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- - ' : - .t - - . 85, Sonnabend, den 23. Juli. 187V. Frankenberger UllchrichtMatt und Bezirksimzeiger. Arntsvlatt des König!. Gorichtsanites und des Etadtrathes zu Frankenberg. Erscheint wöchentlich drei Mal- Vierteljährlich 10 Ngr. — Zn beziehen durch alle Buchhandlungen und Post-Expeditionen. Än Nie Mmohoer non -frankenöerg. Durch eine patriotische Gabe, welche mir heute überreicht worden ist, und durch die Zusicherung ähnlicher Gaben, welche mir bereits verschiedene Patrioten hier ertheilt haben, ist die Bildung einer Unterstützungskasse für diejenigen Familien eröffnet, deren Ernährer iw den Kamps für die heiligen Interessen unseres deutschen Vaterlandes gerufen worden sind oder- noch gerufen werden. - Ein solches Liebeswerk kann nur als das Ergebniß freier patriotischer Herzenswognng groß dastehen. Wie daher von der Umhersendung eines Sammelbogens abzusehen sein dürfte, so sind dagegen alle Patrioten hier durch ergebenst eingeladen, ihre freundlichen Beiträge zu erwähnter Unterstützungskafse in der Rathsexpedition, in welcher ein Zeichnungsbogen zugleich als ein werthvolles Blatt zur Geschichte Frankenbergs ausliegt, gefälligst abgeben zu wollen. Die Berechnung und Verwendung der eingehenden Liebesgaben wird auf das Gewissenhafteste geführt und überwacht werden. Frankenberg, am 22. Juli 1870. Bürgermeister Meltzer, ' im Namen der städtischen Collegien und vieler Patrioten. Bcklumtuwchmig. — Vom diesjährigen BundeS-Gesetzblatte deS Norddeutschen Bundes ist das 28. Stück erschienen und kann an RathSstellc eill- gesehcn werden. Dasselbe enthält: 533. Verordnung, betreffend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Hafer und Kleie über die Grenzen von Memel bis Saar brücken, beide Orte eingeschlossen, und von Getreide und Hülsenfrüchte», von Mühlenfabrikaien auS Getreide und Hülsensrüchien und von Rindvieh, Schweinen und Schaasvieh über die Grenze von Nordhorn bis Saarbrücken, beide Orte eingeschloffen; vom 20. Juli 1^70, 534 und 535. Bekanntmachung, betreffend die Ernennungen von Bevollmächtigten zum BundeSrathe und Konsuln deS Norddeutschen: Bundes. ' - Frankenberg, am 19. Juli 1870. Der Stadtralh. — Meltzer, Brgrmstr. Bekanntmachung. DaS 13. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1870 »st erschienen und kann an RaihSstelle eingeiehen werken» Dasselbe enthält: 77. Bekanntmachung, einige Abänderungen deS Reglements zu dem Gesetze über das Postwcsen deS Norddeutschen Bundes vom l>. Dccember 1^67 betreffend; vom 2. Juli 1^70. 78. Verordnung, die Anlegung dec BahnhofSstraßc in Penig betreffend; vom 27. Juni 1870. 79. Verordnung, die amtliche Bezeichnung der EisenbahnstaiionSstellen betreffend; vom I. Juli 1870. 80. Verordnung, den Umtausch der auS der Creirung vom Jahre IZ55 herrührenden Königlich Sächsischen CassenbilletS betreffend, von». 12. Juli 1870. 8t. Decret wegen Bestätigung der Statuten der Johann David Preibisch-Stiftung zu Reichenau; vom I. Juli 1870. 82. Verordnung, das Königlich Preußische Gesetz wegen der KriegSleistungen und deren Vergütung, vom II. Mai 1851, belreffendr vom 18. Juli 1870. Frankenberg, am 2t. Juli 1870. . D e r S t a d t r a ' h. , , -- - PReltzer, Brgrmstk Sparkasse zu Frankenberg Mit nächstem 28. Juli läuft die Frist ab, innerhalb welcher die Erborger bei hiesiger Sparkasse ihre halbjährigen Kapüalzinscn ab- zuentrichten haben. Restanten über diese Zeit hinaus haben sich deS Eintritts der geordneten Nachtheile, als der Mahn-, Zahl- und Klagbarkeit deö betreffenden Kapitals, zu gewärtigen. Frankenberg, den 21. Juli 1870. Die Verwaltung der Sparkasse. , ' N G. Roßberg, Vorst. 'Amtliche MittheilWüM über die Verhandlungen und Beschlüsse der Stadtverordneten zu Frankenberg. ^4. öffentliche Sitzung am 27. Mai 1870. Anwesend 24 Mitglieder. Nach Eiöffnung der Sitzung trug der Herr Vorsitzende die Verordnung der königl. KreiSdüekttvn vom 3t. März 1870 vor betreff» dec Gemeindeabgaben vom Gast- und SchankwirthschastSbetriebe. Dazu wurde der Entwurf mitgetheil«, den der Stadtralh über die Erhebung dieser Abgaben ausgestellt. Gegen die durch 8 > deS-EntwurfS in Aussicht genommene Steuer von 12 bis 24 Thlr. von einer Schank-, Speise- und Gastwirthschafi erhoben sich verschiedene Stimmen, weil eö doch zu verschiedene Schankwirchschaften gäbe, für welche eine solche Abgaben belastung viel zu hoch sein dürfte. Herr Cuno stellte deshalb den Antrag, den niedrigsten Satz auf 10 Thlr. herabzusetzen, zog aber denselben, obwohl er zahlreiche Unterstützung sand, wieder zurück, nachdem constatirl worden war, daß mit Ausnahme von nur zwei Besitzern alle änderet» Betheiligten auch bis jetzt schon mindestens 12 Thlr. bezahlt hätten. Hieraus wurde der Entwurf einstimmig genehmigt, dabei aber dem Stadt-»-