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1888 Z 172 sn. Schulgeld für Kinder Hiesiger Einwohner. 8,40 mittlere 30,00 höhere Mädchenschule, (^) 63, 52,, ektor. »gegangen. 60 80 e 16 22 j Donnerstag, den 26. Juli. einfache l Nolksickule (0) j mittlere / Ehrlich. .... ....... 9 1 I °I 1 Mich-. )en versLied nsere theuie, swester und oigtländer, as wir nur Anserate wert« ' mit » Pfg. für »iS gespaltene Sorpu»- jcile berechnet. «leinst« Jnset-t« betrag so Pfg, «omplizierte linbt«- »ellarische Inserats , nach besondere» Laris. Inseraten-llnnaifE für die jeweUig^- Lbend-Nummer W »ormittagl ro U-L, Der Rath, vr. Kaeubler, Brgrmstr. Kindern im 9. Jahre des Schulbesuchs schusses für das 9. Schuljahr eine Befreiung v Nähe kann Nachmittag Herrn Q thmarkt. M u«: 610 Rind:r 6 Schweine m>! Rindvieh erster iware mit Ein- d geringwertig! Schlachtgewicht M. die nümliche . VonHüMMii" st SS, nMstü Paar zu M kz n. Geringwers !. da« Paar. Bei '. Sorte 42 bi> 41 M. Pro 50 Raffen fehlten. Uen Preise, öS leisch, ab. nnerstag, den on der Fried- Juli 1888. » Kinder gehörigen. Frankenberg und Chemnitz, am 18. Juli 1888. Der Rath der Stadt Frankenberg. Der Könial. Bezirkssck (la. 8.) Vr. Kaeubler, (I,. g.) Dachs, Brgrmstr. Schulrath. ehmarkt. Sm getrieben: 266 Schweine, 105 aren,ür..in^. Ht53 bi« 56 M, III. Oaililät ei« 45 M., nag. d. Lebendgewicht : 51 bi« 53 W. arcl 28 di« 30 :r 100 Psd.ke- Sommer: ugend bis t1»x »u ;rrn » 56 63., ... 8 1- Das Schulgeld wird nach folgenden Sätzen erhoben: 6,— LV. Kintreiöung. Z 11. Rückständiges Schulgeld wird durch Zwangsvollstreckung beigetrieben. ' ^^"N'gl. ÄmkhaiP,Mannschaft Flöha drsH-, ' . König,. Ämkgerichts nnö des Ztadtcats M Frankenberg. Bekanntmachung. Nach 8 14 des Gemeindeabgabenregulativs vom 14. Februar 1883 ist die 8. Rate der diesjährigen Gemeindeaniagen bis zum 1. August d. I. an die Stadtsleuereinnahme (Rathhaus, 2 Treppen) abzuführen. Wir machen die Abgabenpflichtigen hierdurch unter Bezugnahme auf 8 71 des obgedachten Regulativs noch besonders aufmerksam. Frankenberg, am 25. Juli 1888. Bekanntmachung. Als stellvertretender Gutsvorsteher für den selbststänorgen Gutsbezirk Neubau ist der jetzige Pachter des genannten Gutes, Herr Friedrich Gustav Müller da- selbst, am 20. dieses Monats in Pflicht genommen worden. Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, am 23. Juli 1888. —- v. Gehe. D<b. Kassenverwaltung. § 12 Die Verwaltung der Schulkasse wird vom Stadtrathe nach denselben Grund sätzen, nach welchen die Stadtkasse verwaltet wird, durch den für erstgedachte Kasse angestellten Beamten geführt und sind die alljährlich abzulegenden Schulkassen rechnungen dem Schulausschusse zur Prüfung vorzulegen, worauf dieselben der Durchsicht und Richtigstellung seitens der Bezirksschulinspektion, sowie dem vor schriftsmäßigen Moniturverfahren seitens der Stadtverordneten, von welchen sie nach Erledigung der dagegen gezogenen Erinnerungen richtig zu sprechen sind, unterliegen. 8 13. Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1889 in Kraft. Frankenberg, am 12. Juli 1888. Der Rath der Stadt Frankenberg. Die Stadtverordneten. (1-.8.) str. jur. Johannes Kaeubler, (I,. 8.) Rechtsanwalt Eduard Priber, Bürgermeister. Vorsteher. Die unterzeichnete Bezirksschulinspektion ertheilt zu den vorstehenden Bestim mungen über die Erhebung des Schulgeldes in der Stadt Frankenberg vom 12, Juli 1888 hierdurch Genehmigung. Der Nath. I>r Kaeubler, Brgrmstr. U. Bekanntmachung. Andurch bringen wir die oub V ersichtlichen neuen Bestimmungen über die Erhebung des Schulgeldes in den hiesigen Bürgerschulen, welche mit 1. Januar 1889 in Kraft treten und für alle Kinder in der Abtheilung L und 0, sowie für die Mehrzahl der Kinder in der Abtheilung eine wesentliche Verminderung des Schulgeldes enthalten, mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß, daß, wie aus § 1 hervorgeht, das Schulgeld von jenem Zeitpunkte an nicht mehr nach den Emkommensabstufungen, sondern nach festen Sätzen erhoben wird, sowie daß Exemplare des Regulativs nach erfolgter Drucklegung desselben zum Selbstkosten preise beim Schulgeldereinnehmer zu haben sind. Frankenberg, am 23. Juli 1888. Tas Schulgeld ist unaufgefordert in monatlichen Raten voraus zu bezahlen. Mr einen Fortbildungsschüler sind 4 Mark, für den Besuch der Fortbildungs- uasse der höheren Mädchenschule, welche nur bei Betheiligung von mindestens 6 Schülerinnen gebildet wird, 50 Mark jährlich an Schulgeld zu entrichten. . 8 2. Für die mit Beginn des Schuljahres eintretenden Kinder wird das Schulgeld immer vom 1. April ab berechnet. Beim Austritt mit Ablauf des Schuljahres ist stets bis 31. März zu bezahlen. Es macht daher keinen Unterschied, ob der Beginn oder der Schluß des Schuljahres vor oder nach diesen Terminen erfolgt. Bei Aufnahme oder Abgang außer der Zeit ist der betreffende Monat voll zu rechnen, wenn die Aufnahme in der ersten, der Abgang in der letzten Hälfte geschieht, während im umgekehrten Falle Schulgeld für den Monat, in welchem Aufnahme oder Abgang erfolgt, nicht erhoben wird. 8 3. Vergünstigungen. Erziehunqspflichtige, welche mehr als 3 Kinder in die einfache und mittlere Volksschule schicken, haben nur für 3 Kinder Schulgeld zu bezahlen. In den Genuß des unentgeltlichen Schulunterrichts treten stets die ältesten Kinder eines Erziehungspflichtig'en. In der höheren Mädchenschule, deren Fortbildungsklasse, der allgemeinen Fortbildungsschule und in der Frauenarbeitsschule werden keine Vergünstigungen Mährt, auch kommen Schüler und Schülerinnen dieser Abtheilungen bei Berechnung der Vergünstigungen nicht in Betracht. 8 Den Kindern der an der hiesigen Bürgerschule angestellt gewesenen, aber pen- stonirten oder verstorbenen Lehrer kann im Falle des nachgewiesenen Bedürfnisses ichulgeldfreier Unterricht durch den Schulausschuß verwilligt werden. 8 . Für schulpflichtige Kinder, welche durch Privatlehrer oder im Hause unter richtet werden und deshalb die hiesigen Bürgerschulen nicht besuchen, ist die Hälfte des M die Abtheilung derselben festgesetzten Schulgeldes an die Schulkasse zu entrichten. K S- „ b-r Armen!-,,- Für schulpflichtige Kinder, deren Eltern erhalten, kommt das Schulgeld in Wegfall. 8 7. . ..-rnde Krankheit am Schul- Jst ein Kind durch länger als drei Monate der betreffenden Eltern besuche behindert, so kann der Schulausschuß aus Schulgeldes emtreten oder Erzieher einen Erlaß oder Ermäßigungen ve lassen. Mche. >e uns Mon- ,eurer, guter > Großvater, ster osenbaum, )0N uns ge- nur hierdurch a Entschlafe- n 26. dss, Behausung, . Juli 1888. ttm losenbaum md Enkel ¬ in Classe 4, 5, 6, 7, höheren Mädchenschule O), 50 „ inderFottbi^ Für einen Fortbildungsschüler sind jährlich 4 Sch g s knatäravt s mit äea attew ssdorx. I« O Bestimmungen über ist Wütig itts WWes iü str Elast Franktüderg. Schutgeld für Kinder vom Ku^Weuöau und aus Kunnersdorf. Die Schulgeldsätze für Kinder vom^ Gute Neubau und aus Gunnersdorf unterliegen vertragsmäßiger Regulirung. Sonstige Auswärtige. Für Kinder von Erziehungspflichti§ en, die außerhalb zu zahlen: 24 in der einfachen (6)) Nnskzsckuile 30 „ in der mittleren (L) i VolkssaMe, Erscheint täglich, Besicllungen nehmen alle Post- ansiallcn, Postbrlen und di. Ausgabe. > "" " Aezirks««^ Freitag, -eu 27. M., von Vormittags 9 Uhr an «-« «latteru Zimmerspähne unter Vorbehalt des Angebotes und gegen gleich Acht-nw- Gräflich Vitzthum'sche Kagettverwaltung. d.ntseben und österreichischen Bädern, Sommerfrischen rc. liefern wir daß nur dafür insgesamt 40 Pf. Sv»