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Hs 'M! MnkeMgn WriW rohhüt« zu» und Bezirksanzeigcr Amtsblatt des Königl. Gerichtsamtes und des Stadtrathes zu Frankenberg. Erscheint wöchentlich drei Mal. Vierteljährlich 10 Ngr. — Zn beziehen durch alle Buchhandlungen und Post - Expeditionen. )e. ß d. Stadt. dH n, .... or«. Zug« M UM Ä en ver- )ingun- .M H / W M zugewendet wirb, für immer erhalten bleibe: ES ist dies unser Gewerbeverein. Der vom Vor stand angeregte Gedanke einer entsprechenden, aber nur einfachen Erinnerungsfeier fand den Beifall der Mitglieder und hat die hierfür er« wählte Deputation Sonntag, den 2V. März, zur Feier bestimmt, da ein Einhalten des ^gent- lichen TageS der Gründung localer Behinberun- gen wegen nicht möglich war. Wie wir jetzt schon mittheilen können, wird vir Feier in ei» Uhr Se ro« Gra- März, sollen rf bei l, ul. SNgr., tacker. 0 Ngr. ITHlr. ) Ngr. bien 4 Thlr. >s. Glied, i. uagogr. itiöre. Ein ge» )eib. isbilber. -in. igen. über. D er S t a d t r a t h. Meltzer, Brgrmstr. O e r t l i ch e Frankenberg, 24. Februar, Am heutigen Tage sind eS 2d Jahre, daß in unsrer Stadt die Gründung eines Vereins erfolgte, der wohl Zetten schöner Blüthe, aber trotz seiner auf brei tester Grundlage beruhenden Tendenzen doch auch Zeiten bloßen VegetirenS durchleben mußte und dem wir von Herzen wünschen, daß das rege Znterefft, da» ihm seit einigen Jahres Wiedfr nem Nachmittags abzuhaltenden ernsten Aktu» und einem Abends folgenden Festmahl mit an schließendem Ball bestehen, wozu rechte rege Betheiligung erwartet wird, weshalb auch bil ligste Preise angesetzt sind. Da» Näher« wir» durch Circular und itt der nächsten Versammlung bekannt gegeben. ErwähnenSwerth ist noch, daß auch Nichtmitglieder am Feste theilnehmen können. Frankenberg, L. März. Die alte Bau ernregel „Mattheis bricht^ EiS" hat sich die«- . Staatsangehörige des Königreiches Preußen, welche bereits in hiesigen Landen ohne Ergreifung eines steuerpflichtigen ErwerbzwMe» und ohne Erwerbung des hterländischen StaatSbürgerrechteS bleibenden Aufenthalt genommen haben und auf Grund der Uebereinkunft zwischrn! Sachsen und Preußen vom l6. April 1869 gänzliche ober theilweise Befreiung von der hierlänbischen Personalsteuer in Anspruch nehmen wollen^ haben solches, so lange dqS diesjährige Gewerbe- und Personalsteuer-Catafter ihres Wohnortes noch in der Ausstellung begriffen ist, bei der OrtS-AbschätzungS-Commission schriftlich anzuzeigen. Der Zeitpunkt, bis zu welchem solche Anzeigen noch zulässig sind, wird für die großen und Mittelstädte noch besonders durch die Lokal blätter bekqnnt gemacht werden. Diese Anzeigen müssen enthalten: ») den vollständigen Namen und den Wohnort der betreffenden Person, b) die Brandcataster- oder Straßen-Nummer des HauseS, wo Üe Wohnung genommen worden ist, «) den Nachweis ber Preußischen Staatsangehörigkeit und deö Zeitpunktes, von wo ab der hierländische Aufenthalt begonnen hat, M A <I) dafern dieser Aufenthalt bereits über 5 Jahre angrbaurrt hat und Einkommen aus Grundstücken oder Gewerben, welche in PreüMär^ gelegen, beziehentlich daselbst betrieben werden, ingleichen auS Gehalten und Pensionen, welche aus Preußischen Staatskassen gezahlt werben, anher bezogen wird, die Angabe des jährlichen Betrages dieses Einkommens, getrennt je nach der Gattung desselben, Bekanntmachung, die Beiziehuug Preußischer Dtaatsangehöriaer zur Personalffeuer betr. Unter Bezugnahme auf die nachstehend abgedruckten Vorschriften in 8 2 Punkt 1 der Verordnung zur Ausführung deS Gesetze» vor» >8. Februar d. 3- werden diejenigen hier wohnhaften Staatsangehörigen deS Königreichs Preußen, welche auf Mund der Uebereinkunft zwischen Mchfen und Preußen wegen Beseitigung der doppelten Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen vom 16. April 1869 gänzssche oder teilweise Befreiung von der Personalsteuer in Anspruch nehmen wollen, andurch veranlaßt, den erforderlichen schriftlichen Antrag««» Nach weis bk» t«« 10 Mälrz d. I. an Rathsstelle allhier «inzureichen. Frankenberg, am 1. März 1876. Ngr. tgr. -Ä'. M Moll cößere An- :r beliebte- nb jeder- haben. on. und . - / v) sofern auch noch Einkommen aus andren Quellen, wie z. B. aus auSgeliehenen Kapitalien, StaatSpapieren, Actien, Leibrenten rc. anher « bezogen wird, auch di« Angabe des jährlichen BetrageS dieser Einkünfte und zwar getrennt von dem übrigen Einkommen. Die OrtS-Abschätzung»-Commijfion hat die an sie gelangenden Anzeigen zu prüfen, nach Befinden nähern Nachweis zu erfordern untz- barüber nach Maaßgabe der Bestimmungen in der Uebereinkunft pflichtaiäßige Entschließung zu treffen. Insoweit aber solche Anzeigen innerhalb ber vorerwähnten Frist nicht eingereicht werben, ist die diesjährige Beiziehung noch nach dem zeitherigen Bestimmungen ohne Rücksicht auf die Uebereinkunft zu bewirken. ES ist aber auch nach Verfluß des obigen Zeitraumes den betreffenden Personen gestattet, zur Erlangung der zu beanspruch«nb«n Steuer befreiung nach Bekanntmachung ihres diesjährigen Steuersatzes den Reclamationsweg einzuschlagen, und eS wird ihnen bei geführtem Nachweis? auf diesem Wege die zuftehende Befreiung nachträglich zugebilligt werben. Die Reklamation mit Nachweis ist jedoch binnen ber in 8 26, i de» Gewerbe- und Personalsteuer-ErgänzungSgeseheS vom 23. Aprik 1856 (Seite 38 deS Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) vorgeschriebenen dreiwöchigen Präklusivfrist bei Verlust deS Rechtsmittel» bet der BezirkSsteuerrinnahme einzureichen. Seiten deS unterzeichneten GerichtSamtS soll — den S. Mai d. I. da» der Christiane Wilhelmine verehel. Lißner zugehörige Hausgrundstück, 23 deS OrtöbrandcatasterS und Fol. 17 d«S Grund- und pothekenbucheS für GarnSdorf, welches am 19. Februar 1870 ohne Berücksichtigung der Oblasten auf 304 Thaler — Ngr. — Pf. gewürder» ' worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden: waS unter Bezugnahme auf den an hiesiger GerichtSstelle aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. > , Frankenberg, am 22. Februar 1870. D a S K ö n i g l i ch e G e r i ch t » a m r. , 5 - Wiegand. 0--. O. Fische«. M Krchenvörständssitzung " Dounerstag, den io. März d. I., Nachmittags 3 Uhr.