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Amtsbla» der «gl. ÄmtshmMmmschch MH«, des Lönigl. Ämtszerichts M d« Ätadtrats M ^rmkeaderg. 0 . Wagen- queüe. >rt 3 M. ct 3jM hme. ÜIL- bge- «end»«»»«» ne »»natttaOI l» Uh». or- vo« bei ! it». 8. Mi, i, bis. Lchhetnt ttglU», „U il»rnähme der xonn-und Festtage, abends für den ssl» genden Lag. Preis »lcrtüjührltch 1 M. d0 Pf,., I wenatlich dv Pfg., I Linjel-Nrn. »Pfg. vestelliingrn nehmen alle Poft- enstalten, Pestbsten Md die «uSgade- s pellen del Lage» i dlaUel an. damit gewahrt, daß am Sonntag mancher mit seine? Witterungswünschen und -Hoffnungen „in den April ge- 4 gliedern zerfällt. Von jenen 43 Teilnehmern, welche sich aus allen Ständen rekrutieren, erhalten 12 Mann aus der Kreiskaffe freie Fahrt nach Dresden und zurück in die Heimat, frei Quartier und Frühstück, sowie 30 Mark, weitere 12 Mann nur 25 Mark Beköstigung-geld; die übrigen Teilnehmer müssen sich entweder aus eigenen Mitteln erhalten, oder bekommen Unterstützung aus der Sau- bez. Vereinskaffe. Während des Kursus wird früh von 8—12 und nachmittags von 3—7 Uhr geturnt, Sonn- und Feiertag» nur früh, während die NachMU- tage zu Märschen in die Umgegend benutzt werden. Der Zweck des Kursus besteht in der Ausbildung guter Tur ner zu Turnwarten und Leitern von Vereinen, die sich neu bilden oder keine geeigneten Kräfte besitzen ; neben jeder möglichen Turnübung finden im Kursus auch Un terweisungen im Samariterdienst statt. Die erlangte Zensur bildet den Befähigungsnachweis zum Vorturner und befreit beim Uebertritt in einen anderen Verein vom Pröbeturnen. — Ein hübsches Vorkommnis wird au» Meißen ge meldet. An der am Sonnabend abend in der dortigen Frauenkirche abgehaltenen Kommunion beteiligte sich näm lich, als letzter in der Reihe, auch ein durchreisender Handwerksbursche in seinem schlichten Anzüge ; sein Bün del hatte derselbe auf eine Bank gelegt. Einigen an der Kommunion teilnehmenden Bürgern fiel Vks auf —und nach Schluß der Kirche wanderte der Fremde wohlgemut und reichlich beschenkt seine Straße. m -7 Aus Leipzig wird unterm 2. d.M. geschrieben: „Bezüglich de» Ausstandes der Kürschnergehilfen und Amnestie. Es ist ein alter Gebrauch bei einem Thronwechsel, daß der neue Herrscher nach Antritt der Regierung von seinem höchsten und edelsten Rechte Gebrauch macht, von dem Rechte der Gnade. Die Gnadenbewilligung ist das größte Vorrecht des Herrschers, sie ist das Mittel, sich tausend und abertausend dankbare Herzen zu gewinnen, sie ist die Ursache zahlreicher Freudenthränen und Jubel- äußerungen. Der Herrscher tritt durch den Gnadenerlaß mit dem Volke tn die engste Verbindung, zu ihm in die innigste Berührung, und so viele, die der Gnadenerlaß nicht berührt und denen er nichts bringt, freuen sich mit jenen, die getröstet find durch das Wort des Fürsten. Der Gnadenerlaß greift der irdischen Gerechtigkeit vor, er mildert das Gesetz, das strenge Strafe auf jeden Fehl tritt setzt; aber das Gesetz richtet doch nur nach dem Buchstaben, es darf menschliche Regungen in dem beson deren Etnzelfalle nicht kennen, es muß das Schuldig aussprechen, wenn Schuldbeweise vorhanden find, unbe- > kümmert darum, ob nicht da- Thun des Schuldigen, von einem höheren Standpunkt aus betrachtet, in anderem Lichte erscheint, al» vor dem Forum der Justiz. Da bleibt dem Verurteilten als letzte Hoffnung de» Fürsten Gnade. Im Altertum wurde als die letzte Instanz für den Verurteilten bei den Römern das Voll hingestellt, die Berufung an dieses konnte eine Strafänderung her beiführen; die neuere StaatSverfaffung übertrug da» Gnadenrecht dem Fürsten als Vater und Ersten de» Volke». In de» Fürsten Namen spricht der Richter da» Urteil, aber nur der Fürst selbst spricht das köstliche Wort der Gnade au«, das den schwergetroffenen Men schen heben, zur Reue und zur Besserung führen kann. Die Gnadenbewilligung entspricht dem göttlichen Gebot der Nächstenliebe; strenge und gerechte Justiz nur kann im Lande die Ordnung wahren, Ruhe und Recht aufrecht erhalten; wer gegen die einmal yufgestellten Satzungen sich vergeht- die..bindend sind ebenso für den Fürsten, , wie für den letzten des Volke», der hat die Sühne für seine widergesetzliche Handlungsweise zu leisten, die Strafe zu dulden. Aber e» ist nicht die Aufgabe allein des modernen Staatswesens, den gebeugten Miffethäter völlig zur Erkenntnis seiner Schuld durch Zuteilung an- gemessener Strafe zu bringen, eS hat auch die Pflicht, denen, welchen die Neigung und der Wille inne wohnt, von neuem auf den Bahnen von Recht und Gesetz ehr, sich und gewissenhaft zu wandeln, die Umkehr zu «leich. tern, ihnen die rettende Hand zu bieten, und angekündigt wird jenen Armen dieser Wille durch das Fürstenwort: ' Gnade! Schwer mag e» wohl in einzelnen Fällen sein, die Gnadenbewilligung auszusprechen, aber hier gelten vor allem auch die Worte der Schrift: Richtet nicht, auf daß Ihr nicht gerichtet werdet! . , . Kaiser Frievrichs Regierungsantritt hat nun ebenfalls die erwartete Amnestie gebracht, deren Veröffentnchmm m „Reichsanzeiger" am Sonnabend erfolgte. Der Straferlaß erstreckt sich hauptsächlich . ' 1) auf diejenigen Personen, welche bis zum 31. März wegen Beleidigung der Majestät oder eines Mitgliedes des kgl. Hause», wegen Verbrechen oder Vergehen in be zug auf die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte (88 105—109 des Strafgesetzbuches), wegen der in den 88 110, 112—116 und in den W 123, 130, 130», 131 des Strafgesetzbuches als Widerstand gegen die Staats gewalt oder als Verletzung der öffentlichen Ordnung be- zeichneten Verbrechen und Vergehen, wegen der in den 88 196, 197 des Strafgesetzbuches gedachten Beleidigun gen, wegen der mittelst der Presse begangenen oder in dem Reichsgesetze über die Presse vom 7. Mai 1874 vorgesehenen Vergehen und Uebertretungen, wegen der nach der Verordnung über das Versammlung«- und Ber einigungsrecht strafbaren Handlungen, durch Erkenntnis oder Strafbefehl eines preußischen Zivilgerichts zu Freiheits- oder Geldstrafen rechtskräftig verurteilt sind; 2) auf diejenigen Personen, gegen welche bis zum 31. März wegen Uebertretungen Haft- oder Geldstrafen oder wegen anderer als der unter 1 bezeichneten Vergehen Freiheitsstrafen von nicht mehr als 6 Wochen oder Geld strafen von nicht mehr al» 150 M. oder beide Strafen vereinigt von einem preußischen Zivilgericht rechtskräftig verhängt worden find. Ist in einer Entscheidung die Verurteilung wegen mehrerer strafbaren Handlungen ausgesprochen, so greift diese Gnadenerweisung nur Platz, sofern die Strafe insgesamt das oben bezeichnete Maß nicht übersteigt. Selbstverständlich hat der Gnadenerlaß nur Giltigkeit für Preußen, aber er wird auch in den übrigen Teilen des deutschen Reiches ein teilnehmendes Echo finden. Weise Beschränkung liegt in dem Erlaß neben weitgehen der Gnadenbewilligung, und im übrigen dürfen wohl manche noch, deren Begnadigung der Amnestieerlaß nicht ausspricht, auf Grund eingereichter Gnadengesuche auf Erfüllung ihres Wunsches rechnen. Die ältesten Postbeamten im Berliner KabinkttSpost- amt erinnern sich nicht, je eine solche Anzahl von nach Tausenden zählenden Briefen aus allen Teilen Deutsch lands in so kurzer Frist tn den Händen gehabt zu ha ben, wie jetzt, die sämtlich an den Kaiser gerichtet find und Gnadengesuche enthalten. Örtliches und Sächsisches. Frankenberg, 3. April 1888. -j- Die Osterfesttage selbst haben leider nicht ganz gehal ten, wa» der Karfreitag mit seiner sonnigen Witterung ver- sprach. Schon am Spätnachmittag de» Sonnabend stellte sich vorübergehend Regen ein und die damals laut wer denden Befürchtungen waren nur zu gerechtfertigt. Vorwie gend kühl und unfreundlich ist die Witterung bis heute gcbli^ ben, sodaß wohl manche „Partie ins Freie" unterblieben ist — traten doch am ersten Feiertag auch Regenschauer und sogar leichter Schneefäll ein, welch' letzterer sich Übrigens heute früh in ganz geringfügiger Weise wieder holte. So hat der 1. April wenigsten» sein Privilegium schickt" würde. - N f Die heutige Ziehung der 4. Klaffe der kgl. säch- r fischen Landeslotterie hat nach Frankenberg und zwar Z in die Kollektion de» Herrn Schulze auf Nr. 79446 den § Haupttreffer der Klaffe in Höhe von 60000 Mark ge- ; bracht. Wie verlautet, ist der Gewinn auf kleine Anteile ? gefallen und hat überall große Freude bereitet. t h — Gelegentlich der letzthin in Roßwein stastge- fundenen Musterung wurde zwei Rekruten ihre Porte- r monnaieS mit 27 und 7 Mark Inhalt gestohlen. Der Dieb, ein kurz zuvor Gemusterter, wurde zwar alsbald darauf ermittelt und festgenommen, hatte aber schon da« Geld zu einem neuen Anzug, den er bereit» auf dem Leibe trug, verwendet. —ch Dresden, 2. April. In der kgl. Turn- lehrerbiidungSanstalt hierselbst findet gegenwärtig der 14lägige Ausbildungskursu» für Vorturner statt. Der- selbe begann am Sonnabend vor Palmarum und schließt am Sonnabend nach Ostern mit dem Preisturnen der Teilnehmer und der Zensurenerteilung an dieselben. Er soll in jedem Jahre zur selbe« Zeit stattfinden und wird Heuer überhaupt zum zweiten Male abgehalten.' Am vorjährigen Kursus nahmen 24 Mann teil/diesmal find - eS schon 43 aus allen Teilen von Sachsen, welcher Lurn- krei» tn 26 Gaue und 468 Vereine mit ca. 44500 Mit« Bekauntmachlmg. . Z Auf Folium 238 im Handelsregister für de« hiesigen AmtSgerichtSbezirk ist am heutigen Tage die Firma: Ernst Thurecht in Niederwiesa verlautbart und als de ren Inhaber Herr KM Ernst Thurecht daselbst eingetragen morde«. Königlich Sächsisches Amts^r^cht^rankenberg, am 28.MSrN888. des revidirten OrtSstatuts betreffend den Schlacht- und Fletschbeschauzwang iu Ar Stadt Frankenberg vom 15. April 1887, alle Schein« und HiUU, welche E den Hausbedarf einzeln« Familien hiesiger Stadt bestimmt uK in An W der Letzteren geschlachtet werden ebenso wie alle» im Schlachthof geschlachtet« Meh dem Fletschbeschauzwang beziehentlich der Trichinenschau, unterliegemD^ I«doch außerhalb des SchlachthofeS durch einen der hiesigen geprüften und verpflich- teten empirische« Fleischbeschau« (Trichinenschau«) untersucht werden. Zuwiderhandumgen werden nach 8 20 des genannten Ortsstatuts bestraft. Frankenberg, am 3. April 1888. D e r R a t h. »r. Kaeuvler, Brgrmstr. K °och„Len 4, April, . LM. Bekanntmachung. Christiane Therese verw. BSHme in AnerS- ^^lurbuchsÄ^-r««^ d,s BrandverficherungS-Cataster-, Nr. 149 res Murvuch» für «uerswalde gelegenen Grundstück eine »««richten. M-itwi-hfchlffchte-ei ReichSgewerbeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1883 ^aen ff^dnung hterdurch bekannt gemacht, etwaige Einwendungen hier- beruhen, bei deren Verlust Erscheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, allhier anzu- mhme"aus^ ^ Zeichnungen und Erläuterungen d« Anlage liegen hier zur Einsicht- Königliche Amtshauptmannschaft Flöha, am 28. März 1888. von Gehe. u. Bekanntmachung, den Fleischbefchau-(Trichinenschau)zwang betreffend. Wir sehen uns wiederholt veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß nach 8 4 Absatz 4 kV» entram»!, zen, Ber- tebeustia, Regen Ha llt«. M- neu Leit, 1 haben b» x und bii I. 60 Pf. l nach 13- irterHeil- 'alen Le- Nt, mit, sehen, un- fsstörun«. Trnub w »» HMNgkv kp. beiplf. Ilen ätvln. 'SSlM s. kim» «m un- mä swä «Mn» i.VrrM- uvllsal»