichreiß.»» des Handels. Ge wöhnlich setze die Entwicklung so ein, daß unter der Hand von diesen» Konzern die Aktien der betreffende»» Kohlen produktions- und Kohlenhandelsgesellschasten an sich ge bracht würden. Sei das gelungen, dann habe der Konzern die weitere Entwicklung dieser Gesellschaft ii» der Hand. Dann sei eS dein Konzern möglich, durch die Monopolstellung, die er dadurch erringe, die Preise so sestzusetzen, wie cs ihm gefalle, und darin liege die außerordentlich schwere Gefahr, der die Allgemeinheit entgegentreibe. Es sei sehr verdienstlich, wenn die StaatSregieriiug auch auf dein Wege, der hier vorgeschlagen werde, derartigen gefährlichen und die Allgemeinheit schädigenden Bestrebungen einen Riegel vorschiebe. Seine Partei unterstütze aus den angeführten Gründen das Bestreben, das die Staats- regicrung in dem Gesetze zum Ausdruck bringe, unbedingt. Er mochte sogar einem Gedanken Ausdruck geben, den die Staats- regierung vielleicht »veiter verfolgen möchte. Da die Gefahr von feiten des genannten Konzerns immer mehr wachse und damit zu rechnen sei, daß er auch mit der heute vorliegenden Tatsache und den» Vorgehen der Staatsregiernng rechne, so dürfe es er wägenswert sein, unter der Gunst der gegenwärtigen Verhältnisse Maßnahmen zu treffen, um auch auf andere Weise die Aus- dehnungsbestrebungcn dieses Konzerns cinzuhalten. Er denke dabei insbesondere an die Bildung eines Zwangsfimdikats. Was das Gesc tz selbst anlange, so könne es in der vorliegenden Form »mt wenig Änderungen oder Wünschen, die er n» dcrDcputation einbringen werde, angenommen werden. Er »veise noch darauf hin, daß, »venu das Gesetz angenommen werde, niemand sich für d c Zukunft binde. Er billige durchaus, daß die Staalsregicrung diese schw crige Aufgabe, die an sic herantretc, in Rühe erledige und dabei das mit berücksichtige, was seine Partei anstrcbe: Schutz der gegenwärtig vorhandenen berechtigten Interessen. Er stimme der Überweisung des Dekretes zur Beratung an die Gcsetzgebnngsdcputation zu. (Bravo! rechts.) Abg. vr. Niethammer (nl.): Wenn sich auch seine Fraktion an dem Anträge mit beteiligt habe, unterscheide sie sich doch wesentlich von der Anschauung, die z. B. Hr. Kollege Fräßdorf vertrete. Es falle seiner Partei an sich nicht leicht, nach dem prinzipiellen Grundsätze, bei» sie habe, daß man den privatwirtschaftlichcn Entwicklungsbedülfnissei» eine möglichste Freiheit im Wirtschaftsleben gestatte»» solle, sich an den Staat zu wende»» mit den» Ruse: er solle einschreiten, um die privatwirtschaftliche Entwickelung in bestimmte Bahnen zu lenlcn. Die höheren Interessen der Allgemeinheit aber seien hier sür sie ausschlaggebend, hier von ihrem prinzipiellen Standpunkte abzuweichen. (Abg. Hettner: Sehr richtig! Es würde indessen eine sonderbare Erscheinung sein, wenn »»»an heute diesem Dekrete einstimmig zustimmcn wollte und sich nicht schon übe! die Konsequenzen klar wäre, daß nämlich dieses Dekret zu einen» Gesetze führen müsse, das den, Staate ein Bergbauregal hinsichllich der Kohle»» gäbe. Es bestehe die Gefahr, daß unter Umständen eine schwere Schädigung eintrete, wenn jetzt die Kohlenfelder, ohne daß man sich habe vo-bereiten können, einein Eperrgcsetzc unterworfen würden. Auch die Allgemeinheit könnte ein lebhaftes Interesse haben, daß gerade jetzt ein Kohlenfeld in Angriff gcnoinmen werde. Ihm selbst sei wenigstens eil» Fall zu Ohren gekommen, und er möchte der Deputation anheimgeben, daß eine Inangriffnahme eines KohlenfeldcS, sofern es sich uni die Interessen handele, die durch den Krieg ganz besonders in den Bordergrund gestellt würden, insbesondere um die Kriegführung selbst, durch dieses Sperryesetz nicht gehindert werde. Die ganze Frage sei ja nicht n r für das ganze Wirtschaftsleben bis in den kleinsten Haushalt von großer Bedeutung, sondern noch viel mehr für unser großes Wirtschaftsleben in der Industrie. Es sei ja kein Zufall, daß Sachsen sich gerade wirtschaftlich indu striell so entwickelt habe, wie es der Fall gewesen sei. Aber sehr wesentlich hätten dazu unsere sächsischen Steinkohlen bewetragen. (Sehr richt g!) Daneben hätte»» die böhmischen Draunkohlenfelder Sachsen einen ganz enormen Borsprung vor anderen Ländern durch den billigen und bequemen Bezug gegeben. Aber es sei schon gestreift worden, wie gerade die böhmischen Braunkohlen sich durch e»«a Mo»»poibcwm^ eutwickilt Hachen. «tS n»u» rs er»«tr» m»S gewünscht hat«. ES se» twsh.r» ein« gam» besondere Gunst der Verhältnisse für wchcre sächsische Jndchk». daß ü» dem Zeitpunkte, wo dar K»tztcnp».»se der böchnischim Kohle eine bedroh ich« Höhs auz»u«h'u«i» in» Begriff stömd-««, der Abbau der minderwertigen Braunkohlen in Sachse»» em« solch« EntNkiMnng nehme, daß «» möglich sei, die Brnrrukohbnr in Form von Briketts für die Industrie zn verwraden. Seitdem habe man freilich eine ganz eigentümliche Schwankung in de» Preisen diefer Briketts gehabt, Schtoankuaqe.r um NX) Proz. nnd mehr. (Hört, hört!) Das sei eine große Gefahr, denn es liege auf der Hand, daß die Industrie, die größtenteils ihre Kon trakte auf Johr und Tag hinaus machen müsse, gerade von diesem wichtigsten Roh,narcriak zun» Teil völlig abhängig sei in ihrer Konkurren sähigkeit, daß sie mit solchen Verhältnissen schlechter, dings in der Länge der Zeit »richt rechnen könne. (Sehr richtig!) Deshalb könne mon nicht länger zuschen, daß wonröglich noch HmrüelsspekUationen und Handelsmonopole in bezug auf dne Kohlen sich auf täten, die dicfe Gefahr noch vergrößerten. Er stimme den» ganz zu, was der Abg. vr. Böhme gesagt habe, daß man natürlich bei der Negierung die WeiShkit borausfetz«» nrüffe, daß sie sich n cht damit begnüge, bloß ein Kvhlenregal zu statuieren, sondern daß sie dieses Regal auch so ausübe. daß die mvnopotistischeu Handclsdrstrebuugen ih «u unheilvollen Einfluß auf Sachse»» nicht auSü-en könnten. (Sehr richtig t) Seme Fraktion fei damit emNerstandea, daß daS Dekret der Deputation üb-rwies.-n »verde. Sie lege allerdings großen Wert darauf, da« die Negierung die Vorerörterunge«, von dem»» der Hr. Minister gesprochen hab«, f« fordern möge, daß da; üb. rgangsstadium mög- l chst kurz sein werde. ES liege auch eine große Härte für die- jeuigen, die sich Kohteufeldcr gesichert hatten, darin, daß sie nun vor ganz unsicheren Verhältnissen stäuben. Es sei unter allen ll nßaudc« dringent» zn wünschen, daß »nun fest« und sichere Ver hältnisse bekomme. Deshalb lege seine Fraktion ganz besonderen Wert darauf, daß möglichst schon in d«r nächsten Tagung dieses zn vertagenden Landtages, also Anfang nächsten Jahres voraus- »chttich schon ein Dekret von d«r Regierung über daS neue Gesetz vorgelegt werde. (Bravo!) Abg. Bär sfortschr. Bp.): Auch seine politische»» Freunde seien mit der Überweisung >es Dekrets 3L an die S«jetzgebu»gsdepu!ation eiunerstaneen. Jenn sie sich auch heute noch nicht grundsätzlich festlegen könne, hre Stellung vielmehr für die Deputation Vorbehalten wolle, so önne sie doch soviel zum Ausdruck bringen, daß auch sie den» Kettenhandel, wie er teilweise i» Sachse»» irr großem Umfange betrieben werde, eirtgegeutrete. Was daun die Fra e der Er richtung eines Kvhlenhandclsnwnopols anbelange, so fei daS schon von dem Herrn Abg. ve. Böhme sowohl wie von dem Herrn Abg. vr. Niethammer ganz richtig ausgeführt worden, daß man ge rade im Interesse unserer sächsischen Jndustr e und auch der Haus wirtschaft sowie des Kleingewerbes bestrebt sein müsse, eir» der artiges Monopol auf alle Fälle zu vermeiden. (Bravo!) Hierauf wird der Antrag Nr. 352 einstimmig an genommen nnd das König!. Dekret Nr. 35 zur weiteren Beratung an die Gesctzgebungsdeputation überwiesen. Pnnkt 4 der Tagesordnung: Allgemeine Vorberatung über das König!. Dekret Nr. 34 zu dem Entwurf eiues Gesetzes über die Gewährung einer außer ordentlichen Aufwandsentschädigung an die Mit glieder der Ständeverfammlung. Sekretär Koch (fortschr. Bp.): Zl» Dekret Nr. 34 seien gewisse Bedenken aufgctaucht. Er teile deshalb bei» Antrag die Kammer »volle beschließen: das Dekret Nr. 34 zur weiteren Beratung der Finanzdeputation L zu überweisen. Dieser Antrag findet debattelos einstimmige Annahme. (Schluß der Sitzung 1 Uhr 12 Min. nachmittags.) v«rh« st-Ht ß » mch» «»h, euvS nachher geschloffewu» s einiger hiermit zusammenhängender Handlungen. Der Entwurf lautet wie folgt: § l. Veräußcr»i»»gci» von Kohlcnbergbaurechten, Anträge zun» Abschluß von Vcräußcrungsvcrträgcn, sowie Weiterveräußerungen der Rechte des Erwerbers aus Veräußerungsverträgen oder der Rechte des Erwerbers aus Anträgen zum Abschluß von Ber- äußcrungsvcrträgen sind bis zu andcriveitcr gesetzlicher Regelung der Fruge, wem für cm Grundstück das Recht, die Kohle auf- zusuchen nnd zu gewinnen, zusteht, indes nicht länger als b s zum 30. Juni 1918 verboten. Als Veräußerung cincs KohlcnbergbaurechtS im Sinne des Abs. 1 ist auch die behufs Abtrennung des Rechtes erfolge de Veräußerung des noch »nit dern Grundcigentume verbundenen Kohlenbergbaurechts anzusehen. Das Gleiche gilt, wenn bei der Veräußerung eines Grundstücks eil» Vorbehalt des Kohlenbergbau- rcchts zugunsten des Veräußerers vereinbart »vird. Belastnngen, insbesondere Verpfändungen, sind nicht Ver äußerungen oder Weiterveränßcrungcil im Sinne des Abs. 1. 8 2. § 1 gilt »licht für die Übertragung oder Wciterübcrtragnng eines Kohlenbergbaurechts oder eines untcr § 1 Abs. 1 fallend n sonstigen Rechtes, zu welcher der übertragende bereits an dem in § 4 Abs. 1 angegebene»» Zeitpunkt verpflichtet war. Hierbei macht es keinen Uuterschied, ob für die Erfüllung der Verpflichtung ein Zeitpunkt bestimmt Ivar, der dem in §4 Abs. 1 bezeichneten Tage nachfolgt. Dagegen gilt § 1, wenn die Wirksamkeit der Verpflicht tung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder von der Genehmigung eines Dritten abhängt und erst nach dem in § 4 Abs. 1 angegebenen Zeitpunkt die Bedingung eintritt oder die Ge- n hmignng erteilt wird. Das Bestehen einer Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmungen ist nicht anzunehmen, wenn zu dem in § 4 Abs. 1 angegebnen Zeitpunkt zwar ein bindender Vertrags antrug des übertragenden vorlag, dieser Antrag aber noch nicht angenommen war. 8 b gilt ferner nicht für Zwangsversteigerungen, Enteignungen, Veräußerungen durch den Konkursverwalter, Veräußerungen an den Staat und lctztwillige Verfügungen. § 3. Soweit Kohlcnunterirdisches schon an dem in § 4 Abs. 1 angegebenen Zeitpunkt zum Grubenfeld eines bereis im Betriebe befindlichen Kohlenbergwerks gehörte und dem Bergwerksnntcr- nehmer schon zu dieser Zeit das Eigentum am Grundstück zustand oder ein von» Grundeigentum abgetrenntes Kvhlcnbergbaurecht übertrage», war, ist die Aufsuchung und die Gewinnung der Kohl in einen» solchen Grubenfeld auch ferner zulässig. In» übrigen i die Aufsuchung »md die Gewinnung von Kohle bis zu der nac § 1 Abs. 1 in Aussicht genommenen anderweiten gesetzlichen Regelung, indes nicht länger als bis zun» 30. Juni 1918 m rboten. Tas Bcrgamt und die OrtSpolizeibehörden wachen über die Einhaltung d s Verbotes. 8 411 des Allgemeinen Berggesetzes vom 31. August 1910 (G.- u. B.-Bl. S. 217) gilt auch hier. Tas Verbot gilt nicht, soweit die Aufsuchung und die- Ge winnung von Kohle durch den Staat erfolgt. § 4. Dieses Gesetz tritt sofort, und -war mit Wirkung G»m 18. Oktober 1916 ab, w Kraft. Der Annahme noch schwebender Bertragsanträge aus der Zeit Mt d«r AilSführm», des Gesetzes werden di« Mimsterien des >»»ern. der Fnw»z«< und der Justiz beauftragt. Alls der Begrüud»»g fei hervvrgehoben: Ja Sachfen unter! ckqt »mr jeher die Kchke der Verfügung >«S «ruEigentümers. Je mehr die Pedemung wächst, welche >ie Kohle m wnckfchafvich'r Beziehung eÄangt hat, um so ent- chiedener drängt sich di« Frage a f, ob die in Sachfe» mit B«zug auf daS Recht an der Kohl« getrvffeue Regelung auch noch uat«r den jetzige» Verhältnisse.» als eine angemefsine zu bezeichn«» ist. Gehört di« Kohle dem Gruudeigeutümer, so la»» r sie veirüußer -, cm wen «r will. Es besteht die G«fehr, daß Kohteuwerke eröffaet werde«, an derer» Entsteh«»» di« mändischsn Ve brauche, zurzeit noch kein Jutereffe haben, uni» es kana nicht verhuwcrt werden, daß sich Per-oaea der Kuhtenfelder de»näch- tige«, die sie nur erwerb««, um sie mit mögliche hohem Gewinn« Wecker zu mräußcr». Lies führt zu einer Art Kette»ha»i»>l, der i« Bergwerksuuternehmer nötigt, für hre Grubeafelder hohe Krise avzalegcn, der «so letzten EadeS zum große r Schadci» >er Wirtschaft des Landes de« Abnehmern die Kohle verteuert. Was der» uohteiwergbau selbst anlangt, so fehlt es an Mitteln, d» Bergwert-cratcrneh ner zu zwingen, haushällecisch mit der Kohle omzugehen. Sie sind auch, zumal wen» sie sich zus urmeu- chl«ß«n, in der Lag«, bei der Stellung des Preises o ne Rück sicht auf die Lllgeoiciuhc t selbständig vor„u»eheu und Hoh; Preise zu fordern, selbst wenn sie das Grubenfeld nicht über feinen Wert bezahlt Haden. H erzu kommt, daß, obfchon de- Ltaut »n da letzte« Jährci» umfängliche Lohlenfeld- ankäufc vollzog«» hat, die Kohle für ihn eine er höhte Bedeutung dann gemiirnt, tvem» auf wictsch iftlichen» Gebiete die staatlichen Unternehmungen an Zahl und Umfing wachsen. U ter solchen Umstände« ist die Regierung schon vor ciniqer Zeit iu Erwägungen cirrgetreten, ob nicht die Frag«, wem für ein Grundstück dus Recht, die Kohle aufzusuchen und zu gewinnen, zustehen soll, neu geo doct werde« muffe, insbesondere ob nicht noch nachträglich in dem oder jenem Umfang das Kohlcnbcrgbau- regal zugunsten des Staates einzaführrn sei. An» 18. Oktober 1916 ist bei der Zweite»» Stände'amn er eia Antrag Hofmann, Hettner, Günther, Fräßdorf, Drucksache Nr. 352 emgegangen: Tie Kammer wolle beschließen: die König!. Ltoatsregierung zu ersuche«, umgehend cmea Gejetz- entumrf an die Stände zu ringen, durch weichen das an - schtießkckhe Recht des Staates ein geführt »mrd, Kohlen auf- zusuchen und, soweit der Abba»» noch nicht begonnen hat, zu gewinnen, und zwar »lnter Wahrung der berechtigten Jnteressin der Grundeigentümer und unter Bekämpfung aller spekulativen Rechtsgeschäfte, diesem Gesetze auch rückwirkende Kraft von» 18. Lk ober 1916 an zu gebe«. Die Regierung hat gegl ubt, im Hinblick hierauf, unerwartet der Stellung, welche die Ständeverfammlung zu diesem Antrag einnchmen wird, den oben bezeichneten Erwägungen alsbald we tercn Fortgang gebe»» zu sollen. Hierbei hat sie sich daron zu überzeugen gehabt, daß die sosortige Einbringung des ihr in oicsem Antrag empfohlenen Gesetzentwurfs nicht ausführbar ist. Verschiedene hiermit verbundene Fragen bedürfen noch weiterer tlärung. Welches aber auch die Vorschläge wären, welcl e die Regierung der Ständeversammlung machen würde, in jedem F-llc )ürfte deren Berwirküchuug erschwert werden, je »nehr sich Erwerb und Wiederveräußerung vonMohlenfeldern — voraussichilich unter immer weiterem Ansteigen ihrer Preise — fortsetzen und je mehr Kohlenfelder hiervon ergriffen werden. D e Regierung hält cs desha b für geboten, daß solche»» Veräußerungen auf so lange ent gegengetreten wird, b s feststeht, ob und in welcher Weise die einschlagenden Verhältnisse gesetzlich ne»» geregelt werden. B-lks- wirt'chaftliche Nachteile und sonstige Schädigungen der Allgem.'m- heck werden sich aus dieser nur auf Zeit ergehenden, vorläufiger» Maßregel nicht ergeben, und zwar auch dann nicht, wenn es zu der in Rede stehenden Neuregelung nicht oder nur in b schränkte»« Umfang kominen sollte. Es ist mit den Landesinteressen d»rchans verträglich, wenn in der Weiterveräußerung der Kohtenschätze des Landes ein zeitweiliger Stillstand eintrck'. Ten Beteiligten für dis mit dem Gesetze beabsichtigte, zunächst nnr vorübergehende Beschränkung in der Verfügung über ihre Rechte eine Ent- ichädigung zuzugestehen, kann auch vom Billigkeit-standpunlt nicht in Betracht kommen. Tatsächl ch dürften diejenigen, die etwa in störender Weise voi» der Beschränkung getroffen werden, in dem Kreise der Interessenten zu suchen sein, die, wie oben be merkt, aus bei» Kohlenfeldkäufen in einem mit dem Lcmdcswohle nicht verträglichen Umfa g ein Geivcrbe machen. Der Gesetzentwurf enthält in dem wichtigsten Teile seiner Be stimmun ci» ein Veräußerungsverbot im Sinne der tz§134, 309 usw. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und zivar ein in» öffentlichen I ter- esse erlassenes, absolutes Verbot, nicht ein solches, das in» Sinne von § 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur bei» Schutz bestimm ter Personen oder einer bestimmten Perm« bezweckt. Tas Ver bot wird nicht in das Grundbuch eingetragen; cs-wirkt auch ohne diesen Eintrag. Tie dem Gesetze zuividcr vorgeuommcnen Ge schäfte sind nichtig; auch kann der Erwerber den öffentlichen. Glauben des Grundbuchs nicht für sich geltend machen. Was den Gegenstand der Veräußerung anlangt, so scll es hier vorläufig keine»» Unterschied machen, ob der Betrieb de.- Berg baureck,ts schon i»» Angriff gcnoinmen worden ist oder nicht. Auch Veräußerungen von bereits in Betrieb genommenen Kohlenfeldern oder voi» Teile»» solcher, sowie Beränßcrungen des Oberirdischen kohlenführender, znm Grubenfelde gehöriger Grundstücke (s. § 1 Abs. 2 Satz 2) dürften ohne Nachteil, insbesondere ohne N ichteile für die Allgemeinheit, auf den in § 1 bestimmten Ze traun» aus gesetzt bleiben könne». Das nämliche gilt von Veräußerungen, bei denen der ihnen entsprechende Erwerb behufs Erweiterung des Kohlenfeldbcsitzes eines bestehenden Kohlenwcrls erfolgt. Die Landesgefetzgebung ist zum Erlasse des Gesetzes zuständig, »veil es den» Bergrecht angehört (Artikel 67 des EG. z. BGB., s. auch Artikel 109 dcqeibst). Im einzelnen sei folgendes bemerkt: Ter Entwurf erstreckt sich n cht auf die Beräußer ug von kohleführenden Grundstückei» im ganzen, läßt also hier eine Mitveräutzerung des Kohlenuntcr« irdischen zu. Hier wäre ein Verbot deshalb schwer durchführbar, weil das Verbot davon, daß das Grundstück kohleführend sei, ub- hängig gemucht werde»» müßte und die Frage, ob dies zutrifft, bei einer sehr großen Zahl von Grundstücken eine -offene ist. Auch würde ein sotches Ver> ot für große Gebiete des Landes den ganzen Jmmobiliar-Verkehr stark beeinträchtigen. Da hier nach kohleführende Grundnücke anch weiterhin verkauft werden dü fen, must Vorsorge getroffen werden, daß das Gesetz »»cht durch Grundslücksverkauf »nit nachfolgendem Rttckvcrkauf oder We tcrverkauf unter Borbehilt des Kohlenunterirdischcn umgangen wird. Deshalb w»rd in Absatz 2 Satz 2 die Trennung des Koh en- unterirdischen vom Oberflächcneigentum bei Grundstücksve.äußc- rungen für der» in Frage kommenden Zeitraum überhaupt ver boten. Zu § 2. Diese Ausnahmen entsprechen, zu Absatz 1 mit den getroffenen Einschränkungc«, der Billigkeit und dem praktischen Bedürfnis. Die Erfüllung bereits eingegcrngcncr Verpflichtungen soll durch das Gesetz nicht gehindert werden. Dabei bleibt selbst verständlich offen, ob nicht eine etwaige spätere Neuregelung der Rechtsverhältnisse am Kohlenunterirdischen auch Kohlenselder mit ergreifen wird, deren Übertragung durch daS jetzige Gesetz um deswillen nicht verhindert worden ist, weil der seitherige Be rechtigte zu dieser Übertragung bereits verpflichtet war. Zu § S. DaS in § 3 enthaltene Verbot ist in den» da selbst vorgesehenen Umfang notwendig, damit nicht mit
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