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1888 ^M^enbe^MEag^/E ^eziMAkE^ M«, »«rEa-» »Uz«i. Amtsblatt -er König!. Amtshauptmmmschast Flöha, -es König!. Amtsgerichts uu- -es SlMltts M FrMkenöerg. «tllebe Ns. dse. l«t. am 27. April 1888. 'S. ». April, NsÜie iosme saffend, Erscheint tLslich, «it «»«nahm« der kenn, nnd Festtage, aten» sllr den f»l- gende» Lag. Prell vlerteljührlich > M. «0 Ps«„ monatlich so Pfg., Einzel. Nm. d Pfg. vesttliungen nehmen alle Post- anslallen, PoslbrLn und die tlutgabe- stellen del Tage blattei an. W-ch. pril, letz!« lusfühnivg MW v, IN» n — n »I — » » ^6O»I - es». ntbrücke. Auszüge«, el. Zj Uhr. «WUM« Dienstag, dm 1. Mai. i^Wi" Asi, AmtShauptmann vr. von «vtt«. U. E ,M. Mr »» geidalteq« K»«tzhO> Münster Insa««» »«»-« « W. «mchlljlmtriichtm Weuarrftye z MUh r-E, g»s««t«.«MWS Mi die MülW UHEN-^KMMKtk ED Bekanntmachung, die öffentlichen Impfungen betreffend. Die in Gemäßheit des Gesetzes vom 8. April 1874 unentgeltlich vorzunehmenden öffentlichen Impfungen be, Jmpfrevifione« werden in diesem Jahre in der Zett vom S. Mai bis 18. Juli und 5. September bis 18. Oktober nachmittags von 8 bis 4 Uhr in der Aula des BLrgerfchulgevSudeS fiatlfinden. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder aller in hiesiger Stadt aufhältlichen Kinder, welche im Jahre 1887 oder in frühere» Jahre« geboren und noch nicht, bez. ohne Erfolg geimpft worden sind, werden hierdurch aufaefordert, zu einem der oben an- gegebenen Impftermine im Jmpflocal mit ihren impspflichtigen Kindern zu erscheinen. Eltern, welche Kinder aus Gesundheitsrücksichten zur Zeit nicht impfen lassen wollen, haben dieselben behufs «neutgettiicher Srztticher Untersuchung in den Impfterminen vorzustellen. Eltern rc. deren impfpflichtige Kinder durch Privatärzte bereits geimpft worden find, oder während der Jmpfperiode noch geimpft werden, oder auf Grund privat- Srztlicher Zeugnisse zurückgestellt worden find oder noch zurückgestellt werden, haben Impfscheine und bez. BefreiungSzeugniffe in den Impfterminen vorzulegen. aub« dn^agKtd^ <u§ Daube « tko. ,c. —; außer»«« w RuekSWOUe pr »astwat Anton Richter (tm Lrbaericht) in Niedere»test» Hx. »ar WsiAEmachmtd^^^ teriebriaade63"»u Oderersatzcockmtssion tm Bezirke der V. Jnfan- lowi« der sanstiq-n in dl-I-m .mbnm 8 v., 11., 1». und 14. Mai 1888 « , vormittags 110 Uhr ein, am 9. und 12. Mai von Bor- mittags 8 Uhr, am 1, und 14 Mai von Vormittags 9 Uhr ab _ „ » vantttot« zu Ä dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnlß gebracht wird, daß diesjährigen Musterung alS dienÄanglich bezeichneten, znm «andstnrm I. Aufgebots in Vorschlag gebrachten, ferner die als dauernd untauglich» bezeichneten, tngleichen die wegen körperlicher Fehler von den Truppentheiltn zurückgewiesenen Einjährig-Frei- konsti^n Militärpflichtigen, welche dnrch ihre Ortsbehörde dkslinvere Ordre erhalte« werden, zu Vermeidung der in 8 24", 8 61' und S 71 verbunden mit 8 65' der Ersatzordnung angedrohten Strafen und Nach- theilt, an dem vorgedachten Orte und zu den oberwähnten Zeiten vor der König« lichen Oberersatzcommission Pünktlich sich einzufinden haben Die vorgeladtnen Mannschaften haben gemäß Z 65 IS 3 der Ersatzordnung zu Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 10 M. ihre OrdreS ««d Loos«ngSschet«e mitzubringeu und bei der Aushebung vorzulegen. Leber Muitärpflichtige, welche sich im AuLhebungStermine vorstellen, ohne in den Srundlisten des AuShebungsbezirkes enthalten zu seilt, ist nur dann eine endgültige Entscheidung zu fällen, wenn ihre Identität festfteht und die vorgelegten Papiere eine Entscheidung mit Sicherheit zulaffen. Hiernächst wird noch darauf Mmerksam gemacht, daß nur solche Reklamationen, Anträge auf ZurückWimg WkäMiWd, deren Veranlassung erst «ach Beendigung dis diesjährigen MnsterungSgeschästeS entstanden ist und welche spätestens im Aushebungstermine angebracht und bescheinigt werden. Diejenigen Personen, wegen deren Erwerbs« beziehentlich ArbeitS- und Aufsicht-« unsähigkeit di« Reklamation nach 8 30 IS 2a und d und § 31 IZ 1 der Ersatz« ordnung erfolgt, haben gemäß 8 62 IS 7 Absatz 4 und 8 31 IS 4 der Ersatzord« nung im AuShebungStermtne persönlich mit zu erscheinen, während etwa vorgelegte Urkunden obrigkeitlich beglaubigt sein müssen (8 64" und ' der Ersatzordnung). Rach Beendigung de- AuShebungSgeschästeS sind Reklamationen ««r bmm zulässig, wenn deren Veranlassung erst nachher entstanden ist. Die Herren Stammrollenführer des Bezirke- werden hiermit aufgefordert, zu dem betreffenden Aushebungstermine sich einzufinden und die RecrutirungSstamm« rollen mitzubringen; ebenso sind von den inzwischen in die Stammrollen bewirkten Einträgen Nachträge unter Beifügung der betreffenden LoosungSscheine sofort anher, «icht aber erst im AuShebungStermiue einzureichen. Ter Civilvorsitzende -er Ersatzkommisfivu -es AushebungsbeztrkeS Flöha, Bekanntmachung. Mai, RachmittaaS 3 Uhr Mb«» werden, und wollen sich da^ Lm^n?: zu dieser Zeit im Gasthof zu GeiferSbach einfinden. °°^m ^^«rbende Seifer-dach, den 28. April 1888. Dvi« 8vI»nIv»r«t«iS. htmt» st Wh. . ^"ern, Pflegeeltern und Vormünder, w,«läe ihre Kmd» ^ziehen? oder^ab«? —> AU Ms» Gleichzeitig machen wir auf di« nachstehenden ^5«ry > v ' Angehörigen der Impflinge aufmerksam. Frankenberg, den 26. April 1888. Der Rath« »m. SU»-««--, «rgrwftr. «r. Weryattungsvorschrifte» für die Angehörige» der Impflinge. Au- einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten ^ Scharlach, Maserst, DlphtheriliS, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartigeEMjünd^ natürlichen Pocken herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termine nicht gebracht werden. Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper und Mit reinen Kleidern gebracht werden. Auch nach dem Impfen ist möglichst große Reinhaltung de- JÄpflingS die wichtigste Pflicht. ' " ' 8 4 -- / Wenn da- tägliche Baden des Impflings nicht ausführbar «st, so versäume maa wenigsten- die tägliche sorgfältige Abwaschung nicht. § 5« Die Nahrung de- «indes bleibe unverändert. 8 6 Bei günstigem Wetter darf dasselbe ins Freie gebracht werden. Man vermeide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die direete Sonnenhitze. , 8 7.' : 'M. Die Impfstellen sind mit größter Sorgfalt vor dem «ufreiben, Zerkratzen M vor Beschmutzung zu bewahren. Die Hemdärmel müssen hinreichend «eit sein, damit sie nicht durch Scheuern die Impfstellen reizen. 8 8. '' - ' ' Nach der erfolgreichen Impfung zeigen sich vom vierten Tage ab klein« Bläschen, welche sich in der Regel bis zum neunten Tage unter mäßigem Fieber vergrößern und zu erhabenen, von einem rothen Entzündung-Hofe umgebenen Echutzpocken ent wickeln. Dieselben enthalten «ine klare Flüssigkeit, welche sich am achten LeH« M trüben beginnt. Vom zehnten bi- zwölften Tag« beginnen diir Pocken zu einem Schorfe einzutrocknen, der nach drei bi- vier Wochen von selbst abfällt. Die Ent« nähme der Lymphe zum Zwecke weiterer Impfung ist schmerzlos und bringt Mr Kinde keinen Nachtheil. Wird sie unterlassen, so pflegen sich die Pocken von selbst zu öffnen. 8 9. Bei regelmäßigem Verlaufe der Jmpfpocken ist ein Verband überflüssig, fall- aber in der nächsten Umgebung derselben eine starke, breite Röthe entstehen sollte, oder wenn di« Pocken sich öffnen, so umwickelt man den Oberarm mit einem in Baumöl getauchten oder noch besser mit Vaseline bestrichenen kleinen Leinwandläppchen. Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein Arzt zuzuztehen. 8 10. An einem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge zur Nachschau. Dieselben erhalten, wenn die Impfung Erfolg hatte, an diesem Tage den Impfschein. Der letztere ist sorgfältig zu verwahren. 8 11. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrankung, oder weil in dem Hause eine ansteckende Krankheit herrscht (8 1), nicht in das Jmpflokal gebracht werden, so haben die Eltern oder deren Vertreter die» spätesten» am Ter« mtnStage dem Jmpfarzt anzuzeigen. Montag, 7. Mai, Nach«. 3 Uhr.