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„Die Oberkante der Schienen soll am inncrn Rande derselben über den Befestigungsinitteln als Stühlen, "Nägeln re. mindestens l Zoll erhöhet sehn", unverändert angehängt werden. sä §. 26. Anstatt dem Schlußwort „empfehlenswert!)" ist zu setzen „zuläßig". sä 8- 31. Druckfehler zu berichtigen: statt „daß" es das zu setzen „als" es re. re. sä 8- 42. Die Anmerkung der Schriftführer soll wegbleiben. sä 8- 46. Derselbe soll lauten: „Außer bei Wegübergängen, Ausweichen und in Bahnhöfen u. s. w." nä §. 48. Dem 8. 48 soll zugefügt werden: „und zwar in der Weise, daß die Länge angegeben wird, für welche die Neigung Einheit ist." u. Bahnhofs-Anlagen. sä 8- 49. Der Nachsatz: „Eine Abweichung u. s. w. hat als unnöthig weg zubleiben. sä 8- 56. Derselbe soll lauten: „Die Anlage der Bahnhöfe in der Art, daß Geleise von den Reisenden überschritten werden, ist zuläßig; da dieß Ucberschrciten bei haltenden Zügen ohne Gefahr ist." sä 8- 68. Bei der Nedakzio» dieses 8- wurde für geeigneter erachtet, statt dem Worte „muß", „soll" zn setzen; wornach der 8- lauten würde: „Auf allen Lokomotivstazionen ist mindestens eine Drehscheibe »othwendig, die selbe soll eine solche u. s. w. sä 8- "kl. In demselben ist zu setzen: „Hölzerne Schiebebühnen für Wagen sind zuzulaffe» u. s. w. sä §. 79. Derselbe wäre zu ergänzen, und wie folgt zu fassen: „Die Perrons in den Hallen und vor den Stazionsgebäuden sichd mindestens u. s. w. sä 8- 82. Für 8- 82 wird folgende Fassung angenommen: „Auf größeren Stazionen muß vom Zugänge zum Bahnhofe, und von den haltenden Zügen aus, eine Uhr sichtbar sehn." sä 8- 89. Der erste Satz, „die geheizten Lokomotive müssen von de» nicht dienstthuenden getrennt stehen" ist als, namentlich bei kleinen Stazionen zu beschränkend und nicht wesentlich, wegzulaffen. In diesem, so wie in allen anderen 88- wo das Wort „Maschine" als gleichbedeutend mit „Lokomotive" verkommt, ist zu setzen: „Lokomotive." sä 8- 82. Der Schlußsatz wurde, wie folgt angenommen: „Auch Waffcrkrahue sind im Innern des Gebäudes oder außen an dem selben zweckmäßig." sä 8- 88. Der 8- 88 soll heißen: „Die Weite der Thore soll nicht unter 11', und die Höhe derselben nicht unter 15' 9" sehn. * 6. Lokomotive. sä 8- 107. Ueber Antrag und mit Berücksichtigung der vorliegenden Erfah rungen wird in diesem 8- das Maß von 1000' auf 800' herabgesetzt. sä §. 108. Wird mit Berücksichtigung auf die Aendernng des 8- 1k lauten: „Bei dem auf eine Achse kommenden Gewichte wird empfohlen, bei dem jetzt üblichen Gewichte und Material der Schienen, 260 Zollzentner (incl. Achse) als Marimum nicht zu überschreiten. sä 8- 113 ist durch einen Druckfehler mit 8- "8 bezeichnet, und entsprechend auf 8-113 zu kvrrigircn. Lä §. 114. Soll lauten: „Die Höhe der Spurkränze darf von der Oberkante der Schienen ge messen nicht mehr als 1'//' und nicht weniger als 1" betragen. v. Wagen. sä 8- 152. Der Schlußsatz: „Sind die Wagen" n. s. w. wird in der Weise abgeändert, daß er nun lautet: „Sind die Wagen so konstruirt, daß eine entsprechende Verschiebung oder Drehung der Mittel- oder Endachsen zulässig wird, so kann der Rad stand nm Vz vergrößert werden. sä 8- 167. Um ein mögliches Mißverständnis: zu vermeiden, wird vor dem letzteren Alinea der Zusatz beigefügt: „Bei einer Verminderung des Durchmessers durch Abnützung unter diesen Maßen ist die Achse für die korrespondircnde Last außer Dienst zu setzen." sä 8- 188. Soll heißen: „Die Wagen sollen mit dem höchsten Punkte ihres festen Oberbaues nicht mehr als 12' 4" über den Schienen hoch seyn. Bei Wagen, auf welchen sich in der Mitte ein aufgebautcr, verdeckter Schaffnersitz be findet, darf dieser in seinem höchsten Punkte nicht mehr als 15', und der Tritt n. s. w. sä tz. 189. Durch die Vereinigung des 8- 188 und 8- 188 nach Fassung des 8. 33 sä IH. entfällt der 8- 189; es wird aber über Antrag der 8.189 als neu abgefaßt, wie folgt: „die lichte Kastenhühe der Personenwagen soll mindestens 6' 4" betragen; für Lastwagen wird die mittlere Höhe des Fußbodens auf 4' über de» Schiene» empfohlen." sä §. 193 und 195. Die Aufschrift soll heißen anstatt „Optische Signale": „Optische und akustische Signale." 8. 193 wird lauten: „Neben den elektromagnetische» Telegraphen find optische oder akustische Signale beizubehalten. 8. 195 ist zu fassen: „Auf der Bahn sollen folgende Signale ge geben werden können: „1) Ein Zug n. s. w. Sichcrhcitspolizeiliche Anordnungen. Es wird für zweckmäßig erachtet, bei der Aufschrift das Wort „polizeilich" wegzulaffen und bloß: „Sicherheits-Anordnungen" zu schreiben. Ebenso ist im 8- 27 und 28 „anstatt bei der technischen polizeilichen Prü fung w." bloß „bei der Prüfung" :c. zu setzen. sä 8- 3. Ist in Uebereinstimmung mit 8- 46 der Grundzüge zu fassen: „Außer bei Wegübergängen, Weichen und in Bahnhöfen rc." sä 8- 5. Ist ein Druckfehler zu berichtigen: Statt in der 4. Zeile von oben „Wagen" soll es heißen „Wegen". sä 8- 11- Zu dem ersten Satz: „Auch bei anderen Barriere» solle» im Dunklen, so lange dieselben geschloffen sind, die Nebergänge von Chausseen und stark befahrenen Kommunalwegen beleuchtet seyn" ist der Zusatz zu machen: „Wozu die Handlaterne des Wächters als genügend erachtet wird." sä 8- 17. Demselben ist derselbe Zusatz, wie dem 8- 18 der „Grundzüge" beizusetzen. sä 8- 43. Der Schlußsatz dieses §. wird modifizirt, so daß er nun lautet: „Alle Wagen sind mit solchen Vorrichtungen zu versehen, daß Signal laterne» angebracht werden können." sä 8- 48. Soll der Zusatz zugefügt werden: „Bei größeren Steigungen als 1: 300 soll der letzte Wagen eine Bremse haben." sä 8- 49. Der Schlußsatz: „Langholz darf nie mit Personen in demselben Zuge befördert werden" ist wegzulaffen. sä 8- 50. Der größeren Deutlichkeit wegen ist der Schlußsatz zu fassen: „In gemischten Züge» sind Wagen mit iingewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und nicht unmittelbar hinter die Personenwagen zn stellen." aä §. 53. Der vorletzte Satz dieses 8- soll lauten: „Nähern sich die Züge auf kürzere Zeiträume als 5 Minute», oder auf eine geringere Entfernung als 3000 Fuß, so muß dieses n.s.w." sä 8- 58. Derselbe enthält einen Druckfehler, anstatt: „Eylinderhähue" soll es heißen „Zylinderhähne". sä 8- 59. 11m die Bestimmungen der §§. 59 lind 61 in Uebereinstimmung zu bringen ist im 8- 59 in der letzten Zeile statt „sichere Kommnnikazion" zu setzen eine Verständigung und im 8- 61 in der ersten Zeile des zweiten Satzes anstatt „ein sicheres" Mittel „ein vollkommen sicheres Mittel" zu setzen. sä §. 60. Anfsichlspersonal ist die ausgebliebcne Bezeichnung „8. 60" beizusetzen, sä 8- 62. In der letzten Zeile sollen die Worte „durch den elektrischen Tele graphen" wegbleiben. in. Einheitliche Vorschriften. sä 8- 8. Die Anmerkung der Schriftführer ist wegzulaffen. sä 8- 9. Soll gesetzt werden: „Außer bei Wegübergängen, Ausweichen und in Bahnhöfen" wie im 8-46 der Grundzüge. sä 8- 21. Der zweite Satz soll folgende Fassung erhalten: „Buffer und Zughakcu sollen gleiche Stellungen und Dimensionen wie die für Wagen vorgeschriebencn erhalten." sä 8- 83. Erhält dieselbe Fassung wie 8- 188 der Gruudzüge. sä 8- 42. Im 2. Alinea ist zu setzen: „Güterwagen könne» mit Schraubenkupplungen oder mit einfachen Glie derketten gekuppelt werden." sä 8- 49 und 50. Die Kommission findet schließlich, daß die beiden 88- 49 und 50, so wie die zugehörige Aufschrift: „Allgemeine Bemerkungen" wegzulaffen scy, da die Bestimmungen dieser 88- durch die bezüglichen Auf schriften: „Grundzüge für die Gestaltung der Eisenbahnen Deutschlands, welche bei Neubauten, Ergänzungen und Umbauten dringend empfohlen werden", und „Einheitliche Vorschriften für de» durchgehenden Verkehr auf den bestehenden Vereins-Eisenbahnen" genügend ausgcdrückt erscheinen. — Die Kommission ist einstimmig der Ansicht, daß durch diese Zusammen stellung der Verhandlung der Deutschen Eisenbahn-Techniker das Interesse der Deutschen Eisenbahnen wesentlich gefördert wird, und daß namentlich die Auf stellung der Einheitlichen Vorschriften wesentlich dazu beigetragen hat, auf den