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187» MnkmlierM Uachrichtsülatt und Beztrksanzeiger Amtsblatt des König!. Gerichtsamtes und des Stadtrathes zu Frankenberg Erscheint wöchentlich drei Mal- Vierteljährlich 10 Ngr. — Zn beziehen durch alle Buchhandlungen und Post. Expeditionen. HZ 64. Deutliches. HZ 62. HZ 63. Der Stadtrat y. Meltzer, Brgrmkr. zum sofortigen Abbruch an die Meistbietenden öffentlich versteigert werden. Dle VerfteigerungSbedingungen können an RathSstelle eingesehen werden. Interessenten wollen sich zu vorbemerkter Zeit im Oehme'schen Hause hier einfinden. Frankenberg, am 2V. Juni 1876. sand hierselbst das seit mehreren Jahren ringe- der Bibelverbreitung und der Mission, gewidmet? Frankenberg, 26. Juni. Am gestrigenIführte, den drei großen LiebeSwerken der evan- Ephoralfest statt', daS alljährlich im Wechsel vom Wetter aufs beste begünstigten Sonntages gelischen Kirche, dem Gustav - Adolph - Verein, unter dm Gemeinden der Ephoris, städtische ttstl^- HZ 65. Verordnung, die von den Privat-FeuerversicherungSgesellschaften an die OrtSfeuerlöschcaffen zu leistenden Beiträge betreffend; vo» 14. Mai 1876. HZ 66^ MManntmachung, eine Abänderung des Planes für die Anleihe der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie vom Jahre 1866 bc- " fressend; vom 21. Mai 1876. HZ 67. Verordnung, die Abänderung einer Bestimmung in der Verordnung zu>n Gesetze über daS Elementar-VolkSschulwesen vom 9. Juni 1835 betreffend; vom 23. Mai 1876. HZ 68. Verordnung, Vie Erlassung eines Regulativs für die Gymnasien betreffend; vom I. Juni 1876. HZ 69. Verordnung, die Prüfungen im Hufbeschlage betreffend; vom 19. Mai 1876. HZ 76. Verordnung, die erecutivische Beitreibung von Gemeindeabgaben u. s. w. betreffend; voM 16. April 1876. Frankenberg, den 26. Juni 1876. D e r S t a d t r a t h. Meltzer, Brgrmkr. Bekanntmachung, .die Versteigerung von Gebäuden zum Abbruch betreffend. Künftigen Motttag, den 27. Juni d. I., Vormittags von 1« Uhr an sollen I) bas der Stadtgemeinde zugehörige, ehemals Oehme'fche Haus HZ 168 beS Brand-Cat., 2) im Auftrage dcS KirchenvorstandeS das Dach- und Holzwerk beS ehemaligen BahrenschuppenS und 3) mit Vorbehalt höherer Genehmigung auch daS alte Rectorwohngebäu-e HZ 169 des Brand-Cat. sammt Zubehör Bekanntmachung. Das 16. Stück des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1876 ist erschienen und kann an RathSstelle eingesehen werden» Dasselbe enthält: Decret wegen Bestätigung der Statuten des RettungShauseS bei RcbeSgrün-Auerbach, vom 23. Mat 1876. Decret wegen Concessionirung der Thüringischen Eiscnbahngesellschaft zum Baue und Betriebe einer Eisenbahn von Leipzig nach Zeitzr innerhalb deS Königlich Sächsischen Staatsgebiets betreffend; vom 27. April 1876. Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zum Baue der Leipzig-Zeitzer Eisenbahn innerhalb deS Königlich Sächsischere Landesgebietes betreffend; vom 27. April 1876. Lekauutmachuug, das Baden betreffend. Um UnglückSfällen durch Ertrinken beim Baden in der Zschopau vorzubeugen, werden die bereits mehrfach in diesem Blatte erlassene« hierauf bezüglichen Verbote hiermit erneuert und dabei anderweit eingeschärft, baß das Baben in der Zschopau außerhalb der Badeanstalt a» Orten, die als Badrplätze nach obrigkeitlicher Ermittelung nicht besonders bestimmt sind und in deren unmittelbarer Nähe sich öffentliche Weg» und Stege befinden, nicht gestattet ist, das Zuwiderhandeln auch mit Strafe geahndet wird. ES werden daher die Polizeiorgane deS GerichtSamtS und die OrtSgerichtSpersonen der betreffenden Amtslandschaften hiermit angewiesen, darüber, daß obigem-Verbote nicht zuwider gehandelt wird, Aussicht zu führen und etwaige Contraventionen unnachstchtlich zur Anzeige z« bringen. Frankenberg, am 17. Juni 1876. DaS Königliche Gericht« amt. Wiegand. Gr. Vekauulmachung, Has Verbot des Aushaltens der Passanten an öffentlichen Wegen und Stegen durch Kinder am Johannistage betreffend. Um dec üblichen, am Johannistage stattfindenden, das Publikum belästigenden Unsitte, wornach Kinder zur^Erlangung freiwilliger Gabe« an Straßen und Wegen die Passanten durch Vorziehen von an Leinen gebundenen Kränzen aufhalten, entgegen zu steuern, werden die schon viel fach erlassenen, darauf bezüglichen Verbote hiermit erneuert und dabei zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß diejenigen Eltern und resp. Vor münder, deren Kinder und Pflegbefohlenen dieses Verbot übertreten, zur Verantwortung werden gezogen werden. Die Polizeiorgane, sowie die OrtSgerichte werden aber hiermit angewiesen, darüber, daß diesem Verbote nicht entgegengehandelt wirb, Aussicht zu führen und etwaige Contraventionen zur Anzeige zu bringen. Frankenberg, den 17. Juni 1876. DaSKöniglicheGerichtSamt. Wiegand. Gr»