Volltext Seite (XML)
8- 97. Di« Entfernung der Geleise in den Schuppen soll nicht unter 14ffr Fuß betragen. » Z. 98. Die Weite der Thore soll nicht unter 11 Fuß, die Höhe derselben nicht unter IS Fuß 9 Zoll sepn. Güterschuppen. §. 99. Die zweckmäßigste Form für Güterschuppen, namentlich auf Zwischenstazionen, ist ein langes Gebäude mit einem Fußboden von der Höhe der Böden der beladenen Wagen, mit Ladethoren an beiden lan gen Seiten und mit über die ganze Wagenbreite vortretenden Dächern. Auf einer Seite liegt das Bahngeleise, auf der andern die Anfahrt. 8. 100. Außerdem ist ein Krahn für schwere Stücke erforderlich. Auch an einigen Ladethoren der Güterschuppen sind Krahne zweckmäßig. Transportable eiserne Krahne auf Rädern sind zu empfehlen. Lademaß. 8- 101. In der Nähe des Güterschuppens oder der Pro- dukten-Ladeplätze ist ein Lademaß für die größte zulässige Ausladung der bela denen offenen Güterwagen anzubringen. Brückenwaage. 8- 102. Auf jeder Haupt- oder Endstazion ist eine Brückenwaage anzulegen, auf welcher sowohl Eisenbahnwagen als auch, wo es erforderlich, Fracht-Fuhrwerke bequem gewogen werden können. Reparatur-Werkstätten. 8- 103. Die Haupt-Reparatur-Werkstatt ist vou solchem Umfange einzurichten und mit solchen Werkzeugen auszustatten, daß mindestens die gewöhnlichen Reparaturen an den Maschinen und Wagen schnell ausgeführt werden können. Bei neuen Anlagen muß eine namhafte Ausdehnung der einzelnen Abtheilungen später möglich bleiben. Es sind darin Vorrichtungen erforderlich, um Triebräder mit den Achsen leicht ein- und ausbringen und die Belastung der einzelnen Näder genau messen zu können. 0. Lokomotiven. Lage der Zylinder. 8- 104. Lokomotiven mit außen liegenden hori zontalen Zylindern und geraden Achsen sind nach dem jetzigen Stande des Loko- motivbaues die Vortheilhaftesten. Radstand. 8- 105. Bei Lokomotiven mit festen Achsen ist ein »ach den Bahnverhältniffen möglich langer Radstand zu empfehlen. Für Bahn-Curven bis 1000 Fuß Radius herab erscheinen 11 Fuß, bis 1500 Fuß desgleichen 13 Fuß, bis 2000 Fuß desgleichen 15 Fuß Nadstand als Marimum angemessen. Feste Achsen. 8- 106. Lokomotiven mit festen Achsen sind am vortheil- haftesten. Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen seyn. Bewegliches Radgestelle. 8- 107. Wo in der freien Bahn Curven unter 800 Fuß RadinS Vorkommen, ist die Anwendung von beweglichen Radge- stellen anzuempfehlen. Auch bei diesen. Lokomotiven müssen sämmtliche Näder Spurkränze haben. Gewichtsvertheilung. 8- 108. Bei dem auf eine Achse kommenden Gewicht wird empfohlen, bei dem jetzt üblichen Gewicht und Material der Schie nen 280 Zollzentner (incl. Achse) als Marimum nicht zu überschreiten. 8. 109. Bei der Gewichtsvertheilung ist vorzugsweise eine angemessene Belastung der Vorderachse (bei dreiachsigen Personenzug-Lokomotiven min destens des Maschinengewichts) nothwendig. Ist die Hinterachse der drei achsigen Lokomotive Laufachse, so ist dieser nicht unter Vs des Lokomotivenge wichts zuzutheilen. Bei gekuppelten Lokomotiven ist der Mittelachse niemals größere Last zu geben, als der gekuppelten Endachse, während sich im klebrigen gleiche B-rtheilung der Last auf di- gekuppelten Achsen empfiehlt. 110. Für die Unterstützung der Lokomotiven wild vorzugsweise ein solches System empfohlen, wobei unter Anwendung von Querfedern und Balänciers die Stützung auf drei Punkten erfolgt. Räder. §. 111- Die Räder der Lokomotiven sollen außer der Nabe aus dem besten Schmiedeeisen bestehen; auch gut geschmiedete Naben sind zn empfehlen. Räder, bei denen nicht schon durch die Konstrukzio» ei» fester Unterreif gebildet wird, sind zu vermeiden. Wo dergleichen noch vorhanden sind, ist ihnen ein besonderer Unterreif von mindestens Iss, Zoll Dicke und 4'/- Zoll Breite zu geben. 8- 112. Der Spielraum für die Spurkränze (nach der Gesammtverschie- bung der Achse an dieser gemessen) darf nicht unter V» Zoll und auch bei größester zulässiger Abnutzung nicht über 1 Zoll betragen. Nur bei den Miltelrädern sechsräderiger Lokomotiven ist ein Gesammtspielraum (bei übrigens gleichem lichten Abstand zwischen den Rädern) bis I V- Zoll zulässig. 8- 113. Der lichte Abstand zwischen den Rädern (innere lichte Entfernung zwischen den beiden Radreifen) soll in normalem Zustande 4 Fuß 5V- Zoll be tragen. Eine Abweichung bis zu '/» Zoll über oder unter diesem Maß ist zulässig. 8. 114. Die Höhe der Spurkränze darf von der Oberkante der Schienen gemessen nicht mehr als 1'/, Zoll und nicht weniger als 1 Zoll betragen. 8. 115. Die Breite der Radreifen soll nicht unter Sss» Zoll und nicht über 6 Zoll betragen. Grüße der Räder. §.116. Lokomotiven für Lastzüge, die mit einer Geschwindigkeit von 3 deutschen Meilen in der Zeitstunde fahren, erhalte» ge kuppelte Triebräder von mindestens 4 Fuß Durchmesser. §. 117. Lokomotiven für Personen- und gemischte Züge, welche 5'/, bis 6 Meilen in der Aeitstunde zurücklegen, erhalten Triebräder von mindestens 5 Fuß Durchmesser. §. 118. Lokomotiven für Schnellzüge, welche mindestens 8 Meilen in der Stunde zurücklegen, erhalten Triebräder von nicht unter 6 Fuß Durchmesser. Die Laufräder der Lokomotiven sollen nicht unter 3 Fuß Durchmesser haben. Kessel. 8- 1>9. Nach den bisherigen Erfabrungen ist es bei gleicher Heizfläche in Beziehung auf Brennmaterial-Verbranch gleichgültig, ob lange oder kurze Kessel angewendet werden. Die Verbrauchsdifferenzen bei gleich kräftigen Lokomotiven sind unbedeutend und kommen zu Gunsten der einen wie der andern Art von Kesseln vor, wie denn solche Unterschieds auch bei ganz gleich kon- struirten Lokomotiven vorkommen, und sowohl in der Beschaffenheit der Maschi nerie, als in der Handhabung der Lokomotive ihren Grund haben. 8- 120. Der Kessel der Lokomotiven soll so viel als thunlich niedrig ge legt werden. Die vortheilhafteste Dampfspannung im Kessel ist 5bis 7 At mosphären Neberdruck. Die Kesselwände dürfen bei einer mit Wasser bis zu dem 1V-fachen zulässigen Druck vorzunehmeiide» Probe ihre Formen an keiner Stelle bleibend verändern. §. 121. Die Probe wird immer bei ganz entblößtem Kessel vorgenommen und soll wiederholt werden, wenn der Kessel das erste Mal 10,000 Meilen zu rückgelegt hat; später jedesmal, wenn eine größere Kesselrcparatur vorgenommen worden ist, oder wenn die Lokomotive 8000 Meilen zurückgelegt hat, mindestens aber in einem Zeitraum von drei Jahren. 8. 122. Wenn irgend ein Theil des Kessels seine ursprüngliche. Form nach Aufhebung jenes Druckes nicht wieder annimmt, ist der Kessel in diesem Zu stande für den Dienst unzulässig. §. 123, Bei jeder Probe sind gleichzeitig die Ventilbelastungen zu prüfen. Sicherheitsventile. §. 124. Jede Lokomotive soll mindestens mit zwei Sicherheitsventilen versehen seyn. §. 125. Die Sicherheitsventile sollen mit Federwaagen, die anMHebeln befestigt sind, belastet seyn. Die Federwaagen müssen den zulässigen Neberdruck in Pfunden pro Quadratzoll angeben und so eingerichtet seyn, daß den Ventilen eine vertikale Bewegung von V» Zoll möglich ist. Sicherheits-Ventile mit freier Gewichtsbelastung sind zulässig. Erpansion. 8- 126. Jede Lokomotive soll für veränderliche Expansion eingerichtet seyn. Manometer. §. 127. Nm während der Fahrt die Veränderung der Dampfspannung im Kessel beobachten zu können, soll ein möglichst vollkommenes Manometer an jeder Lokomotive angebracht seyn. Wasserstandszeiger. 8- 128. Der Kessel soll einen Wasserstandszeiger mit Glasröhre und außerdem drei Probirhähne haben, von welchen der unterste 4 Zoll Über dem höchsten Theile des Feuerkastens steht. Dampfpumpe. §. 129. Am Kessel ist eine ausreichend große Dampf pumpe anzubringen. Wärmeröhren. §. 130. Jede Lokomotive soll mit zwei Wärmeröhren versehen seyn, welche mit dem nach dem Tender führenden Saugeröhren der Pumpen in Verbindung stehen. Dampfpfeife. §. 131. Jede Lokomotive soll mit einer kräftigen Dampf pfeife versehen seyn. Aschkasten. §. 132. Unter dem Feuerkasten muß sich ein Aschkasten be finden, dessen Vorderseite und, wo cs erforderlich, auch Hinterseite mit einer be weglichen Klappe versehen ist, welche vom Führer geöffnet und geschloffen werden kann. Die tiefsten Punkte der Aschenkasten sollen mindestens 5 Zoll über der Oberkante der Schienen bleiben. Funkenfänger. §. 133. Je nach der Beschaffenheit des Brennmaterials soll der Schornstein der Lokomotive entweder ganz frei oder mit einem bewährten Funkenfänger versehen seyn. Für leichtes Brennmaterial, als Holz, Torf und Braunkohle, ist der Funkenfänger von Klein besonders zu empfehlen. Kuppelung. §. 134. An dem vorder» Rahmstück der Lokomotive müssen zwei elastische Buffer und in der Milte desselben ein starker Zughaken angebracht seyn; beide in Uebereinstimmung mit den für die Wagen vorgeschriebenen Maßen. §. 135. Zur Verbindung der Lokomotive mit dem Tender sind außer einer starken Kuppelstange unter dem Führerstande noch zwei Neserveketten erforderlich, welche erst in Anspruch genommen werden, wenn sich die Hauptverbindung lösen sollte. Bahnräumer. §. 136. An jeder Lokomotive sollen vor den Vorder rädern kräftige Bahnräumer angebracht seyn, welche genau über den Schienen stehen und von denselben 2 bis 2'/, Zoll entfernt sind. Laternen. §. 137. An der Stirnseite jeder Lokomotive müssen Stützen zur Anbringung von mindestens zwei Laternen vorhanden seyn. Breite der Lokomotiven. §. 138. Die Breite der Lokomotive soll an keiner Stelle mehr als 10 Fuß betragen. Höhe des Schornsteins. 8- 109. Der Schornstein soll, von der Ober kante der Schienen gemessen, nicht über 15 Fuß hoch seyn. (Fortsetzung folgt.)