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775-- 1888. Erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, abend» sür den fol genden Tag. Prel» vierteljährlich I M. so Psz., monatlich so Pfg., Einzel-Nrn. 5 Pfg. Bestellungen nehmen alle Post- anstalten, Postboten und die Ausgabe stellen des Tage blattes an. Inserat« werd«i «tt » Pfg. Pir U» gespallene L-qmk- teile berechnet. Kleinster Inserate» betrag ro Pf,. komplizierte und t»o »ell-rische Inserat» , «och besonder«» - Laris. , Jnseratm-AoniPM für di« jevxill»» Atend4>tummer btt »ormtttag» U RPb Amtsblatt der König!. Amtshauptmannschaft Flöha, des Königl. Amtsgerichts und -es Ltadtrats ;u FrMenberz. geeinigt war, war eine unnatürliche, einmal mußte doch eine Aenderung eintreten. Freuen wir uns, daß der Zollanschluß jetzt ohne alle und jede Schwierigkeiten wirk lich zu stände gekommen ist. werden: 1. 2. 3. 4. 5. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und, Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. VolkSschullehrer; 9. dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Mililärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Vermal« tungsbeamle bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste sür die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Dis Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finde« auch auf das Geschworenenaml Anwendung. leistet werden solle, daß aber im großen und ganzen der Handelsverkehr auf das übrige Deutschland angewiesen sei. Als man erst zu dieser Erkenntnis gelangt war, wurde die Verständigung mit der Reichsregierung leicht. Hamburg und Bremen beantragten selbst ihre Einverlei bung in den Zollverband, und erhielten dafür vom Reiche sür alle Zeilen ein unantastbares beschränktes Freihafen gebiet zugcsichert, in welchem zwar keine Wohnungsnie- derlassungen bestehen sollten, den interessierten Export- industrien aber sonst völlig freie Hand im Warenbezug und in der Produktion gelassen wurde. Das Reich ver stand sich ferner zur Leistung eines erheblichen Zuschusses zur Herstellung der Zollanschlußbautcn, und mit dieser Vereinbarung waren dem heftigen Streite die Flügel beschnitten. Die großartigen Bauten, welche besonders in Hamburg eine gewaltige Ausdehnung genommen ha ben, sind in diesem Sommer fertiggestellt, nachdem mehr als ein halbes Dutzend Jahre viele Hunderte von fleißi gen Händen dabei thätig gewesen, und in der Nacht zum vergangenen Montag sind die letzten Zollschranken inner halb des Reichsgebietes gefallen, Deutschland ist nun auch in handelspolitischer Beziehung einig, ein freier, von allen Zollplackereicn ungehemmter Verkehr besteht nunmehr zwischen Hamburg-Bremen und dem übrigen Deutschland. Die alten Hanicstädlc sind für Deutschland die wichtig sten Seehancelsstädte, durch die Vermittelung ihrer be rühmten, großen Kaufleute kommen die meisten der zahl reichen überseeischen Produkte zu uns. Die Forträumung der Zollgrenze wird sicher einen vermehrten Absatz nach Deutschland hinein zur Folge haben, und ebenso werden die binnenländischcn Produkte in reicherem Maße nach Hamburg und Bremen strömen. Dem oft gehemmten HandclSstrome ist nun eine kräftige Bahn eröffnet, und von seinem Fluten schließlich zieht Nutzen doch das ganze große Vaterland. Die Freihafenstcllung von Hamburg und Bremen im deutsche» Reiche, welches handelspolitisch Abtheilungsvorstände und vortragende Näthe in den Ministerien; der Präsident des Landeskonsistoriums; der Generaldirektor der Slaalsbahnen; die Kreis- und Amtshauptleute; Srtlichcs >md ZSchsijcheS. Frankenberg, 19. Oktober 1888. fr Am Nachmittag des 16. Oktober wurde in der Fischerschenke zu Sachsenburg die Jahresversammlung des Frankenberger Bezirksoerbands zur Fürsorge sür dre aus Straf- u. Besserungs anstalten Entlassenen abgehalten. Der genannte Verband umfaßt bekanntlich die zur früheren Ephorie Frankenberg gehörigen Kirchspiele. Die Jahresversamm lung war leider, zum Teil wegen Ungunst der Witterung, nur spärlich besucht, doch hatten die Vertreter der ein zelnen Ortschaften, welche nicht persönlich erscheinen konnten, zumeist schriftliche Berichte cingesendet. BuS diesen, wie aus dem mündlich Berichteten läßt sich mit teilen, daß auch im abgclaufenen Verbandsjahre zur be zeichneten Fürsorge reichliche Veranlassung vorlag. ES wurden von den Anstaltsdirektionen teils beim Vorsitzenden des Verbands, teils bei den einzelnen Pfarrämtern 48 Entlassene oder Beurlaubte aigemeldet. Von diesen haben sich 5 weder beim Ortspfarrer noch bei den vom Kirchcnvorstand bestellten Pflegern vorgestcllt, 7 andere haben sich neuer Vergehungen schuldig gemacht; dagegen konnte von der Mehrzahl des Restes Erfreuliches oder doch nichts Uebles berichtet werden. Auch an solchen, die dem Verband in früheren Jahren zugewiesen wurden, waren im ganzen günstige Wahrnehmungen gemacht worden. Was insbesondere die nach Frankenberg Ent lassenen betrifft, so hat für diese Herr Fabrikant Vogelsang dem Herrn Oberpfarrer als unermüdlicher und umsichtiger Pfleger zur Seite gestanden, Ueber die nach Mittweida Bekanntmachung. Auf Folium 238 im hiesigen Handelsregister ist am heutigen Tage verlautbart worden, daß die Firma Ernst Thurecht in Niederwiesa ihren Sitz nach Chemnitz verlegt hat und daher dieielbe im hiesigen Handelsregister in Wegfall kommt. Königliches Amtsgericht Frankenberg, am 17. Oktober 1888. Wiegand. Seidler. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zu- ständigkeit der Amtshauptmannschaften ausgenommen sind." Der Zoüanschlutz von Hamburg «nd Bremen, Melcher lange Zeit zum Beginn dieses Jahrzehnts der Gegenstand heftigsten Streites in Deutschland gewesen, ist nun Thatsache geworden. Wir können es heute kaum noch verstehen, wie man sich über diese wichtige wirt schaftspolitische Angelegenheit eine Zeit hindurch so ge waltig erhitzen konnte; es zeigt sich auch hierbei wieder einmal, daß Prinzipienstreit und praktische Ausführung ost himmelweit von einander verschieden sind. Die beiden Hansestädte hatten bei der Errichtung des neuen deut schen Reiches ihre bisherige Freihafcnstellung garantiert erhalten, so lange sie selbst nicht den Wunsch aussprechen würden, in den deutschen Zollvervand einzutreten. Po- litisch mit dem Reiche auf das Engste verbunden, blieben Ke in wirtschaftlicher Beziehung Ausland. Dieser Zu- stand führte manche Verdrießlichkeiten und Zollplackereien herbei, die auch in den Hansestädten selbst bitter empfun- Len wurden; aber man glaubte doch an die Freihafen« Kellung im Interesse des Welthandels festhalten zu sollen. Mach Einleitung der neuen deutschen Wirtschaftspolitik ergaben sich aus der Sonderstellung Hamburgs und Bre mens aber vermehrte Reibereien, und die Dinge spitzten sich so zu, daß Fürst Bismarck mit der Fortvcrlcgung der deutschen Zollämter aus beiden Städten zu drohen begann. Erfolgte die Ausführung der angekündigten Maßregel, so war der Binnenhandel der beiden Städte total erschüttert, und so begann man denn in Hamburg wie in Bremen die Sache sich reiflich zu überlegen. In Hamburg faßte man zuerst einen Entschluß, dem sich Bremen bald anschloß. Man betrachtete d.e Handels- bcziehungen genau und erkannte, daß für eine kleinere Anzahl von Großindustrien, welche Artikel zur Ausfuhr produzierten, zwar die Freihafenstellung unbedingt nötig sei, wenn eine fernere Existenz dieser Betriebe gewähr m d. Bekanntmachung. «usstelluna eines -c?er Verordnung vom 23. September 1879 angeordnete wÄ- na^ aller derjenigen hier wohnhaften Personen erfolgt ist, des Gerichtsersassun^ nachstehend abgedruckten Bestimmungen zur Ausführung und G-Äw^ 27. Januar 1877 zu dem Amte eines Schöffen schrift zufolge " berufen werden können, so wird dieses Verzeichniß gesetzlicher Vor- mäbrend der aem^,i?.O- bis mit 28. Oktober dieses Jahres austtegem Expeditlonsstunden zu Jedermanns Einsicht an Nathsstelle der aÄÄwnN AMeit oder Vollständigkeit dieser Liste können innerhalb n t schriftlich oder zu Protokoll an Nathsstelle angebracht werden. Frankenberg, am 18. October 1888. Der Rath. »r Kaenbler, Brgrmstr. Gerichtstzerfasfungsgesetz 8 i,, m 2?' Januar 1877. . 1 Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von EM Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: loren haben - die Befähigung infolge strafgerichtlicher Verurtheilung ver- - 2- Personen, gegen welche das Hauplverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet »st, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschrankt sind. Amte eines Schöffen sollen nicht einberufen werden: . . Pbr onen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebens- sahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3 Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffent lichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassuugsgesetze- vom 27. Januar 1877 enthaltend, vom 1. Mürz 187V. 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufe«