Volltext Seite (XML)
1884 ^z 254 Mittwoch, den 29. Oktober daS Nr. teilt werden. «ksch-lnt wg'ie». «lt Auinahm« dir Sonn-und J«stt-,e, ckend» sür dm sol- gmdm Tag. prki» d!nt«lILHrltch r M. so Psi., monatlich iS Pf,., «nzel-oim. »M- Bestkllun^n «qmm all« P°st- nnstaltm, Postboten rnd die «luigabi- stellm de» T°,°- blatte» an. ' Inserate werd« mit » Pf,, für dH ,est allem ik«-«« «etle t«re«mt. ^ Sliwstcr Inserat«» betrag so Pf,. «emptijlerteuadt» tellartsche Jns««V nach kesander«» . Lartf. > . Jnseratm-tlnva-Nw sür die t««««Lö «rent-Nnmmen >v vorrnlltag» u Mt, Bekanntmachung. Die Herbst-Kontrol-Bersammlung der in der Stadt und im Amtsgerichts bezirke beurlaubten Reservisten und der zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften findet am S. November 1884 Vormittags 1V Uhr im Benedix'schen Restaurant zu Frankenberg statt. Besondere Ordres werden nicht ausgegeben. Frankenberg, den 11. October 1884. Königliches Bezirks-Kommando. ausgestellt worden. Zwickau, den 22. October 1884. fr, Königliche Kreishauptmannschaft. v- Hause«. ' Stöß. lasten auf V385 Mark -- gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, waS unter Bezug nahme auf den an hiesiger Gerichtstafel aushängenden Anschlag hierdurch bekannt ge macht wird. Frankenberg, den 22. August 1884. Das Königliche Amtsgericht das. Winckler. Müller. der verehel. Aline Wilhelmine Elise Schubert allhier zugehörige HauSgrundstück, 53 L des Katasters, Nr. 249 des Grund- und Hypothekenbuchs für Franken berg, welches Grundstück am 18. August 1884 ohne Berücksichtigung der Ob- — Im Gablenzbach in Chemnitz * Sonnabend den Leichnam eines jungen Bekanntmachung. Nachdem die Königliche Kreishauptmannschaft Zwickau laut Beschlusses vom 22.^7. d. M., 2b02 I V, das Ortsstatut, die Krankenversicherung der Arbeiter in Franken ¬ berg betreffend, vom 19. September 1884, soweit nöthig, genehmigt hat, so wird dasselbe andurch m ortsüblicher Form bekannt gemacht. Frankenberg, am 27. October 1884. Der Stadtrat h. Kuh«, Brgrmstr. die Krankenversicherung der Arbeiter in ArankenSerg betreffend. Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbei ter, vom 1o. Juni 1883 werden mit Zustimmung der Stadtverordneten (vgl. Protokolle 22. August vom io September für den Bezirk der Stadtgemeinde Frankenberg folgende statutarische Bestimmungen getroffen. 8 1- (Zu tz 2 des Gesetzes.) Die Anwendung der Vorschriften des 8 1 des Gesetzes wird erstreckt a. auf Handlungs-Gehilfen und -Lehrlinge, sowie auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, d. auf Personen, welche in anderen Transportgewerben als im Eisenbahn betriebe beschäftigt werden, o. auf Personen, welche von Gewerbtreibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden, ä. auf selbstständige Gewerbtreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrag und für Rechnung anderer Gewerbtreibender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden (Hausgewerbe) und 6. auf die in der Land- und Forstwirthschaft beschäftigten Arbeiter, -insgesammt, sofern nicht die Beschäftigung vorgedachter Personen ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den Arbeitsvertrag im Voraus quf einen Zeitraum von «weniger als einer Woche beschränkt ist. 8 2. (Zu 8 6 Absatz 3 des Gesetzes.) Bei Krankheiten, welche die Betheiligten sich vorsätzlich oder durch schuldhafte Be theiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, wird von der Gemeinde-Krankenversicherung das Krankengeld gar nicht gewährt. 8 3. (Zu 8 4 Absatz 2, 8 6 Absatz 3 des Gesetzes.) Personen, welche der Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der Ge- 'Meinde-Krankenversicherung beitreten, erhalten erst nach Ablauf einer Frist, welche auf -sechs Wochen vom Beitritt ab bemessen wird, Krankenunterstützung. 8 4. (Zu 8 54 des Gesetzes.) Die Vorschriften der 88 49 bis 53 des Gesetzes finden auch auf die Arbeitgeber der in 8 1 dieses Ortsstatuts unter L bis s bezeichneten Personen Anwendung; es -sind jedoch diejenigen Auftraggeber der unter ä bezeichneten Hausgewerbtreibenden, welche sich nicht in Frankenberg, sondern auswärts niedergelassen haben und die in Frankenberg weder durch Ausgeber oder Factore, noch durch sonstige Mittelspersonen wder Beauftragte vertreten sind, von der Verpflichtung zur An- und Abmeldung der . gedachten Lausaewerbtreibenden, sowie zur Leistung von Beiträgen aus eigenen Mitteln örtliches miS Sächsisches. Frankenberg, den 28. Oktober. 7 Ein ansehnliches Geschenk erhielt am Sonntag der Militärverein zu Hainichen von dem Kaufmann Leon- 'yardt soo. daselbst. Der Genannte überreichte dem ,, ... "^Nicktuna zur An- und Abmeldung, sowie zur Leistung Dieses Ortsstatut tritt am 1. December 1884 in «rast. Frankenberg, den 19. September M4.* S t a d t r a t h. 0'- 8 ) Kuhn, Brgrmstr. - ,7 »x Die Stadtverordneten. Rechtsanwalt Eduard Priber, Vorsitzender. Die Bestimmungen in 88 1, 4 und 5 des vorstehenden Ortsstatuts sind geneh. migt und ist hierüber gegenwärtiges MV « « I» » 1 Stiftung trage und die Zinsen davon am 12. August jeden Jahres, dem Begräbnistag des Ermordeten, an 4 würdio- K-.n-c.:— - Des Neformatiousfestes wegen WUlt die des Tageblattes - rechtzeitige u«d allgemeine Berdre» stimmt stad, erbitten wir uns daher bis Donnerstag mittag. Für Sonntag bestimmte Inserate erst tung in der am Sonnabend abend zur Ausgabe gelangenden Nummer. wir stets Um in der Avsgabe des Tageblattes keine störenden Verspätungen herbeizusühreu, erbm ^«»8 Ävi» LL8«i»»4v, möglichst bis zu den ersten Vormittagsstunden der jeweiligen Ausgabetag - Tageblattes. Vie Lrpeamoll av» ° - x doa äla-lrstls zu Fraastsubsrg. Amtsblatt der Königs. Amlshauplmamschast Flöha, -es Königl. Amtsgerichts^^^^, —Rudolf Mosse Jnscrat-Auslriiise ül^ ans,er der Verla,rsexpedition auch deren ZniuuMwtm, auswärts sämtliche Bureaus und Filialstellen der o-sevcrwicsa Hr> Materialwarenh' Haa,ennem L Boiler — G. L. Daube k jio. >c. —; aus,crdeiu in Auerowaidc Hr. Gastwirt Anton Richter (im ms öffminchir Ab>°a,rm,«platz ta- Schult wird varlich» und bi« aus W-i. teres der seitwärts der Körnerstraße vor und neben dem Hause des Herrn Stadtrath Eckelmann gelegene Theil des ehemaligen Scheunenfahrweges bestnUmt. Die Ablagerung von Schutt an einem anderen, als dem vorbezeichneten Platze wird hiermit gemäß 8 366 unter 10 des Reichsstrafgesetzbuchs bei Vermeidung der darin festgesetzten Strafen verboten. Frankenberg, am 27. October 1884. D e r S t a d t r a t h. Kuhn, Brgrmstr. Bekanntmachung. Von dem unterzeichneten Amtsgerichte soll den 1«. November 1884 Vorstande des gedachten Vereins aus Dankbarkeit für die seinem Sohne Paul, welcher diesen Sommer in Chatou bei Paris ermordet wurde, erwiesene militärische I wür^"'^; ^tuonwiaa bes Ehre durch Begleitung der Leiche desselben mit Vereins- I teil?^?^ch'ge Mitglieder des sahne zum Friedhöfe ein Legat von 1000 M. mit der ' MllttärveremS Bestimmung, daß dasselbe den Namen Paul-Leonhardt-