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ISS 8- 9. Der liebergang mit solchen Barrieren muß beim Passiren der Züge im Dunkeln ausreichend beleuchtet sey«. 8- lv. Jede Drahtzug-Barriöre muß auch mit der Hand geschloffen und geöffnet werden können. Beleuchtung. §. 11. Auch bei anderen Barrieren solle» im Dunkeln, so lange dieselben geschloffen sind, die llebergänge von Chausseen und stark be- , fahrenen Kommunalwegen beleuchtet sehn, wozu die Handlaterne des Wächters als genügend erachtet wird. Auf den Bahnhöfen sind Stunde vor und bis nach erfolgtem Abgänge der Züge die Perrons und Anfahrten an die Stazion zu beleuchten. Sicherheitsstreifen. 8-12. In Wäldern soll auf jeder Seite des Planums von der Milte des nächsten Geleises ein Raum von 70 Fuß bei Nadelholz, und von 48 Fuß bei Laubholz, von solchen Holzbeständen frei gehalten werden, welche beim Umbruch das Bahngeleise erreichen können. In Nadelholzwaldungen ist zur Sicherung gegen Waldbrände ein Streifen wund zu halten, dessen Breite nach der Lokalität zu bestimmen ist. Freihalten der Bah »breite. 8- 13- Außerhalb der Bahnhöfe muß, von der Mütellinie jedes Geleises aus gerechnet, das Planum der Bahn auf 5*/, Fuß Breite von allen Erhebungen, Materialien, Geräthen re. frei gehalten werden, deren Oberfläche nicht mehr als 1 Fuß über die Schienen erhöht ist. Alle höheren Gegenstände müssen 6 Fuß 7 Zoll entfernt gehalten und fest ge lagert werden. Bewachung der Bahn. 8- 14. Die Ucbergangs-Barriören sind 3 Mi nuten vor Ankunfl des Zuges zu verschließen. Ausnahmen sind nur in unmit telbarer Nähe der Bahnhöfe gestattet. 10 Minuten vorher dürfen Biehheerdcu nicht mehr über die Bahn getrieben werden. Revision der Bahn. 8- 15. Vor dem ersten Zuge muß die Bahn von dem Wärter begangen und nachgeiehen werden, um zu ermitteln, ob sie sich in normalem Zustande befindet. Während des Tages ist die Bahn mindestens dreimal, und während der Nacht, wo es thunlich ist, kurz vor jedem Zuge zu revidiren. Bei dieser Revision ist insbesondere auf die Dienstfähigkeit der Weichen zu achten. Abtheilnngszeichen. 8- 16. Die Bahn ist nach den landesüblichen Meilen dergestalt mit Abtheilnngszeichen zu versehen, daß 100 Abtheilungen auf eine Meile gehen. Neigungszeiger. 8- 17. Ans den Punkten, an welchen das Bahnge- sälle wechselt, sollen Neigungszeiger aufgestellt werden, welche das Neigungsver- hältniß des Steigens und Fallens nach, beiden Seiten und die Länge der bc- i treffenden Strecke angebcu, und zwar in der Weise, daß die Länge angegeben wird, auf welcher die Neigung die Einheit ist. Markirp fahle. 8- 18. Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist ein Markirvfahl aufzustellen, welcher die Grenze andcutet, wie weit in jedem Bahnstrange Wagen vorgeschoben werden können. Signal-Vorrichtungen. 8- IN Es müssen dem ankommenden Zuge in Entfernung von mindestens 1000 Fuß Zeichen gegeben werden können, daß derselbe langsam fahren oder halten soll. 8. 20. An den Wärterstazionen sind solche Zeichen anzubringen, welche anzeigen, daß ein Zug und von welcher Seite er erwartet wird. 8. 21. Es sind solche Einrichtungen zu treffen, daß den Wärtern die An kunft der Züge mindestens 3 Minuten vorher bekannt wird. 8- 22. Es ist wünschenswerth, Vorkehrungen zu treffen, daß von jedem Wärterstande aus mittelst des elekirischen Telegraphen eine HülfSmaschine vom nächsten Bahnhofe verlangt weiden kann. 8. 23. Der Name der Slazion ist mit großen deutlichen Buchstaben, vom Perron sichtbar, anzngeben. Zweckmäßig ist es, anch die Entfernung von den nächsten Hauptstazionen beizufügen. Stazionsuhren. 8- 24. Jede Stazion muß eine Uhr erhalten, welche in der Regel nach der mittleren Zeit des Ortes gestellt ist, und auf den größeren Bahnhöfen von dem Zugänge zu denselben und von den Zügen aus sichtbar, und im Dunkel» erleuchtet sehn muß. Kontrolzeichen. 8- 25. Zur Kontrole der, von dem betreffenden Bahn wärter oder Nachtwächter vorgenommenen Revision der Bahn und der Bahnhöfe sollen entsprechende Vorrichtungen angebracht werden. Lademaaß. §. 26. Zur Prüfung des Maßes der Ladung offener Güter wagen mit Bezug auf den Durchgang derselben unter Brücken, durch Tunnels und an festen Punkten vorbei, soll auf jedem Gütcr-Bahuhofe eine Vorrichtung zur Prüfung des innegehaltencn Maßes angebracht werden. v. Zustand der Betriebsmittel. Prüfung der Lokomotiven. 8- 27. Lokomotiven dürfen erst in Be trieb gesetzt werden, nachdem sie einer Prüfung unterworfen und als sicher be funden sind. Der bei der Revision als zulässig erkannte Dampfdruck ist am Stande des Lokomotivführers sichtbar zn bezeichnen. In dem Bereiche jeder Haupt-Rcparatur-Werkstait ist ein offenes Quecksilber-Manometer so anzubringcn, daß der Dampfraum geheizter Lokomotiven durch ein kurzes Ansatzrohr damit, in Verbindung gebracht werden kann, um die Richtigkeit der Federwaagen und Manometer an den Maschinen zu prüfen. Kessclprobcn. 8- 28. Bei der Prüfung neuer Lokomotiven, bei der wiederholten Prüfung, nachdem dieselben zum ersten Mal« 10,000 Meilen zurück gelegt haben, nach jeder großen Kessel-Repararnr, oder wenn die Maschine 8000 Meilen durchlaufen hat, mindestens aber in einem Zeiträume von 3 Jahre», ist der Dampfkessel nach Entfernung des Mantels mittelst der hydraulische» Presse auf das l'/zfache des zulässigen (Überdrucks zu Prokuren. Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden. Mit dieser Revision ist eine gründliche Prüfung aller anderen Maschinentheile zu verbinden, und ist über den Befnnd ausführlich Register zu führen. Hauptreparaturen an de» Lokomotiven, mit welchen ein Auseinandcrnehmen der beweglichen Theile und eine Keffelprobe verbunden ist, werden als eine Revision gerechnet. Sicherheits-Ventile. 8- 29. Jede Lokomotive muß wenigstens mit 2 Sicherheits-Ventilen versehen se»n, von welchen das eine so vorgerichtet ist, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Wasserstand und Dampfdruck. 8- 30. Die Höhe des Wafferstandes und die Spannung des Dampfes im Lokomotivenkeffel muß vom Stande des Führers ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennbar seyn. Die Belastung der Sicherheits-Ventile muß so eingerichtet sehn, daß denselben eine dcrtikale Bewegung von */, Zoll möglich ist. Verhinderung des Feuerwcrfens. 8- 31 Die Feuerkasten sind mit fest anschließenden, vorn, und wo es ein Bedürfniß ist, auch hinten mit einer Zugklappe zu öffnenden Aschkasten, und die Rauchkammer oder Schornstein mit solcher Vorrichtung zu versehen, durch welche das Ausstreuen zündender Kohlen möglichst verhindert wird. Nur unter dieser Bedingung ist von feuersicherem llmbau der neben der Eisenbahn liegenden Gebäude Abstand zu nehmen. Wasserpumpen. 8- 32. Mit jeder Lokomotive muß eine Druckpumpe verbunden sehn, durch welche beim Stillstände in Dampf stehender Lokomotiven ler Wafferstand im Kessel auf der normalen Höhe erhalten werden kann. Bahn räumer und Dampfpfeife. 8- 33. Jede Lokomotive soll mit Nahnräumern und mit einer vom Stande des Führers zugänglichen Dampspfeift »ersehen seyn. 8- 34. Räder ohne Spurkränze sollen ferner nicht zugelaffcn werden. Tenderbremse. 8- 35. Tender und Tendermaschinen müssen mit kräf tigen Bremsen versehen seyn. . Beschaffenheit der Räder. 8- 38. Die Stärke schmiedeiserner Rad reifen »ruß bei Lokomotiven und Tendern mindestens Zoll, bei Wagen min destens V« Boll betragen. Federn, Buffer und Zughaken. 8- 37. All- i» fahrplanmäßige» fügen gehenden Wagen sollen auf Federn ruhen und auf beide» Seiten mit lastischen Buffern unb elastischen Zughaken versehen seyn. Sicherhcitsketten. 8- 38. Sicherheitskelten müssen auf beiden Seiten ller Wagen angebracht werden. Dieselben müssen so befestigt seyn, daß sie an eladenen Wagen beim freien Hcrabhängen noch 2 Zoll über der Oberfläche er Schienen bleiben. Schmiervorrichtungen. 8- 39. Sämmtliche Wagen müssen mit wirk- »men Vorrichtungen zum Schmieren der Achsen versehen seyn. Bremsen. 8- 40. In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender o viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht seyn, daß bei Stei gungen der Bahn in längeren Strecken bis einschließlich Vsoo bei Personcnzügcn der 8., bei Güterzügen der 12. Theil, /.ZOO s, „ 6., 5, /, 10. . /2OO kk „ 5., 8. „ /1.00s, ,, 4., 7- „ /kO s, ,, s, 3-, 5. „ 1/40 s, 2., 4. „ wr Räderpaare gebremst werden kann. Gemischte Züge, Welche mit der Ge- chwindigkeit der Personenzüge fahren, sind als solche zu behandeln. Als eine lästige Bremsvorrichtung ist eine solche zu betrachten, durch welche die Räder eines vollbeladcnen Wagens festgestellt werden können. Verschluß der Personenwagen. 8-41. Di- Thüren der Personen wagen dürfen nur von außen geöffnet werden könne», wen» dieselben sich an den Hangseiten der Wagen befinden. Jede dieser Thüren ist mit einem doppelten Verschluß, worunter wenigstens ein Vorreiber, zu versehen. Bedeckung der Güterwagen. 8- 42. Alle mit leicht seuerfangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit einer sicheren Bedeckung ver sehen siyn. Erleuchtung der Personenwagen. §. 43. Die Personenwagen sind im Dunkeln während der Fahrt angemessen zu erlcmbte». Diese Anordnung findet auch auf Tunnels, zu deren Durchführung mindestens 3 Minuten ge. braucht werde», Anwendung. Alle Wagen sind mit solchen Vorrichnngen zu versehen, daß Signal-Laternen angebracht werden können. (Fortsetzung folgt.)