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1990 Nichtamtlicher Teil. ^ 50, 1. März 1904. den Erwerber einen Schluß nicht darauf zu, daß unter dem mit der Firma übertragenen Geschäfte weitere Bestandteile derart ent halten waren, daß sie objektiv als genügendes Substrat für den Übergang der Firma zu erachten seien. Ist dies aber zu ver neinen, so ist ein solcher Vertrag als gegen § 23 des Handels gesetzbuchs verstoßend unter den Kontrahenten nicht rechtswirksam. (Urteil des Reichsgerichts, II, 29. Dezember 1903. 206/03; nach der Fachzeitschrift -Das Recht« ^Hannover, Helwingj 8. Jahrg. Nr. 4 v. 24. Februar 1904.) Geschäftsjubiläum. — Die ansehene Verlags- und Sortimentsbuchhandlung Heinrich Keller in Frank furt a/M. darf am heutigen 1. März auf glücklich voll endete fünfzig Jahre zurückblicken, seit sie unter der Firma dieses Namens besteht. Am 3. Januar 1842 erwarb Hein rich Keller, der Gründer der Firma, nach dem Tode von Siegmund Schmerler von dessen Witwe das Sortiment der Buchhandlung Siegm. Schmerler in Frankfurt a M., zugleich mit einer Reihe von Kommissionsverlags-Artikeln, und führte das Geschäft unter der Firma S. Schmerlersche Buchhandlung (Nachfolger Heinrich Keller) bis 1854. Am 1. März 1854 änderte er den Wortlaut der Firma. Seit diesem Tage trägt das Geschäft die Firma Heinrich Keller. Der Besitzer führte es mit wachsendem Erfolg und ließ sich namentlich angelegen sein, es durch einen sorgfältig gewählten, stattlichen Verlag zu erweitern. Namentlich pflegte er mit diesem die Gebiete des Kunstgewerbes und der Baukunst, auch der Heraldik und Statistik. H. Becker, I. H. Hefner v. Alteneck, Joh. G. Brandt, Friedrich Hofstadt, Fr. Sauerwein, August von Essenwein, Otto Hübner und viele andre Namen von Klang und Bedeutung zieren seinen Verlagskatalog. 1892 trat hierzu noch der statistische und heraldische Verlag von Otto Rommel in Frankfurt a/M. Heinrich Keller starb am 20. Juni 1884. Seit dem 1. Januar 1885 befindet sich das Geschäft im Besitz seiner Söhne August und Otto Keller, die sich mit bestem Erfolg angelegen sein lassen, es im Sinne des Vaters zu pflegen und auszubaucn. Mit unfern aufrichtigen Wünschen für das fernere Gedeihen und Wachsen des Geschäfts begleiten wir sie in das zweite Halb jahrhundert ihres angesehenen Hauses. Bußtag in Sachsen. — Auf Mittwoch, den 2. März fällt der erste sächsische Bußtag dieses Jahres, was für den Ge schäftsverkehr mit Leipzig beachtet werden wolle. Personalnachrichten. G e st o r b e n: am 6./19. Februar nach langem Leiden im einundachtzigsten Jahre seines arbeiterfüllten Lebens Herr Wilhelm Ferdi nand Besthorn, Inhaber der früheren Buchhandlungs- Firma Ferd. Vesthorn in Mitau (der vormaligen s1826 gegründeten) Neyher'schen Buchhandlung), die er am 1./13. Juli 1857 übernommen und erst vor kurzem (am 1./14. September 1902) an Herrn Johann Wassermann übergeben hatte. (Sprechsaal.) Partiepreis oder Exemplarpreis? lV-rgl, Nr. 44, 46 d. Bl.) Es ist verwunderlich, über eine Frage, deren Lösung bei einigem Nachdenken sich von selbst ergibt, zu diskutieren. Wenn der Verleger ein Angebot ergehen läßt und er bedient sich einer Redewendung wie: -früher ^ 12.—, jetzt 10 Exemplare für ^ 4.80«, so wird jeder Sortimenter wohl annehmen und zwar mit Recht annehmen dürfen, daß hier nicht ein Exemplar, sondern eben so viele Exemplare gemeint sind, als ein Preis hierfür an gegeben ist. Besteller auffällig Vorkommen, so wäre dies einzig und allein die geradezu enorme Preisermäßigung, die in diesem Falle anstatt früher 12 jetzt 48 ->), einem fast unglaublich hohen Prozent satz gleichkommen würde. Verdient nun der betreffende Sortimenter vor der Allgemein heit den Vorwurf einer gewissen Flüchtigkeit in der Ausführung seiner Bestellung, so ändert dies immerhin nichts an der Tat sache, daß der Verleger durch die Weglassung der Bezeichnung »je« oder »ä« eben allein den Fehler gemacht hat. Mit in Nr. 46 d. Bl. Es hat unter allen Umständen der Verleger die betreffenden zehn Exemplare zurückzunehmen. Tut er es nicht, so wird der Sortimenter gut tun, eine gerichtliche Entscheidung berbeizu- führen. Letzteres wäre auch insofern zu wünschen, als dadurch ein Exempel statuiert würde, das derartigen ungesunden Aus- ^Bühl i. B. Anton Oser. Zum Verlagsrecht. Wir empfingen die nachfolgende Antwort auf die Anfrage in Nr. 44, »Verlagsrecht« betreffend: (Red.) Es kann wohl in diesem Fall nur die Art des abgeschlossenen 7,77,77 77.77 d,r m^7I>7l7ch777 A^bmochimg I,,,,.,, 7.77,7 s.77!^ gönnen und an jedem Vorteil desselben teilnehmen möchten. Hierbei kann Menschenkenntnis allein vor Differenzen schützen. 0. 8t. Gleiche Preise für Publikum und Buchhandel. Aufdruck: -Beim Bezüge von 6 Exemplaren eines Werks ab 25U Rabatt.« Ich reklamierte beim Barsortiment, dieses beim Ver leger; und letzterer zahlte mir dann 25 A auf die Partie zurück. büchern direkt vom Verleger Ferdinand Schrey in Berlin, erhielt aber diese nicht von ihm, sondern durchs Barsortiment K. F. Koehler mit der Mitteilung: »Vom Verleger überwiesen. Partie preis besteht nicht.« Die Hefte waren mit 25 U berechnet, und am Schluß jedes Hefts war wieder ein Prospekt über dieselben Hefte beigeklebt mit dem Aufdruck: »Beim Bezüge von 6 Exemplaren eines Werks ab 25A Rabatt.« Meine Reklamation hatte keinen Erfolg. Ich be tone, daß hier nichts von -Vereinen« gesagt ist, womit man ver sucht hat, die Sache zu beschönigen. Sollte die Organisation des Börsenvereins dagegen nichts machen können? Vielleicht macht einer der Herren Kollegen da- Vorteile unserer Organisation. Danzig. vr. B. Lehmann. Erwiderung. Meine Bezugsbedingungen liegen doch ganz klar: Der Buch händler erhält 25 Prozent in jedem Falle. Auf dem Publikums prospekt ist angezeigt, daß sich der Preis um 25 Prozent er mäßigt, wenn mindestens sechs Exemplare eines Werks zusammen gekauft werden. (Das liegt im Interesse des zu verbreitenden Stenographiesystems und wird von andern Stenographie-Ver legern ebenso gehandhabt!) Kommt nun der Sortimenter in die Lage (seit dem Jahre 1895 ist das, soviel mir bekannt geworden, bis heute nur sechsmal der Fall gewesen: der beste Beweis dafür, daß der Sortimenter die in Partien bezogenen Lehrmittel einzeln weiterverkauft, der volle Gewinn ihm also verbleibt!), mindestens sechs Exemplare an einen Käufer zu dem er mäßigten Preise abgeben zu müssen, so genügt eine einfache Be stätigung, um mich zu weiterm Entgegenkommen zu veranlassen. — Vom 1. April 1904 ab liefere ich an den Buchhandel alles mit 33^/z Prozent. Berlin. Ferdinand Schrey, Stenogr. Verlag.