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^ 69. 24. März 1904. Mchtamriicher Teil. 2731 Fr. Linl; sche Buchtzarrdlirng Friedr« Val. Lintz 2746 in Trier. Lolin, ^.us§6^vLliIt6 Vollrs-, volkstülnlielw unä einkaoöe Lun8t- lieäkr. ^u8Ag,I)6 L. 2 ^ 10 ^U8§. 6. 1 R. Papanschck in Mährisch-^stratt. 2744 Die Neueren Strahlungen. 1 ^ 50 Schlesische Verlags-Anstalt v. L. Schottlaender 2740 in Breslau. Kremnitz. König Karl von Rumänien. 2. Aufl. 2 geb. 3H Julius Springer in Berlin. 2745 Hugo Ltcinil; in Berlin. 2744 Verlag der Archiv-Gesellschaft in Berlin. 2741 Verlag des Berliner Studenten Almauach P. Schober, 2745 Akadern. Buchhandlung in Berlin. Nichtamtlicher Teil. Die Bestrebungen des Akademischen Schuhverein» in der Praxis. Es scheint, daß verschiedene Kreise derjenigen, die sich vor der Ausbeutung durch den Buchhandel schützen z» müssen glauben, der Ansicht sind, daß nun nachgerade der Worte genug gewechselt seien und endlich Taten folgen müßten, wen» nicht die ganze, mit so großem Lärm inszenierte Sache in Mißkredit kommen solle. Es wurde zwar stets behauptet, daß man gegen den Sortimentsbuchhandel durchaus nicht Vorgehen wolle, wenn auch Professor Bücher ihn als den Parasit des Buchhandels hingcstellt hatte. Aber ihn aus der Prodnktionsvcrteilnng auszuschalten, lag angeblich durch aus nicht in dem Bestreben des Vereins. Auch jetzt hat er selbst noch keinen dahingehenden Vorstoß unternommen; aber man dürste doch nicht fehlgehen in der Vermutung, daß der in Nr. 58 dieses Blattes vom ll. März initgcteilte Fall des Professors vr. W. Ostwald in Leipzig auf die Be strebungen des Akademischen Schutzvereins zurückznführcn ist. oder doch als durchaus in der Richtung seiner Betätigung liegend anerkannt und gebilligt werden wird. Der Fall des Vertriebs durch den Versasser erhält dadurch eine solche Bedeutung, daß er wohl eine nähere Betrachtung rechtfertigt. Der genannte Professor bietet einem bestimmten Kreise von Interessenten für seine Werke diese zu dem Buch händler-Nettopreise an. ohne seinen Verleger darum zu fragen. Die Frage, ob er hierzu die Berechtigung hat. läßt sich von verschiedenen Seiten betrachten. Zunächst ist es wohl zweifellos, daß ein solcher mehr oder weniger ausgedehnte Vertrieb eine in gewerbs mäßiger Form sich vollziehende Verbreitung des Werks im Sinne des Verlagsrechts darstellt. Gewerbsmäßige Form hat in dem vorliegenden Falle schon die ganze Art der Verbreitung, durch Inserat, unter Angabe einer be stimmten Verkaufsstelle, und angesichts des Umstandes, daß es sich um eine unbeschränkte, also größere Anzahl von Exemplaren handelt. Ob der Vertrieb einen Gewinn ergibt öder nicht, ist für die Frage gleichgiltig. Das ursprünglich einen Teil des Urheberrechts aus machende Recht der ausschließlichen Verbreitung bildet nun einen wesentlichen Teil des Verlagsrechts. In der Tat be stimmt denn auch das Verlagsrecht schon in Z 2 klar und deutlich; -Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbrei tung des Werks zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist.« Das Recht der ausschließlichen gewerbsmäßigen Verbreitung geht aber gemäß dem S 1 des Verlagsgesetzes vom Versasser aus den Verleger über (wenn nicht bezügliche Beschränkungen aus drücklich ausgemacht worden sind). Es ist dann Sache des Verlegers, andern das Verbreitungsrecht zu übertragen. Das tut er, indem er das Buch den Sortimentern zum Zweck dieser Verbreitung überläßt. Es ist aber klar, daß er die Berechtigung der Verbreitung eines Werks, die ihm ausschließlich zusteht, vergeben und (natürlich in be stimmten. aus der gesetzlichen Pflicht des Verlegers zur ordnungsmäßigen Verbreitung sich ergebenden Grenzen) ver weigern kann, wem er will. Wenn er dem Verfasser ver bietet. sein Werk zu verbreiten, so tut er nichts andres, als was ihm das Gesetz über das Verlagsrecht vom IS. Juni 1901 ausdrücklich zubilligt und dem Verfasser ausdrücklich verbietet! In dem vorliegenden Falle macht K. F. Koehlers Antiquarium, das in dem Inserat der »Zeitschrift für an gewandte Chemie« sonderbarerweise als die billige Bezugs quelle angegeben ist. ohne daß die Firma von dieser Angabe etwas wußte, eine aufklärende Bemerkung. »Herr Geheim rat Ostwald,, heißt es dort, »hält sich für berechtigt, die ihm gehörigen, auf Grund vertraglicher oder ver- lagsrechtlicher Bestimmungen erworbenen Exemplare seiner Werke, wie seinen Hörern, so auch denjenigen Ge lehrten zu seinem Einkaufspreise zugänglich zu machen sd. h. zu verkausenj. die bei ihm darum nachsnchen.« Es geht daraus hervor, daß der Verfasser keine Winkel züge hat benutzen wollen, um sich in den Besitz von Exem plaren zu setzen. Das ist ihm aber in Wirklichkeit gar nicht gelungen, denn der Verleger hat ihm. nach dem er von der Anzeige Kenntnis erhalten hat. die Abgabe von Exem plaren verweigeit. Die Frage, ob diese Weigerung be rechtigt ist oder nicht, wird nun nach Vereinbarung des Ver fassers und des Verlegers zur gerichtlichen Entschei dung kommen. Die Quelle für die zu vertreibenden Exemplare sollte also lediglich der Verleger sein Sie konnten sich aus den Verfasser-Freiexemplaren und denjenigen zusammensetzen, die der Verfasser aus Grund des 8 28 des Vcrlagsgesetzes vom Verleger zu beziehen berechtigt ist. Dieser Paragraph verpflichtet den Verleger »die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, für welchen er das Werk im Betriebe seines Vcrlagsgeschästcs abgibt, dem Verfasser, soweit dieser es verlangt, zu überlassen«. Die Bestimmung hat kein neues Recht geschaffen, sondern nur einen bestehenden Gebrauch festgelegt. -Sie kann-, sagt die Begründung des Paragraphen, -nach verschiedenen Richtungen Bedeutung gewinnen, so, wenn der Verfasser eine neue Auslage veranstalten, die Verbreitung des Werks unterdrücken oder sie einem Dritten übertragen will.« Der Gesetzgeber hat aber gewiß nicht daran gedacht, durch die Kodifizierung des durchaus begründeten Gebrauchs dem Ver fasser eine Handhabe zu bieten, dem Sortimentsbuchhandel gegenüber einen unlantern Wettbewerb zu ermöglichen. Die Frage, ob der Verfasser berechtigt ist, seine Frei exemplare zu verkaufen, wird vielleicht zu bejahen sein. Anders wird wohl die Frage beantwortet werden müssen, ob er auch die vom Verleger zum Buchhändlernettopreis er worbenen Exemplare in gewerbsmäßiger Form derartig ver- 381'