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Sonnabend, dm ZS. Iannar. 187«. FrankmüeM Nachrlchtsblatt und Bezirksanzeiger Amtsblatt des König!. Gerichtsamtes und des Stadtrathes zu Frankenberg. Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich 10 Ngr. — Zu beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. war 8c!M ke and r hier- ert Der Stadtrat h. Meltzer, Brgrmftr. «MM M i«- Sächsischen GewerbegesetzeS zulässig waren) ange bracht, auf die abfälligen gutachtlichen Aeußerun- gen der bezüglichen Handels- und Gewerbekammer aber nicht genehmigt worden. Die Industriellen sind durch das Gesetz und durch diese abfälligen Entschließungen ausreichend aufmerksam gemacht worden und haben Zeit genug gehabt, ihre Ein richtungen zu treffen; man hätte mit Recht erwar ten können, daß die Vorschriften von 8 62 des Sächsischen Gewerbegesetzes überall durchgeführt gewesen wären, noch ehe die Bundesgewerbeord nung in Kraft trat. Wenn trotzdem nach Publi- cation der letzteren wieder von verschiedenen Setten, gleichsam als ob etwas ganz Neues geschaffen wäre, Dispensationsgesuche unter Beziehung auf tz 133 der Bundesgewerbeordnung eingehen, so ist darin nur ein bedauerlicher Beweis zu erblicken, daß die gesetzlichen Bestimmungen für Sachsen von Seiten verschiedener Industrieller während fünf Jahren keine Beachtung gefunden haben, und daß von den Petenten die Im letzten Absätze von § 62 des Sächsischen Gewerbegesetzes, beziehentlich in tz 150 der Bundesgewerbeordnung, ausgesprochenen Stra fen verwirkt worden sind. Will man nun auch von Einleitung eines Strafverfahrens absehen, so kann doch von weiterer Nachsicht nicht füglich die Rede sein. Eine, nach tz 133 der Bundesgewerbe- ordnung höchstens bis zum I. October 1870 zu lässige Dispensation würde nach diesen seit 1865 gemachten Ersahrungen abermals nur die Folge haben, daß dis zu Ablauf derselben wieder nichts geschehen würde, um dem Gesetzt Genüge zu lei sten. Jene Erfahrungen zeigen vielmehr, daß in gewissen Fällen die Durchführung gesetzlicher Be stimmungen nicht durch Nachsicht, sondern nur durch Strenge zu erreichen ist. Nach einer Mitt,Heilung deS Dr. I. hat daS Ministerium des Innern neuerdings auch die Han- dtlS- und Gewerbekammer darauf aufmerksam ge macht, daß Dispensationen von den Bestimmungen deS tztz 128 bis 130 der BundeSgewerbeordnung, die Beschäftigung der Kinder unter 12 Jahren in „Sind aber pressante Stücke dabei, wove» Iw. Majestät mir nicht mündlich Resolution er» «heilen? Da war das wichtige Reichs,recutionk- mandät . 4 , in. scheinen Fabrik«)» brtr., in Zukunft nicht mehr «intreten sollen Md können. Wenn auch H 133 deS Ge setzes Ausnahmen bis zum 1. Ock. 1870 für solch« Ländrr gestatt«, in den«n die fragl. Einschränkung bisher Noch nicht bestanden habe, sö könne di«S nicht für daS Königreich Sachsen gelten, da bereits durch daS Gewerbegesetz von 1801 ausdrücklich angeSrdnet worden sei, daß vom 1. Januar 1865 di« Kinder unter 12 Jahren nicht mehr in Fa briken beschäftigt werden dürfen. erg «arr PNgr. 4Thlr. »Ngr» bsen 4 . Lhlr. s eilt. te, ist und»« rückg«. ler Art, PlM MM «4- ejeviM ie Aach- hier M u selbst h ahn t, «ick Da ging die Thür auf, und herein trat vor-»^ sichtig im bürgerlichen sorgfältigen Anzuge ei» Beamter. Sein Gesicht hatte einen feinen unÄ intelligenten Anstrich; «S war der CabtnetSrack Thulemeyer. Der König wollte bet seinem Anblick empov» fahren, allein seine Gichtschmerzen kamen ihM in demselben Moment zur Erinnerung und e» sank zurück in den Lehnsessel. „Was will Er noch heut?" fragte der Kö nig barsch. Thulemeyer zeigte auf die Acten, die nebe» dem König bunt durcheinander lagen. „DM Acten und Ew. Majestät Entscheidung .... DaS General-Direktorium ist beisammen unst soll nach Ew. Majestät Verordnung die schleus nigen Sachen erledigen." „Verflucht pünktlich," brummt« Majestät „waren's doch sonst nicht so." Er mußte aber zufrieden sein, denn er halt« sie selbst erst so gewöhnt. Das Collegium, welches das Gesammtministerium bildete, dürft« bekanntlich nicht auSeinandergehen, ehe eS nichA jeden Tag alles Laufende erledigt. Die Mit» glieder bekamen, wenn'S über 2 Nhr wurde, auM königlicher Küche ein einfaches MittagSeffe« mit einer „halben" Rheinwein per Kopf ge schickt, und dinirten mitten unter ihren Actrnr so hatte er eS eingerichtet. „Die Herren Ministri handeln nur, wie E»^. Majestät strengstens befohlen," warf der EM» netSrath ein, der nächst Ilgen und Grum-kM» mehr Minister war, als diejenigen, die diese» Titel per Ercellence führten. „Ja, ja, sollen's nur heut einmal gut sek« lassen. Er steht, ich bin krank, ich male." „DaS werden ste mir nicht glauben, ohne schriftlichen Befehl," bemerkte der Beamte un» griff nach den Acten. „Darf ich nehmen??' „Rein, nein -- ich gestehe Ihm, Habe- dl« Sachen bis auf die erste, die ich dorthin warf — er zeigt« dab«i auf di« Erde — noch ga« nicht gelesen." O e r t t i ch e s. Frankenberg, 28. Januar. Einen kleinen Beleg für das in unsrer Siadt herrschende Ver- «insleben liefert die heutige Nummer unseres Blattes, in der außer dem 'Arbeiterverein allein 5 Krankenunterstützungsvereine und I Casino Generalversammlungen und 3 dec ersteren Ver eine gesellige Vergnügungen ankündigen, wäh- rend gleichzeitig Gewerbe- und Humboldiveretn zu ihren belehrenden und unlerhallenden Sitzun gen «tnladen, aus deren vielen geistigen Genuß versprechende Themala wir besonders aufmerksam machen. Di« Bestimmungen der Norddeutschen Gewerbe ordnung über die Beschäftigung von Kindern in Fabriken führen auch hier namentlich bei den El tern der betr. Kinder immer noch zu so manchen Mißverständnissen, daß wir im allgemeinen Interesse gern nachstehende Verordnung zur öffentlichen Kennt- niß bringen, welche daS Ministerium deö Innern untern» 28. Decbr. v. I. in Bezug auf die Kin derarbeit in Fabriken an die Kreisdireclion zu Zwickau erlassen hat: DaS Ministerium des Innern trägt auch seiner seits Bedenken, auf das Gesuch der Streichgarn- spinnerei-Besitzer A. und St. um zeitweilige Dispen sation von dein in § 128 der BundeSgewerbeordnung ausgesprochenen Verbote der Beschäftigung von Kindern unter 12 Jahren einzugehen. DaS Mi nisterium hat sich schon bei Gelegenheit der Be scheidung auf ein gleichartiges DispensationSgesuch von R. in W. über die Gründe kurz ausgespro chen, az»S denen «S bedenklich falle, auf solche Ge- Ache pnzugehen, will aber demselben hier noch Folgendes beifügen. Allerdings giebt tz 133 des selben Gesetzes den Centralbehörden daS Recht, auf die Zeit von höchstens einem Jahre für solche bereits bestehende Anstalten Ausnahmevorschriften zu erlassen, welchen durch Ausführung von § 128 pird 129 die nöthlge Arbeitskraft entzogen werde. Diese Bestimmung von transitorischem Charakter ist offenbar auf solche Theile deS Bundesgebietes berechnet, wo «ine derartige Beschränkung zur Zeit noch nicht bestand. Nun enthielt aber 8 62 des Sächsischen GewerbegesetzeS von 1861 schon di» Bestimmung, daß vom 1. Januar 1865 an Kinder unter 12 Jahren nicht in Fabriken beschäf tigt werden sollen. Seitdem sind nunmehr wieder fünf Jahre verflossen. Innerhalb dieser Zeit sind mehrfache auf bestimmt« Industriezweige bezügliche Gesuche um Ausnahmen von dieser Bestimmung (wie sie nach dem vierten Absätze von 8 62 des kellttMlmuekunx. Nach vorliegenden Beschwerden ist in den letzten Tagen zur Abendzeit bis gegen Mitternacht hin die Sicherheit der Passanten, sowie zugleich die nächtliche Ruhe überhaupt durch Diejenigen beeinträchtigt und gestört worden, welche mit Hand- und anderen Schlitten durch Vf» Straßen der Stadt gefahren sind oder beziehentlich gefahren werden. , Zur Abstellung der hierbei vorgekommenen Ungebührniffe sind die Polizeiorgane von unS angewiesen worden, gegen Ruhestörer soforUf «inzuschreiten und sie zur Arretur zu bringen. Frankenberg, am 27. Januar 1870. Der König ein Maler- Historische Novelle von M. Ant. Niendorf. (Fortsetzung.) II. Eine kleine Viertelstunde verging, Alles im Zimmer still und arbeitete emsig.