Volltext Seite (XML)
Verein Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen. x. Vercinskarten-Reglement. (Redigirt nach den Triester General-Versammlungs-Beschlüffen vom 14. September 1858 *). 8-1- Zweck. Die Vereinbarung der Deutschen Eisenbahn-Verwaltungen über gegenseitige Gewährung von Freifahrten bezweckt, denjenigen Männern, welche nach Maßgabe der Organisazio» der einzelnen Verwaltung jeweilig als beständige Mitglieder der obere», dem Vereine angehörigen Vorstandsstelle, die schon einen Betrieb verwalte» muß, an die Spitze der Leitung einer Eisen bahn berufen sind, nebst deren Oberbeamten eine erleichterte Gelegenheit zu gewähren, nicht nur zur Berathung und Verständigung über gemeinsame Zwecke der Verwaltung unter einander persönlich sich mittheilen, sondern auch durch Anschauung sowohl das Beste der eigenen Verwaltung, als die allgemeinen In teressen der Deutschen Eisenbahn-Verwaltungen überhaupt «erfolgen zu können. 8- 2. Bedingungen der Theilnahme. 1) Zur Theilnahme sind nur diejenigen in den Verein Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen aufgenommenen Verwaltungen berechtigt, deren Bahnen in einem Lande gelegen sind, das zum Deutschen Bunde gehört oder unter einer zum Deutschen Bunde gehörenden Re gierung steht. 2) Die Mitglieder müssen zu derjenigen Betriebs-Verwaltungs stelle gehören, welche zur Central-Leitung und Ausführung des eröffneten Be triebes auf einer für sich als ein Ganzes verwalteten einzelnen Eisenbahn oder eines für sich als ein Ganzes verwalteten Bahnnetzes von der höchsten Regie rungsstelle oder nach Anleitung des Gesellschafts-Statuts von einer Gesellschaft niedergesctzt ist. 8- 3. Beschränkte Theilnahme. 1) Verwaltungen solcher Bahnen, welche nach Entscheidung der im 8- 5 bestimmten Prüfungsstelle nicht in den Linien der großen Reise- und Handelsstraßen sich befinden, erhalten die Frei- fahrts-Befugniß in einer beschränkten Weise. 2) Ist ein Theil der Bahnen außerhalb des Vereinskartenbezirkes — 8-2 Nr. 1 — gelegen, so sind bei einem Drittheil und weniger der auswärts gelegenen Meilenlänge ein Viertel der Zahs der Vorstandsmitglieder auf die auswärtige Strecke, und bei zwei Drittheilen bis zum Drittheil der auswärts gelegenen Meilenlänge die Hälfte der Vor standsmitglieder auf die Verwaltung der auswärtigen Strecke» zu rechnen, und haben diese Mitglieder keinen Antheil an der Vereinbarung. Sind mehr als zwei Drittheile der Meilenlänge auswärts gelegen, so nimmt die Verwaltung nur noch Theil an der Uebereinknnft, wenn von der übrig bleibenden Strecke mindestens 6 Meilen innerhalb des Vereinskarten-Bezirkes gelegen sind, und dürfen in diesem Falle bis höchstens 3 Vercinekarten nach Ermessen der Prü fungs-Kommission (8- 5) an Mitglieder der Vorstandsstelle einer solchen Ver waltung ausgegeben werden. Auf diejenigen Bahn-Verwaltungen, welche erst nach ihrem Beitritte zur Vereiirskarten-Vereinigung Bahnstrecken außerhalb des Vereinskarten-Bezirks bauen oder erwerben, findet die vorstehend unter Nr. 2 Alinea 1 und 2 getroffene Bestimmung insofern keine Anwendung, als derartige Bahn-Verwaltungen in Folge einer solchen Erweiterung ihres Unternehmens in der Zahl der Vereinskarten für Direkzions-Mitglieder, welche sie seither besessen haben, eine Beschränkung nicht erfahren dürfen. Wegen der Karten an die Oberbeamteu solcher thells in, «Heils anßerhalb des Vereiiiskarten-Bezirkes ge legenen Bahnen sollen, sofern Mitglieder der Vorstandsstelle nach den vorhin getroffenen Bestimmungen au der Vereinbarung Theil zu nehmen haben, nur die im Vereinskarten-Bezirke gelegenen Meilenlängen zählen. 3) Ist auf einer Bahn der Betrieb nur erst theilweise eröffnet, so soll im Allgemeinen die An zahl der an die Verwaltung und die Oberbeamten dieser Bahn zu vertheilenden Vereipskarten vom billigen Ermessen der Prüfungs-Kommission abhängen, je doch für dieses Ermessen das Verhältniß der Meilenzahl der im Betriebe befind lichen zu der ganzen zu bauenden Bahnstrecke maßgebend sevn. Bei Bahnen, welche theils in, theils außerhalb des Vereinskarten-Bezirkes gelegen sind, hat die theilweise Betriebs-Eröffnung nur dann Berücksichtigung zu finden, wenn sie auf der innerhalb des Vereinskarten-Bezirks gelegenen Streck- stattgefunden hat und wegen dieser nach der unter Nr. 2 dieses 8- getroffenen Bestimmung über haupt eine Ertheilung von Vereinskarten zulässig ist. 8- 4. Antrag guf Theilnahme. Jede Verwaltung, welche die freie Fahrt auf Grund dieses Reglements für ein Mitglied oder einen Oberbeamten in Anspruch nehmen will, läßt ihren Antrag an die geschäftsführende Direkzion gelangen. Würden die Angaben des Antrages, welche die nach Inhalt der 88- 2 und 3 dieses Reglements nothwendiqen Voraussetzungen zur Theilnahme an dem selben darstellen sollen, nicht in derjenigen Notorität beruhen, daß schon auf Grund der Notorität eine dem Reglement entsprechende Entscheidung ertheilt werden kann, so sind von der antragstellenden Verwaltung die Angaben durch ) Da ein größerer Theil der Leser der Eisenbahn-Zeitung sich des Be sitzes von Vereinsfreikarten erfreut, so wird es denselben von Interesse sehn, die letzt geltenden Bestimmungen für dieselben genau zu kennen. genaue eigene Erklärungen und Erläuterungen, erforderlichen Falls durch Be zeugungen der betreffenden vorgesetzten höchsten Regierungsstelle resp. Regierungs- Aufsichtsbehörde klar zu legen. Die geschäftsführende Direkzion kann die Ver vollständigung und weitere Erläuterung dieser Angaben, Erklärungen und Nach weise zur Vorbereitung der Entscheidung begehren. 8. 5. Entscheidung über die Theilnahme. Ob die Voraussetzungen zutreffen, unter welchen nach Inhalt der 88- 1—3 dieses Reglements diesem oder jenem Mitglieds einer ausführendc» Central-Vorstandsstelle oder einem Oberbeamten die Freisahrtsbefugniß zugestanden werden kann, darüber entscheidet als Vereinskarten-Prüfungs-Kommission die geschäftsführende Direkzion im Verein mit vier von der General-Versammlung des Vereins zu wählenden größere» Eiscilbahn-Verwaltungen — zweien Staats- und zweien Gesellschafts- Verwaltungen — nach Stimmenmehrheit, und.zwar, wenn die Notorität der Verhältnisse und die beigebrachten Bezeugungen die nöthige Ueberzeugung nicht gewähren, nach weiter erfordertem Nachweise. Bei jedem Wechsel der geschäfts führenden Direkzion werden diese vier Verwaltungen von der General-Versamm lung neu gewählt. Interimistisch nothwendige Ergänzungen werden von der geschäftsführenden Direkzion vorgenommen. 8- 6. Ausfertigung der Vereins-Karten. Die von der Vereins- karten-Prüfungs-Konimission (§. 5) zugestandene Legitimazion wird durch Karten bezeugt, welche die geschäftsführende Direkzion ausstellt, und zwar: 1) für jedes augezeigte Mitglied der oberen Verwaltungsstelle (§. 4) auf den Namen desselben eine Karte; 2) für die Vorstandsmitglieder derjenigen Verwaltungen, denen nach §. 3 die Freifahrts-Befugniß für ihre Mitglieder nur in einer beschränkten Weise eingeräumt werden soll, die von der Prüfungs-Kommission festge setzte Anzahl Karten ans die Namen der betreffenden Mitglieder; 3) für jeden Oberbeamten der einzelnen Verwaltungsstelle auf den Namen desselben eine Karte. Die Anzahl der einer jeden Verwaltung für Ober beamte zu überweisenden Karten wird nach der Länge der im selbstge- leitcten Betriebe befindlichen Bahnen in der Art festgesetzt, daß für jede angefangene Länge von 5 Meilen bis zu 30 Meilen hinauf eine, und von da ab weiter fort für jede angefangenen ferneren 10 Meilen eine weitere Karte gewährt wird. Die gcschäftsführende Direkzion wird von der Ertheilung der Vereinskarten jedesmal sämmtlichcn Vereins-Verwaltungen Mittheilung machen. 8- 7. Form der Karten. Die zur Erlangung freier Fahrt dienenden Legitimazionskartcn enthalten: eine laufende Nununer, b) ein Verzeichniß der sämmt-lichen Verwaltungen, ans deren Bahnen die Karte Gültigkeit hat, v) den Stempel des Vereins, ä) den Namen des Mitgliedes resp. des Oberbeamten der betreffenden Ver waltung, e) einen Vermerk darüber, daß dem Inhaber außer der freien Fahrt auch die unentgeltliche Beförderung seines Reisegepäcks bis zur Höhe von 50 Pfund und die Besichtigung der Bahnanlagen zusteht. 8- 8. Gültigkeit und Kontrole der Karten. Die Karten gewähren Denen, auf deren Namen sie ausgestellt sind, die Befngniß zur freien Fahrt in allen Wagenklaffen, welche ein Zug führt, auf allen den Bahnen, die in dem der Karte beigefügten Bahnverzeichniffe (§. 7 Int. b) benannt sind. Nur auf denjenigen Bahnen, welche theils in, theils anßerhalb des Vereinskarten-Bezirkes gelegen sind, und an deren Vorstandsmitglieder und Oberbeamte nach der im 8. 3 Nr. 2 dieses Reglements getroffenen Bestimmung Karten nur in einer be schränkten Zahl ertheilt sind, gewähren die Karten die Befuguiß zur freien Fahrt auch nur in Beziehung auf die innerhalb des Vereinskarten-Bezirkes gelegene Strecke einer solchen Bahn. In dem Bahnverzeichniffe sollen diese Bahnstrecken neben den Namen der betreffenden Bahnen besonders verzeichnet werden. Der Besitzer der Vereinskarte ist auf seinen Reisen nur zur Vorzeigung der Karte, behufs etwaiger Notirung der Nummer derselben, an die den Zug begleitenden, mit der Billet-Kontrole beauftragten Beamten verpflichtet. 8- 9. Beförderung des Reisegepäcks. Dem Besitzer der Vereins karte wird das Reisegepäck bis zum Betrage von 50 Pfund unentgeltlich be fördert, und zwar unter den in den Betriebs-Reglements der betreffenden Ver waltungen geltenden Erpedizions- und daraus hervorgehenden Garantie-Be stimmungen. 8. 10. Kassirung der Karten ausscheidender Mitglieder und Oberbeamteu. Sobald die Stelle eines Vcrwaltungsmitgliedes oder Ober beamten aufgehoben oder vakant wird, oder diejenigen Voraussetzungen für die Person Hinwegfallen, welche den bisherigen Inhaber der Karte zur Theilnahme an der Freifahrts-Befugniß qualifizirten, ist die auf den Namen dieses Mit gliedes oder Oberbeamten lautende Karte an die geschäftsführende Direkzion zur Klassirung zurückzuliefern. Letztere wird davon den sämmtlichen Vereins-Ver waltungen Mittheilung machen. 8- 11. Verfahren wegen verloren gegangener Karten. Der Verlust einer Karte ist der geschäftsführenden Direkzion anzuzeigen. Dieselbe