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in M: M 10. Di< de« « st ¬ acht Silv 'Ls, L und Z! cv -i: I- § k->.! fe IU- der - P.1 *8 maK Z «rieb Heiße jem ü«ij h aus denen er »«t KM W von sucht S» Moc wich, «rak Ml gend lonu einer Leide B«r idung mit ») alle «ehr d) Kon demt wüst auch verfl 8 « o «LdvitStügä iv. Rvipruch, der 5. Februar ^x-Z s-L -LZ M.Sß. 8^? ^dieser BaMrbeiten; Landgemeinden, selb- E finde so Mw d^n verwandele» j Februar eine Z wendeten vier S 13 Für M >ti«n Kanal'. Wege-, Strom-, Deich-, Mel IrainirungS- und andere? Erd-Bauarbi wen),..Stubenbohnen, Anbringung, Al harquisen, Jalousien) rc. treibender eine Bauarbeit ausführt, 1 zur delt weih reich volle Hau Lesch in Betreff der Nachweisungen v-A HW- Bauarbetten. Stchchstage er- ißt« für die lm ^3 »'S aven -5-^ einhl 8 !äeE tivem gewerbsmäßigen Baubeiriebe auSgeführt^ cheztze«, der ¬ jenige, für dessen Rechnung dieselben ausgeführt werden. Für die Verpflichtung zur Einreichung der Nachweisungen ist eS an sich ahne Bedeutung, ob, der Unternehmer «ine physische oder ein« juristische Person, eiN Kom- mrmalvervanv öder eine Privatperson ist- -u verwende«. /' ' , ßM Mchrveisuvg ist Mr vorzulegen für djejenige» Monat«, in welchen Bauar- lä.^Iv der Na^Msüna flüd die in Pkin vetteffeNven Monät bei Ausführung der Bauhrdeit verwendeten Arbeitstage(eiiisHlirßlich der haMn und der Ptertel- Arbeitstige) anzugeben, desgleichen die von den Versicherten hierbei verdientem Löhne und Gehälter. M l. Zur Einreichung von Nachweisungen sind gemäß. 8 22 Absatz 1 'allversicherungSg-setzeS verpflicht. Ün nicht gewerbsmäßig aU UM. U seine Nachweisung vorzulegen; dagegen ist eine solche für Wichen und find in derselben die sechd Arbeitstage, welche KL Ausführung des Dachumdeckens verwendet worden sind, MMMMuM Kbtz MMHMerstchLten hierbei verdteMn Löhney und Gehältern aufzusühren. Wenn dagegen eine Bauadbeit ßch über zwei Monate erstreckt» in jMwiWNiat aber mehr als sechs Arbeitstage zu thrU-MGEHru^ «MNytzthMVden find, K ist für jeden dieser Monate eine besondere RachmetsuuK rechWiiitz MüWlSN. Wetzt z. B., die oben aufgeführte Arbeit des DachumdeckeuS hätte vierzehn fordert und vom 24. Januar M 8. Februar 1888 gewährt, so m... ... Monat Januar auf die Ausführung verwendeten sieben Arbeitstage spätestens am 3. Februar eine Nachweisung eingereicht werd«», desgleichen für hie sm Monat Fe bruar verwendeten sieben Arbeitstage spätestens am 3. März. In der Nacyweisung M deit MMkt LMuar wäre auf Seite 1 des Formulars die Frage ß mit „Nein" zu beantworten; dagegen wären in der Nachweisung für den Monat Februar auf Seite 1 des Formulavss diz FMG y, L pud - mst „Jg" zu beantworten. Gleiches gilt, nynn «in« BaMtbest sich zipei Monate erstreckt und im ersten Monat mehr als sechs, iyi zweftsn Monat nur sechs Mr weniger als sechs Arbeits tage zu ihrer Ausführung verwendet werden. In diesem Falle ist nicht nur für den «krW Monm, sondern auch für den zweiten, obgleich in diesem, für sich allein ge nommen, Nicht Mehr äks sechs Arbeitstage verwendet worden sind, Hpe Nachweisung vorMtztn. In der Nachweisung für den zweiten Monat ist hierbei durch Bejahung der äuf Seite 1 NS Formulars unter Ist. s Wellten Frage ersichtlich zu machen, daß die Bauarbeit, auf deren Ausführung iin zweiten MöNät Arbeitstage verwendet wurden, eine schon im vergangenen Monat begönNM M Gänzen mehr als sechs Arbeitstage erfordernde Bauarbeit wär. W«nn D. die mehterwähnte Arbeit des DachumdeckeuS am 20. Januar 1888 VegöMen Md äM 4. Mbrüär geendigt hätte, stichlet, für die iw Monät JaNUar auf die Ausführung (Md beN Hieravf treffenden Lohti) spätestens am 3. ureichen und kür die im Monat Februar hierauf ver- enS am 3. Mätz eine weitere Nachweisung vorzulegen. M NächweisuNgen P VSS Mn avKdöuckle Formular ästriktSgememdm in Bayern, Amtskorporatippen fg, Semter in der Provinz Westfalen rc.) üMMdere ß öffentliche Korporationen (z. B Deich- oder MeliorationSverbändtz. Mchen. U gemeinden oder Stiftungen), welche Baubeiten als MtuMWer in eigener Regie ausführen, bezüglich dieser WrÄrheiten. , 3. Nachweisungen find einzuretchen für diejenigenMMrdeiten. zu beritt Musführung, einzeln genommen, mehr als sechs Arbeitstage thmHÄtch verwendet morden find. Letzteres ist sowohl dann der Fall, wenn «in Arbeiter mehr als sechs Arbeitstage thättg gewesen ist, als auch dann, wenn mehr als sechs Arbeiter einen Arbeitstag thätig waren, als auch dann, wenn überhaupt Arbeiter zusammen mehr als sechs Arbeitstage (Arbeitsschichten, Tagewerke) aufgewendet Habens 3. Bezüglich der Verpflichtung zur Einreichung einer Nachweisung macht es ketten Unterschied,, ob e- sich . vm^iM WMu Mr um die Unterhaltung und »iederyerskllung bestehender BaulMWn Whelt, , , , " " 4-. Nichv verpflichtet- zur Einreichung, von. WLMiiungM folg«», d. h. es find eHMHttg M di; arbeiten Nachweisungen einzureichem ä TöNkp nach Ablauf des Monats, also BaMWen längstens bis zum 3. F«br ft. Kenn der dritte Tag eines Monats einSonnsag ö allgemeiner Feier- M-G sä endigt die.FriÜMr Vorlegung der Nachweisung für die im vörheraehen- M Monat aMgesümM Bimarbetten mit Ablauf d«s nächstfolgend«« Werktages. 12. Meyn ein» einzelne Bauarbeit, zu deren Ausführung mehr al» sechs Ar- Leitstäge thätsächlich verwendet werden, sich über zwei Monate erstreckt, uvd auf den erfiev Monat Mr sechs oder weniger als sechs Arbeitstage entfallen, so ist für den ersten Monat keine Nachweisung vorzulegen. Dagegen find in die Nachweisung für den zweiten Monat die sämmtlichen auf die Ausführung der Bauarbeit bis dahin verwendeten Arbeitstage, sowie Vie sämmtlichen von den Versicherten dabei verdien ten Löhne und G-Hälter aufzunehmen. Betr Ord, Uv« von ») das Reich und die Bundesstaaten bezüglich derjenigen Bäuarvenen, weiche von ihnen als Unternehmer auSgeführt werden^. ... d) alle Eisenbahnverwaltungen, einschließlich dUd bahn«». ÄrbeitsbaMen.oder ähnlichen MeWhKMMn, MMgW vW- ohne UebertragMg. an einen auderrn Unternehmer, MchWekt «M- - vömmen« und gelohnte Arbeiter Md BötriebSbegpite) auSgeführt werdens H PÄsoNrn, welche.gew«rbS»M«MMWm (Hoch- oder Tief bäuarbeiten MSführeu» bezüglich dieser Arbeiten; > ä) Unternehmers welche Bauarbeiten ausführen, die als Nebenbetriebe oder Mfseruw fetzen, Ti paratur 1 IÄ K ZU. sertil ö beim KWUir-.^ilchvit mnder-), Gypser-, arbeiten bei Bautest, für die Blitzableitern, für Schreiner tet Bauten, für Eisenbahn- aemerbSniäßigen Betriebe nicht dehört, auch nicht zu demselben in dem Verhältnisse «ine» Nebenbetriebfs (8 9 Absatz 3 des UnfallversichtrungSgesetzrS beziehungsweise - 9 Absätz 2 des Bauunfallverslcherungsgesetzes) steht, Iso ist bezüglich dieser Bau arbeit eive Nachwsisung ebenso einzuretchen, als wevn ein Nichtüewtrbetreibeüder «ine Baiärrbeit audsührt. Es tst also z. B. eine Nachweisung vorzulegtn, wenn lein Bauschlosser im Regiebetriebe für sich ein Wohnhaus errichtet. 8. jEine Nachweisung ist sticht einzuretchen bezüglich solcher Bauarbeiten, welche eine Privatperson für ihre Rechnung (als Unternehmer) allein und ohne Gehülfen und sonstige Arbester auSgeführt hat. Dagegen ist eine Nachweisung einzureichen, wenn des der Ausführung eintr Bauarbeit ein Familjenangehöriger des Unterneh mers als. Gehülfe^oder sonstiger Arbeiter beschäftigt war, mit Ausnahme der Ehe- ,kqu, welche niemals als eine von ihrem Ehemanns beschäftigte Arbeiterin Hilt. Im Uebrigen ist die Pflicht zür Einreichung der Nachweisungen weder von der Zahl der bei der Ausführung der Bauarbett beschäftigten Arbeiter, noch von der Art der Ausführung (Handbetrieb, Motorenbetrieb rc.) abhängig. , d9. ^Zu^Ettreichimg Nr^achweisuiig verpflichtet ist der Unternehmer der Baü- -Als Unternehmer im Sinne d«s BauunfallverficherungSgesetzes gilt bei Bauur- Teile elfleS Mdtten B^kiebes anderweit versichrruMpflichtig sinh. Die laufenden Reparaturen an den zum Betriebe der Land- und Forstwirlhschaft dienend«» Gebäuden und die zum Wirthschaftsbetriebe ge hörenden .BMnkckltzr- > «Id sonstigen Bauarbeiten, insbesondere die die sem Zweck dienende Herstellung oder Unterhaltung M MM, Dämweu Kanälen und Wasserläufen, gelten als Theile des Mo- und MM schastlichen Betriebes, wenn sie von Unternehmern land- und forstwirth- schaftlicher Betriebe ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf ihren Grundstücken auSgeführt werden. Wenn aber solche Bauarbeiten nicht von dem Unternehmer desjenigen land- oder forstwtrthschaftlichen Be triebes, zu dessen Gunsten sie vorgenommen werden» Ar Hgen« Rechnung avsgrsührt werden, so gelten st« nicht als Theile dieses Betriebes. Die laufenden Reparaturen an den Gebäuden, weiche zu. den im 8 1 M MWMstcherüMMtzes vom 6. Juli 1884 gedachten Betrieben diene«, und die zum lausenden Betriebe gehörenden Bauarbeiten gelten als Theile des Fabrik- rc. Betriebes, wenn sie von dem Unternehmer des Fabrik- rc. Betriebes ohne Uebertragung an andere Unternehmer auf seinem Grundstücke ausgeführt werdens Di« Verpflichtung zur Einreichung von Nachweisungen Wt weg: ») sür Kommunalverbände oder andere öffentliche Korporationen, wenn dit- selben bezüglich aller oder einzelner Arten der tion ihnen als MieMh- mer ausgeführten Bauarbeiten derjenigen Berufsgenossenschaft, welche in dem betreffenden Bezirke für Äe NMtbeweibendeif.M ttlteffesiben Att errichtet ist (Mstwu Berufsgenossenschaft »der di«, betreffende BaugewerlS- Berufsgenossenschaft), durch eine von ihrem "" sprechende Erklärung als Mitglied beigetreten >< Lctm. k<M Bamrbeilen, betreffs hexen M Er" d) süx Aommuyalyerbände öder andere öffentlb LandeS-Zentralbehörve auf deren Antrag erk nahwe der durch dte Versicherung entstehen! der deV, BerDMM der Prämien zu Grunde zu legenden Arbeits Md Gehälter in Wusch und Bogen festgesetzt worden ist '(8 29 des j unfallv^rstcherungsgesetzeS). Nachweisungen sind votzulegen für Bauarbetten jeder Art, also für Maurer-, fDilchdeckex-, Sreinhauer-, -Brunnenarbriten, Tüncher-, Verputzer- (WD- , Stuckateur-, ptaler- (Anstreicher-), Gläser-, Klempner- und Lackittr- obringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Tischler-), Einsetzer-, Schlosser- und Anschlägerarbeiten »t-.it,, v. D5V. S9X. k UlLu- IdOMjokLAt. übiis I.-Wjii» -ei«? Wchn die Arbeit nicht »ach Tagtlöhnen, sondern nach einer Akkordsumme be zahlt wurde, so ist der verdiente Lohh nach Maßgabe der in jedem Monat auf die Aüssührimg verwendeten Arbeitszeit zu berechnen und in dte Nachweisung p«S be treffenden Monats einzustellen. In die Nachweisungen sind die vän den Versicherten verdienten Löhne uich Se- HMer voll «inzusetzen, auch wenn sie Yen Betrag von vier Mark für den ArlteltStag übersteigen. Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge, letztes« nach OrtSdurchschnittSpreistN berechnet. DU 'Arbeitstage, Löhne 'und Gehälter derMi -den -BauarbUwu chEAgUu^öe- riebSbeHmten, deren JahresärbettsverVienst,an ^Mn-Mr GMlt W>0 MM über- teigt, sind in die Nachweisungen picht, aufzunehmen. 15. In den Nachweiirmgen sind der Gegenstand dtr Bauarbeit und Pie Art >«S Betriebes genau zu'bezei hnen, insbesondere ob derUM . lediglich «in ' st oder unter Benutzung siementar^r Kräfte (Mnd, Wasser, Dampf, Luft rc ) erfolgt. Wenn bei der Ausführung einer Bauarbeit mehrere Artrn (Kategorie«) non Bauarbtiten vertreten waren — z. B. bei der AuSsühxung eives Schuppens j fanden Maurers, Zimmer- und Dachheckerarbesten statt —, so find dte sämmtlichen Arten an zugeben, und, wenn Möglich, für jede! Art die verwendeten Arbeilstage und Pie ver dienten !Löhne getrennt aufzüführen. Ist letzteres nicht angängig, so ist diejHaupt- kategorie besonders hervorzuheben. . ; . , 16. Die Nachweisung W der ödn dri' ZeMralbehötd« bWwMteN züfifindigen Behörde vorzulegen, in deren Bezirk Ule vAUarbeit auSgeführt wurde^ tz-rtjedes^einzelne Barykjekt ist jein« besopdere Nachweisung einzureichen. 17. Ist der Unternehr >er elmr DaüäMk^ZMWhäst, ob er «ine Nachweisung vorzuleßen habe, so wird dei selbe gut tzthun, Äe Einreichungsfrist nicht unbenutzt ver streiche« zu lassen, wenn er sicher sein Mill, den aus der Nichteinreichung einet vörzu- legendep Nachweisung sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm DM unbenommen,, in der S seine Verpstichtung-zur? S , e 18. Schließlich werden dt^ bethefttgten Unternehmer noch- befonders darauf auf- nnerksam aemächt,'M, weM 'fie W'WUMbW'RÄEmAk »W rechtzeitig oder nicht vollständig etnreichen, die von dtt LäMS-Aepträthehördö bestimmte Behörde die Nachweisungen nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse selbst aufzustellen oder zu ergän- uar 1888 ab zu er- ... .. auSgeführten Bau- ä Di«. «HreKUg Dß lsipastenS binnen drei ' > für dik m GKn änuar auSgeführten Februar ' . Monats ein Sonntag ö M hat vom 1. allgemeiner Feier ¬ hat, daß sie zur Uebbr- Lasten für leistungsfähig „ÄMWensindl . «ss für -KofnnmnätöerbM öffentliche Korporationen und aridere Bauherren, welch« retzelmäßttz dhne Uebtrträgüng an ändere Unternehmer Bauar- beitty ausführen, wenn auf ihren Antrag von der Verwaltung der Mit der PsrufSgrNossensthaft verbundenen VersicherüngSänstult der Betrag Arbeitslöhne