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^tzirksa^^ Amtsblatt der König!. Ämtshauptmannschaft Flöha, -es König!. Amtsgerichts und -es Sta-trats zu Frankenberg. bestimmt find^"erbMen^v?r" 'i r Srlchelnt tL-llch, mit Ausnahme der Sonn-und Festtage, abend» sür den fal zenden Tag. Peet» dlerleljährltch , M. »o P!».. monatlich 50 Psg., Einzel-Nrn. b Psg. Bestellungen ! nehmen alle Post- onftaltcn, Postbaten und die Ausgabe stellen de» Tage blattes an. wäre die.Eungung der appennmifchcn Halbinsel vielleicht noch nicht vollzogen; aber der Retter in der Not hat sich für seine Dienstleistungen auch ganz gehörig bezahle» lassen, hat sogar Wucherzinsen genommen. Der Feldzug 1859 war schon die beiden von Italien an Frankreich abgetretenen Provinzen Nizza und Savoyen wert, und damit war der Tnbut der Dankbarkeit Italiens dem großen Nachbar reichlich geleistet. So dachte man w,- Italien, aber nicht in Paris. Die gloriose französische " Idee, das Mittelmeer zu einem Binnensee Frankreich» ' zu machen, zählte unter den in Anrechnung zu bringen den Faktoren Italien in keiner Weise mit, obgleich da» sehr notwendig war. Denn Italien ist wehrlos, wen» i eine andere Macht alle Küsten de» MittclmeereS vo» L teile« in den Weg treten könnte, welche nur die dummen Geographen nicht mit russischen Farben umzeichneten, die aber eigentlich zu Rußland gehört, daran hat in Peters burg niemand gedacht. Deshalb war es ein schlimmes Erwachen der russischen Regierung aus ihrem schönen orientalischen Traum und daher schreibt sich der grimme Haß der Moskowiter gegen Oesterreich-Ungarn. Genau ebenso steht es mit dem Verhältnis zwischen Frankreich und Italien. Nach Pariser Anschauung ist Italien ein Königreich von Frankreichs Gnaden, daS also auch die Pflicht und Schuldigkeit hat, zu thun, was von Paris aus angeordnet wird, das gehorsam dieselbe Trompete blasen muß, wie Paris. Frankreich hat ja nun aller dings recht viel für Italien gethan, ohne seine Hilfe mungen Anwendung: ) au) Landsturmpflichtige, welche durch KonsulatS-Alteste Nachweisen, daß : sie in einem außereuropäischen Lande eine, ihren Unterhalt sichernde ) Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibende rc. erworben haben, können sür die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas von ) der Befolgung des Ausrufs entbunden werden. H Bezügliche Gesuche sind an den Civtl-Vorfitzenden derjenige» Ersatz-Kommission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller Nach ' abgeleisteter Dienstpflicht im Heere oder in der Flott« zum Land- ) sturm entlasten, bezw. von vornherein (bisher der Ersatzreseroe ? zweiter Klaffe) dem Landsturm überwiesen sind. dd) Der Uebertritt aus dem Landsturm ersten Aufgebots in den de» zweiten Aufgebots erfolgt mit dem 31. März desjenigen Kalender»)) jahreS, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird. Di« Land sturmpflicht im zweiten Aufgebot erlischt mit dem vollendeten 4S. ' Lebensjahre, ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung bedarf. . ä) Angehörige der bisherigen Ersatzreserve erster Klaffe sind nunmehr Ange- ) hörige der Ersatzreseroe. Diejenigen der gegenwärtigen Seewehr angehö rigen Mannschaften, welche derselben von Hause aus durch die Elsatzbehör- - den überwiesen sind, werden nunmehr Angehörige der Marine-Ersatzreserot. Die Mannschaften der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreseroe gehöre» zum Beurlaubtenstande und erhalten in Folge hiervon veränderte Militär- -) papiere. Frankenberg, am 18. Februar 1888. . H Königliches Bezirks-Kommando. wehr-Kompagnie anzumelden. „ ,.» m,-, Di« Unterlassung dieser Meldung zieht die in 8 67 de» RerchS-Mlsitär-Gesetze» angedrohten Strafen — Haft, Geldstrafe resp. Nachdienen — nach sich- . Die vorstehend erwähnte Meldefrist ist für diejenigen Personen, welche sich außtt- < halb Deutschlands bez. auf Seereisen befinden, bis zum 80. September 1888, , beziehungsweise wenn dieselben vor diesem Zeitpunkt nach Deutschland zurüakehre», oder bei einem Seemannsamte des Inlandes abgemustert werden, bis »4 Sage «ach erfolgter Rückkehr bez.'Abmusterung verlängert. Hierbei wird gleichzemg bekannt gegeben: , ) as Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes — 11. Februar 188» — bereits dem Landsturm angehörigen Personen, welche nicht zu den vor» stehend aufgeführten Categorien gehören, treten, je nach ihrem Lebensalter, ' zum Landsturm I. bez. II. Aufgebots über. ) d) Angehörige der Ersatz-Reserve zweiter Claff« werden Angehörige det Landsturms ersten Aufgebots. I e) Auf Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Bestim- Zur erstmaligen Aufstellung der Listen der Landwehr Mge^ot» sich sämmtliche im Jahre 18S0 oder spStergeboreneuP^sonen Offiz e^ , Sanitäts-Offizier«, obere Militärbeamte, UnterosftM«, Mannschaften, unters beamte -, welche nach abgeleisteter gesetzlicher Dienstpfllcht in der Landwehr (Flotte und S-ewehr) beziehungsweise als geüote Ersatz-Reseroiste» nach Ablauf der Ersatz Reservepflicht b-reitS zum Landsturm entlassen sind, mündlich oder schriftlich bis 18. März 1888 „ bei der zuständigen Militärbehörde, Offiziere, Sanitäts-Offiziere und obere Military Beamte bei dem Bezirks-Kommando, alle übrigen Personen, unter Vorlage ihrer Mi H litär-Papiere, soweit solche noch vorhanden, im Stationsorte der betreffenden «.and» : . - «u I psg . für V» ) grfpoltkoe «ochM »Ule bemhnck., WnWtjierteivaiM «Larisch« " Mch b«s»»d«k« für die Mch» «Wad«««« M ,I v-nnttta-» »VW. Die beiden Rivalen im Westen, Frankreich und Italien, beginnen jetzt ganz genau dasselbe Spiel, welches zwischen Rußland und Oesterreich-Ungarn längst im Gange ist. Die letztgenannten beiden Staaten waren früher die besten Freunde von der Welt, sie ha ben im Laufe ihrer Existenz wohl wiederholt zusammen, aber niemals gegen einander Krieg geführt. Rußland aber betrachtete stch immer als den großen Herrn, Oester reich hingegen als den kleinen Knirps, dem man gutmü- tigerweise etwas unter die Arme greifen müsse, damit er nicht ganz von der Bildfläche verschwinde. Daß dieser Knirps auch einmal ein großer Mann werden und seinem bisherigen großen Freunde auf einer Stell« unseres Erd Bekanntmachung. Mit Rücksicht auf di- Freitag, den 2. März vs. IS., stattstndende Bubtagsfeier wird^u^Grund gesetzlicher Bestimmungen hiermit Folgendes veröffentlicht: 1. Concertmustken und andere, namentlich die mit Musikbegleitung verbun denen geräuschvollen Vergnügungen an öffentlichen Orten: an den Buß tagen und deren Vorabenden und an dem Todtenfestsonntage. 2. Theatralische Vorstellungen: an den Bußtagen. An dem Todtenfestsonn tage sind solche Vorstellungen nur in geschloffenen Räumen gestattet. Auch wird vorausgesetzt, daß zu denjenigen theatralischen Vorstellungen, welche an den Vorabenden der Bußtage und am Todtenfestsonntage auf- geführt werden, angemessene ernste Stücke gewählt werden und namentlich die Aufführung von Poffen und ungeeigneten Lustspielen unterbleibt. 3. Oeffentliche Versammlungen aller Art, sowie Versammlungen der Innungen und anderer Genossenschaften: an den Bußtagen und am Todtenfestsonntage. 4. Oeffentliche Tanzbelustigungen, ingleichen aber auch Privatbälle, selbst wenn dieselben in Privathäusern oder in Localen geschloffener Gesellschaften abgehalten werden: an den Bußtagen oder deren Vorabenden, sowie am Todtensestsonntage und dem vorausgehenden Sonnabende. II. Was den öffentlichen Handel anlangt, so ist nach den gesetzlichen Bestim mungen an Sonn-, Fest- und Bußlagen der Verkauf der Arzneimittel, sowie von Brod und weißer Bäckerwaare zu jeder Zeit, der Verkauf der sonstigen Eß- und Materialwaaren, ingleichen der Kleinhandel mit HeizungS- und Beleuchtunqsmatertal außer der Zeit des Vormittagsgottesdienstes, der Detailhandel auch mit anderen, als den vorstehend ausgenommenen Gegenständen an Sonn- und Festtagen, jedoch mit Ausnahme des Charfreitags, der Bußtage und des Todtenfestsonntags, zwischen dem Vor- und Nachmiltagsgottesdienst und nach beendigtem Nachmittagsgottesdienste ge stattet. Desgleichen hat das evangelisch-lutherische Landesconsistorium Inhalts Ver ordnung vom 11. April 1883 nachgelaffen, daß bis auf Weiteres in Frankenberg während des Winterhalbjahres der zuletzt gedachte Detailhandel an gewöhnlichen Sonn- und Festtagen auch während des Abendgottesdienstes sta-tfinde. Insoweit nach Vorstehendem der Detailhandel nicht gestattet ist, dürfen auch die betr. Kaufs- und Gewerbsläden, Magazine, Mark buden und Schaufenster nicht offen gehalten und Verkaussstände mit Waaren nicht belegt werden. Zuwiderhandlungen ziehen die gesetzlichen Strafen nach sich. Frankenberg, am 29. Februar 1888. Der Stadtrat h. »r Kaeubler, Brgrmstr. K. wegen L»LLt die G«»nadvu«Inumuivi. des Tageblattes »«» welche Mitten wir uns daher bis Donnerstag mittag. Für Sonntag bestimmte Inserate erhalten rechtzeitige und allgemeine Verbreitung in der am Sonnabend abend zur Ausgabe gelangenden Nummer. Vie LipeMioa äes r^dlstte-r. auf den Monat März werden von uns, mV allen Postanstalten und den Zeitungsboten angenommen. Lu» ««Utto» V«8«I»I»ttv». Bekanntmachung. An die Bezahlung der am 1. Februar dieses Jahres fällig ge wesenen Gruudste«erbettr8ge wird hiermit nochmals erinnert. Frankenberg, am 27. Februar 1888. Der Stadtrat h. »r. Kaeubler, Brgrmstr.