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Rückständiges Schulgeld wird durch Zwangsvollstreckung beigetrieben. H 23S Anmeldungen zur Fraueuarbeitsschule, welche den 1«. Oktober in der früheren Weise einen neuen Kursus beginnt, nimmt der Unter,eicbnele Moutag und Dienstag, den 8. und 9. Oktober, vor mittags 11—18 Uhr in seinem Amtszimmer entgegen. Frankenberg, 5. Oktbr. 1888 Schuldirektor Engert. der höheren Mädchenschule, welche nur bei Betheiligung von mindestens 6 Schülerinnen gebildet wird, 50 Mark jährlich an Schulgeld zu entrichten. 8 2. Für die mit Beginn des Schuljahres eintretenden Kinder wird das Schulgeld immer vom 1. April ab berechnet. Beim Austritt mit Ablauf des Schuljahres ist stets bis 31. März zu bezahlen. Es macht daher keinen Unterschied, ob der Beginn oder der Schluß deS Schuljahres vor oder nach diesen Terminen erfolgt. Bei Aufnahme oder Abgang außer der Zeit ist der betreffende Monat voll zu rechnen, wenn die Aufnahme in der eisten, der Abgang in der letzten Hälfte geschieht, während im umgekehrten Falle Schulgeld für den Monat, in welchem Aufnahme oder Abgang erfolgt, nicht erhoben wird. 8 3. Vergttnstiguuge». Erziehungspflichtige, welche mehr als 3 Kinder in die einfache und mittlere Volksschule schicken, haben nur für 3 Kinder Schulgeld zu bezahlen. In den Genuß des unentgeltlichen Schulunterrichts treten stets die ältesten Kinder eines Erziehungspflichtigen. In der höheren Mädchenschule, deren FortbildungSklasse, der allgemeinen Fort, bildungsschule und in der Frauenarbeitsschule werden keine Vergünstigungen gewährt, auch kommen Schüler und Schülerinnen dieser Abtheilungen bei Berechnung der Ver günstigungen nicht in Betracht. 8 4. Den Kindern der an der hiesigen Bürgerschule angestcllt gewesenen, aber pen- stonirten oder verstorbenen Lehrer kann im Falle des nachgewiesenen Bedürfnisses schulgeldfreier Unterricht durch den Schulausschutz verwilligt werden. 8 5 Für schulpflichtige Kinder, welche durch Privatlehrer oder im Hause unterrichtet werden und deshalb die hiesigen Bürgerschulen nicht besuchen, ist die Hälfte des für die Abthsilung derselben festgesetzten Schulgeldes an die Schulkaffe zu entrichten. 8 6 Für schulpflichtige Kinder, deren Eltern Unterstützung aus der Armenkasse er- ! halten, kommt bas Schulgeld in Wegfall. 8 7- Ist ein Kind durch länger als drei Monate dauernde Krankheit am Schulbesuche behindert, so kann der Schuiausschuß auf Ansuchen der betreffenden Eltern oder Er- i Sicher einen Erlaß oder Ermäßigungen des laufenden Schuljahres eintreten lassen, i 8 8. Kindern im 9 Jahre des Schulbesuchs kcknn durch Beschluß des Schulausschuffes -für das 9. Schuljahr eine Befreiung vom Schulgelde gewährt werden. Bekanntmachung für die Ortskrankenkasse zu Ebersdorf. Alle Arbeitgeber der zur Ortskrankenkasse versicherungspflicbtigen Personen werden hiermit aufgesordert, dieselben sofort und spätestens bis Mittwoch, den 1V. ds. Mts., bei dem Unterzeichneten schriftlich oder mündlich anzumelden, und haben die Arbeitgeber für etwaige aus der Unterlassung der Anmeldung für sie entstehenden Nachtheile aufzukommen. Bei der Anmeldung sind anzugeben: der Vor- und Zuname des Arbeitgebers, der Vor- und Zuname des Arbeiters, Geburts-Ort, -Tag und -Jahr, des Letzteren Wohnort, Art der Beschäftigung und jährlicher bez. täglicher Arbeitslohn. Ebersdorf, den 6. Oclober 1888. Der Vorstand der Ortskrankenkasse Friedrich Müller, Bors. „ 8.40 mittlere Bekaantmachumg. Wie zur Anzeige gekommen ist, Hal das unbefugte Kartoffellesen auf den Feldern wiederum überhand genommen. Wir sehen uns veranlaßt, mit dem Be merken davor zu warnen, daß dasselbe nach 8 242 beziehentlich 370/ des Neichs- strafgesetzbuchs als Diebstahl beziehentlich Genußmittelentwendung zu bestrafen ist. Frankenberg, am 4. October 1888. Der Rath. Nr. Kaeubler, Brgrmstr. Bekanntmachung. Dle Sparkasse zu Frankenberg, unter Garantie der Stadtgemcinde sleh-nd, ,st an allen Wochentagen g.öffnet: Vormittags von S 1S Uhr, Nachmittags von S-4 Uhr. Einlagen werden Mlt s vom Hundert auf's Jahr verzinst. Gelder zum Ausleihen gegen hypothekarische Sicherheit oder gegen VerMllällllK voll km liegen jederzeit bereit und sind bei pünktlicher Zinsen- Zahlung einer Auskünvlgung bisher niemals unterworfen gewesen. Frankenberg, am 6. Oktober 1888. Der Nath. vr. Kaeubler, Brgrmstr. Bckanntmachnng. Mit dtU.'l. Januar 1889, treten in Bezug auf die Erhebung des Schulgeldes in der Stadt Frankenberg folgende Bestimmungen in Kraft: I Schulgeld für Kinder hiesiger Einwohner. II. Tchulgeld für Kinder vom Gute Neubau und aus Gunnersdorf. 8 9- Die Schulgeldsätze für Kinder vom Gute Neubau und aus Gunnersdorf unter liegen vertragsmäßiger Regulirung. III Sonstige Auswärtige. 8 10. Für Kinder von Erziehungspflichtigen, die außerhalb des hiesigen Schulbezirks wohnen, sind außer einer Einschreibegebühr von 3 Mark, welche bei der Ausnahme zu entrichten ist, jährlich an Schulgeld portofrei an die hiesige Schulgeldereinnahme zu zahlen: Anserrtt werd« I «L »M- M ur Kaltem Sarps» »etlt bereckiitt. Sktnster Jnse««» bett», »a Pf,. S-mplijitrteun»«»» - »ell-risch- JuserE , «ch besonder«» , Tarts. für die s-weMW ' Ultend-rtumrner M - vormittag» to Uhe» j Im Monat August oder September tiefes Jahres sind aus einem Hause an der Freibergerstraß- hier 15 Glück theils in trockenem, theils in feuchtem Zustande befind liche Kalbfelle gestohlen worden. Zur Ermittelung des Diebes wird dies andurch bekannt gemacht. Frankenberg, am 5. Oktober 1888. Der Rath. Vr. Kaeubler, Brgrmstr. Grü. Bekanntmachung. . ^.V^anntmachung vom 21. Dezember 1887, die Mitbenutzung U Frankenberg und zu Oederan s-it-n der Landge- Ke« dastg-nbetreffend, (siehe 298 dieses Blattes vom Jahr-1887) .deutlichen Kenniniß gebracht, daß das mit dem Stadtrathe zu Frankenberg vereinbarte VerlragSverhältniß auf unbestimmte Zeil, vorbehältlich vierlel- lahriger Aufkündigung, verlängert worden ist. Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, am 2. October 1888. v. Gehe.Dch. 8 i- Das Schulgeld wird nach folgenden Sätzen erhoben: 6.— einfache Volksschule Al „ 30.00 höhere Mädchenschule (ä)/ Das Schulgeld ist unaufgefordert in monatlichen Raten voraus zu bezahlen. Für einen .Fortbildungsschüler sind 4 Mark, für den Besuch der FortbildungSklasse Kassenverwaltung. 8 12. Die Verwaltung der Schulkaffe "wird vom Stadtrathe nach denselben Grund sätzen, nach welchen die Sladtkaffe verwaltet wird, durch den für erstgedachte Kaffe angestellten Beamten geführt und sind die alljährlich abzulegenden Schulkaffenrech nungen dem Schulausschusse zur Prüfung vorzuleqen, worauf dieselben der Durchsicht und Richtigstellung seilens d-r Bezirksschulinspection, sowie dem vorschriftsmäßigest Moniturversakren seilens der Stadtverordneten, von welchen sie nach Erledigung dnt/ dagegen gezogenen Erinnerungen richtig zu sprechen sind, unterliegen. H Druckexemplare von vorstehenden Bestimmungen sind von jetzt ab gegen Erlegung des Selbstkostenpreises in unserer Sladtsteuereinnahme zu beziehen. Frankenberg, am 25. September 1888. Der Rath. - . , I>r Kaeubler, Brgrmstr. H. in der einfachen (6) i „ , „ „ mit,l-«n (I!) s Volksschule, " o, 6, 7 j höheren Mädchenschule (4), — „ in der Fortbildungsklaffe der höheren Mädchenschule. Für einen Fortbildungsschüler sind jährlich 4 Mark Schulgeld zu entrichten.