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170. Die Hebelverbindung ist so zu wählen, daß bei einem belasteten Wagen die Räder zum Stillstand gebracht werden können. 8- 171. Die Bremskurbeln muffen beim Festbremsen nach gleicher Rich tung, und zwar rechts gedreht werden. §. 172. Die tiefsten Theile der Bremsen sollen stets mindestens 5 Zoll über der Oberkante der Schienen bleiben. Schmierung. §. 173. Die allgemeine Einführung einer flüssigen Oel- schmiere wird als höchst Wünschenswerth erachtet. Untergestelle. 8- 174. Die Untergestelle aller Wagen müssen mit kräf tigen Verstrebungen so konstruirt seyn, daß der Rahmen ohne gewaltsame Ein wirkungen nicht aus seiner rechtwinkligen Form verschoben werden kann. 8- 175. An den beiden Stirnseiten der Untergestelle sind bei allen Wagen vollständige Zug- und Stoßapparate mit Stahl- oder Gummifedern anzubringen. 8. 176. Alle Wagen müssen außer dem Zugapparate an jeder Stirnseite zwei Nothketten haben. Buffer. 8- 177. Die normale Höhe des Mittelpunktes der Buffer über den Schienen wird auf 3 Fuß 5 Zoll festgesetzt. Bei leeren Wagen ist ein Spielraum von 1 Zoll über jener Höhe, und für beladene Wagen von 4 Zoll unter derselben gestattet. 8- 178. Die horizontale Entfernung von Buffermitte zu Buffermitte soll 5 Fuß 8 Zoll betragen. 8. 179. Der Abstand der vorderen Bufferfläche von der Kopfschwelle des Wagens soll bei völlig zusammengedrängten Buffern mindestens 14'/r Zoll be tragen, auch soll an jeder Seite des Wagens die Stoßfläche des einen Buffers eben, die des andern abgerundet seyn, und zwar so, daß vom Wagen aus ge sehen die Scheibe des linken Buffers eben, die des rechten rund ist. 8- 180. Der Durchmesser der Bufferscheiben soll mindestens 14 Zoll be tragen und die Wölbung der runden Scheiben mindestens 1 Zoll Höhe in der Mitte haben. 8- 181. Bei Bahnen mit scharfen Curven werden für Personenzüge Buffer mit Balancier-Vorrichtungen empfohlen. 8- 182. Die Angriffsfläche des nicht ausgezogenen Zngbakens soll von den äußersten Stoßffächen der Buffer in normalem Zustande 14V- Zoll entfernt seyn. Abweichungen bis zu V- Zoll über und unter diesem Maß sind zulässig. Nothketten. 8. t83. Die horizontale Entfernung der Nothketten soll 3 Fuß 6 Zoll seyn. Nothketten, Zughaken und Buffer sollen in einer horizon talen Linie liegen. 8- 184. Jede Nothkette soll in ausgezogenem Zustande mit dem Angriffs punkt des Nothkettenhakens mindestens 12 Zoll über die Bufferflächen binans- reichen und muß so aufgehängt werden, daß sie herabhängend bei belastetem Wagen noch 2 Zoll über der Oberfläche der Schienen bleibt. Es wird empfohlen, die Befestigung der Nothketten mit Gnmmischeiben zu hinterlegen. Kuppelung. 8- 185. Die Kuppelung geschieht bei Personen-, Post- und Gepäckwagen immer mit Schrauben-Kuppelungen. Auch für Güterwagen ist die Schranben-Kuppelung vorzugsweise zu empfehlen. In jedem Falle ist an jedem Wagenende eine Kuppelkette (Schrauben-Kuppelung resp. Gliederkette) befestigt anzubringen. 8- 186. Vorrichtungen, welche den Zweck haben, daß Wagen sich selbst von einander trennen, oder während der Fahrt von einander abgelöst werden können, sind unstatthaft. Breite der Wagen. §. 187. Die größte Breite der Personenwagen soll 8 Fuß 7 Zoll im Kasten und 10 Fuß in den Tritten und allen vorsprin genden Theilen betragen. Güterwagen dürfen mit Einschluß der Schiebethüren und Tritte die Breite von 9 Fuß nicht überschreiten. Höhe der Wagen. 8-188. Die Wagen solle» mit den höchsten Punkten ihres festen Oberbaues nicht mehr als 12 Fuß 4 Zoll über den Schienen hoch seyn. Bei Wagen, auf welchen sich in der Mitte ein anfgebanter verdeckter Schaffnersitz befindet, darf dieser in seinem höchsten Punkte nicht mehr als 15 Fuß und der Tritt nicht mehr als 9 Fuß 4 Zoll über den Schienen hoch seyn. 8. 189. Die lichte Kastenhühe der Personenwagen soll mindestens 6 Fuß 4 Zoll betragen; für Lastwagen wird die mittlere Höhe des Fußbodens auf 4 Fuß über den Schienen empfohlen. Achträdrige Wagen. 8-190. Bei achträdrigen Wagen mit zwei Dreh- schemmeln ist Vorsorge zu treffen, daß ein Drehen der Untergestelle um den Zapfen während der Fahrt nicht weiter stattfinden kann, als für die schärfsten Curven unerläßlich nöthig ist. L. Signalwesen. Elektromagnetischer Telegraph. §. 191. Jede Eisenbahn, sie mag ein- oder zweispurig seyn, muß einen elektromagnetischen Telegraphen für die Korrespondenz zwischen de» Stazionen haben. Es ist zu empfehlen, die Eisen bahnen mit elekiromagnelischen Läutewerken auf den Bahnhöfen und den Wärter- stazionen zu versehen. §. 192. Wünschenswerth ist es, auch Einrichtungen znm Teleqraphiren zwischen den Stazionen nnd andern Zwischenpunkte» der Bahn zu treffen. Optische und akustische Signale. 8- 193. Neben den elektromag netischen Telegraphen sind optische oder akustische Signale bcizubehalwn. 8. 194. Die nothwendigen Signale sindt 1) Signale auf der Bahn, 2) Signale zwischen dem Bahnpersonale und dem Zugpersonal-, 3) Signale zwischen dem Zugpersonale. 8- 195. Auf der Bahn sollen folgende Signale gegeben werden können: 1) Ein Zng ist von einer Stazion zur anderen abgegangen, 2) eine Hülfs- maschine soll kommen, 3) der Zug soll langsam fahren, 4) der Zug soll halten. 8- 196. Der jedesmalige Stand der Weichen muß, mindestens bei Weichen in den Geleisen für durchgehende Züge, dem Lokomotivführer, wenn er gegen die Spitze fährt, auf 500 Fuß Entfernung kenntlich seyn. Die dazu dienenden Zeichen müssen durch die Bewegung der Wcichenzunge gestellt werden, und ist es wünschenswerth, daß dieselben bei Tag und Nacht gleichfarbig sind. 8. 197. Die Stellung der Ausgußröhre bei Wafferkrahncn muß im Dunkeln kenntlich gemacht werden. 8. 198. Vom Zuge aus müssen folgende Signale gegeben werden können: 1) Ein Ertrazug oder eine Lokomotive kommt nach, 2) ein Erlrazug oder eine Lokomotive kommt in entgeqengeschter Richtung. 8. 199. Das Zugpersonal muß folgende Signale geben können: der Loko motivführer: 1) das Signal „Achtung", 2) das Sigal „Bremsen anziehen", 3) das Signal „Bremsen loslassen"; das Wagenpersonal an den Lokomotiv führer: das Signal „Achtung". Signalmittel. 8- 200. Zn optischen Nachtsignalen dürfen nur Pie Farben weiß, roth und grün verwendet werden, und zwar in solchen Entfer nungen, daß sie gut erkannt werden können. Es ist zu empfehlen, die Bahn wärter, Lokomotivführer und Zugführer mit Knallsignalen zu versehen. 8. 20t. Der Lokomotivführer gibt die Signale mit der Dampfpfeife. 8. 202. Bei allen Wagenzügen soll der Zugführer und wenigstens ein Bremser, welcher nicht im vorderen Theile des Zuges seinen Platz hat, eine Verbindung mittelst Zugleine mit dem Lokomotivführer haben, welche nach der Dampfpfeife oder einer Wecker-Vorrichtung führt. Bei Personenzügen muß die Signal-Leine über den ganzen Zug reichen, bei gemischten und Güterzüge» wird solches als wünschenswerth bezeichnet. 8. 203. Ist ein Ertrazug oder eine Lokomotive vom vorhergehenden Zuge durch ein Signal angezeigt, so muß der Zugführer solches außerdem noch münd lich oder schrifllich den Vorstehern der Bahnhöfe, auf welchen er mit dem an zeigenden Zuge anhält, melden. 8 204. Am Schluffe jedes in der Dunkelheit fahrende» Zuges ist ein Helles nach hinten, so wie ein dem Lokomotivführer und Zng-Personale sichtbares, nach vorn leuchtendes Laternen-Signal anzubringen. 8. 205. Bevor ein Ertrazug von der Stazion einer eingeieisigen Bahn abgeht, muß derselbe durch den elektromagnetischen Telegraphen nach der nächsten Stazion gemeldet und die Rückantwort des Stazions-Vorstehers eingegangen seyn. Sicherheits-Anordnungen. ä- Zustand der Bahn. Weichen. 8 1- Weichen für durchgehende Züge, bei welchen, wenn sie nicht richtig gestellt sind, die Züge aus den Geleisen kommen können, sind unzu lässig. — Es sind Vorkehrungen zu treffen, daß der richtige Stand der beweg lichen Brücken und der Weichen, welche nicht zu Bahnhöfen gehören, in einer Entfernung von 1000 Fuß zu erkennen ist. Solche Weichen muffen, so lange sie nicht bewacht sind, verschlossen gehalten werden. Bei beweglichen Brücken muß ein solches Signal durch den Mechanismus zum Schließen der Brücke ge geben lverden. Drehscheiben und Schiebebühnen. 8- 2. In Hauptgeleiien für durchgehende Züge sind Drehscheiben und Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig. Schutz- und Streichschienen. 8- 3. Außer bei Wegeübergängen, Weichen nnd in Bahnhöfen ist die Anbringung von Slreichschienen (sogenannten Schutzschienen) untersagt. Einfriedigungen. 8- 4. Einfriedigungen müssen da angelegt werden, wo die gewöhnliche Bahnbewachung nicht ausreicht, um Menschen oder Vieh vom Betreten der Bahn abzuhalten. Wegeübergänge. 8- 5. Die Uebergänge in gleicher Ebene mit der Bahn sind mit starken, leicht sichtbare» Barriören in mindestens 12 Fuß Ent fernung von der Mitte des nächsten Bahugeleises zu versehen. Zwischen der Eisenbahn und Wegen, welche unmittelbar neben derselben in gleicher Ebene oder höher liegen, sind Schutzwehren erforderlich. Gräben mit Seitcnaufwurf sind als solche anzusehen. Drahtzug-Barriören. 8- 6. Drahtzug-Barriöreu zur Sperrung von Uebergängen sind an wenig frequenten Wegen zulässig. 8 7 Die Bahnwärter, welche dieselben bedienen, dürfen nicht über 1800 Fuß von den Barrieren enifernt stehen und müssen von ihrem Standpunkte aus den llebcrgang übersehen können. 8. 8. An jedem Uebergänge mit Drahtzug-Barriöreu ist eine Glocke genügend.