Volltext Seite (XML)
16. Direkzion der K. K. a. Priv. Brünn-Rvssitzcr Eisenbahn zu Brün». 17. Direkziou der K. K. priv. Buschtöhrader Eisenbahn zu Prag. 18. "Herzogs. Betriebs-Verwaltung der Cöthen-Bernburger Eisenbahn zu Cöthen. 19. Verwaltungsrath, der Frankfurt-Hanauer Eisenbahn-Gesellschaft zu Frank ¬ furt a. M- 20. Verwaltungsrath der K. K. priv. Galizischen Carl-Ludwig Bahn zu Wien. 21. Direkzion der Glückstadt-Elmshorner Eisenbahn-Gesellschaft zu Glückstadt. 22. Verwaltungsrath der K. K. priv. Graz-Köflacher Eisenbahn- und Bergbau- Gesellschaft zu Wie». 23. Direkzion der Hamburg-Bergedorfer Eisenbahn-Gesellschaft zu Hamburg. 24. "Königl.Hannov.General-Dirckzion der Eisenbahnen u. Telegraphen zu Hannover. 25. Verwaltungsrath der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft zu Mainz. für u) die Hessische Ludwigsbahn, b) die Main-Rhein Bahn. 26. Direkzion der a. p. Kaiser-Ferdinands Nvrdbahn zu Wien. 27. Verwaltungsrath der K. K. priv. Kaiscr-Franz-Josef Orientbah» zu Wien. 28. Verwaltungsrath der K. K. priv. Kaiserin-Elisabeth-Bahn zu Wien. 29. Direkzion der Köln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft zu Köln. 30. Direkzion der Kurfürst Friedrich-Wilhelms Nordbahu zu Kassel. 31. Direktorium der Leipzig-Dresdener Eisenbahn-Kompagnie zu Leipzig. 32. Verwaltungsrath der K. K. priv. Lomb.-Venezianischcn und Centr.-Jtalien. Eisenbahn-Gesellschaft zu Wien. 33. Direktorium der K. priv. Ludwigs-Eisenbahn-Gescllschasi (Nürnberg-Fürth) zu Nürnberg. 34. Direkzion der Lübeck-Büchener Eisenbahn-Gesellschaft zu Lübeck. 35. Direktorium der Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft zu Magdeburg. 36. Direktorium der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn-Gesellschaft zu Magdeburg. 37. Direktorium der Magdeburg-Wittcnbergeschen Eisenbahn-Gesellschaft zu Magdeburg. 38. "Direkzion der Main-Neckar Eisenbahn zu Darmstadt. 39. "Central-Direkzion der Main-Weser Bahn zu Kassel. 40. Direkzion der Mecklenburgischen Eisenbahn-Gesellschaft zu Schwerin. 41. Direktorium der Neiffe-Brieger Eisenbahn-Gesellschaft zu Breslau. 42. "Königl. Preuß. Direkzion der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn zu Berlin. 43. Direkzion der Niederschlesischen Zweigbahn-Gesellschaft zu Glogau. 44. "Königl. Preuß. Direkziou der Oberschlesischen Eisenbahn zu Breslau. für n) die Oberschlesische und Breslau-Posen-Glogauer Eisenbahn, l>) die Stargard-Posener Eisenbahn. 45. "K. K. Oesterreichisches Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten zu Wien für die Oesterreichische südliche Staats-Eisenbahn. 46. Verwallungsrath der K. K. priv. Oesterreichischen Staats-Eisenbahn-Gesell- schaft zu Wien. für u) die nördliche, l>) die südöstliche, c) die Wien-Neu-Szönper Bahn. 47. Direkzion der Oppeln-Tarnowitzer Eisenbahn zii Breslau. 48. "Königl. Preuß. Direkziou der Ostbahn zu Bromberg. 49. Direkzion der Pfälzischen Eisenbahnen zu Ludwigshafen a. Rh. für u) die Pfälzische Ludwigsbahn, l>) die Pfälzische Marimiliansbahn. 50. Direkzion der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft zu Köln. 51. Verwaltungsrath der Nassauische» Rhein- und Lahn-Eisenbahn-Gcscllschaft zu Wiesbaden. 52. "Königl. Preuß. Direkzion der Rhein-Nahe Eisenbahn zu Kreuznach. 53. "Königl. Preuß. Direkzion der Saarbrücker Eisenbahn zu Saarbrücken. 54. "Königl. Sächsisches Finanz-Ministerium, Abtheiluug für öffentliche Arbeiten und Verkehrsmittel, zu Dresden für die Königl. Sächsische u) Niedererzgebirgische, b) Obererzgebir- gische, e) Sächsisch-Bayerische, 6) Sächsisch-Böhmische, e) Sächsisch- Schlesische Staats-Eisenbahn. 55. Vcrwaltungsrath der K. K. priv. Süd-Norddeutschen Verbindungsbahn (Reichenberg-Pardubitz) zu Wien. 56. Verwaltnngsrath der Taunus Eisenbahn-Gesellschaft zu Frankfurt a. M. 57. Verwaltungsrath der K. K. priv. Theiß-Eisenbahn-Gesellschaft zu Wien. 58. Direkzion der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft zu Erfurt. für u) die Thüringische, l>) die Werra-Eisenbahn. 59. "Königl. Preuß. Direkzion der Westphälischen Eisenbahn zu Münster. 60. "Königl. Preuß. Direkzion der Wilhelmsbahu zu Ratibor. 61. "Königl. Württembergische Zentralbehörde für die Verkehrs-Anstalten zu Stuttgart. Die ts mit einem * bezeichneten Verwaltungen sind Staatsbehörden. 5. Vorschriften für den Personen- -c. Verkehr. Das von uns nach den Münchener Generalversammlungs-Beschlüssen redigirte Vereins-Reglement für den Personen- rc. Verkehr hat nicht die Zustimmung aller Verwaltungen erhalten. Die dagegen erhobenen Erinnerungen haben wir der betreffenden Kommission nritgetheilt. Die aus deren Berathnngen hervorgegangene neue Redakzion ist Gegenstand der diesjährigen Tagesordnung (Nr. III). 6. Reglementarische Bestimmungen für den Güterverkehr, u) Der in der Münchener Generalversammlung gefaßte Beschluß, daß sämmt- liche dem Vereine angehörende Verwaltungen verpflichtet seyn sollen, alle Vereins- Frachtbrief-Formulare anzunehmen, welche mit dem Stempel einer Vereins- Verwaltung versehen sind, ist von einer Verwaltung nicht, von mehreren aber in dieser Allgemeinheit nicht genehmigt worden, indem letztere eine Verpflich tung zur Annahme aller mit dem Stempel einer Vereins-Verwaltung versehenen Vereins-Frachtbrief-Formulare nicht übernehmen wollen, dagegen bereit sind, an den Anschluß-Stazioneu die mit dem Stempel der Nachbarbahnen versehenen Frachtbriefe anzunehmen, resp. mit den betreffenden Verwaltungen über die gegen seitige Annahme derselben sich zu verständigen. Da durch ein Verfahren in diesem Sinne der beabsichtigte Zweck, dem Publikum an Orte», wo sich Sta- zionen mehrerer Eisenbahnen befinden, eine Bequemlichkeit zu gewähren, voll ständig erreicht wird, so erlauben wir uns, an Stelle des Vorstehenden folgenden Beschluß in Vorschlag zu bringen: „An Orten, wo Güter-Erpedizionen ver schiedener Bahnverwaltungen sich befinden, werden Frachtbriefe, welche mit dem Stempel einer dieser Verwaltungen versehen sind, von jeder Güter-Erpedizion dieses Orts angenommen." b) Der ferner in der Münchener Generalversammlung gefaßte Beschluß: bei frankirten Sendungen Nachnahmen nicht znzulaffen, ist von einigen Verwal tungen gar nicht, von andern nur bedingungsweise genehmigt worden. Die Er klärungen der diffentirenden Verwaltungen haben wir der betreffenden Kommission zur weitern Berathung vorgelegt. Dieselbe wird der diesjährigen Generalver sammlung Bericht erstatten, zu welchem Behuf wir diese Angelegenheit unter Nr. II. 2 in die Tagesordnung ausgenommen haben. c) Der vorjährige Generalversammlungs-Beschluß, betreffend die Verpflich tungen der Bahnverwaltungen bei Uebernahme von Gütern, welche mit Begleit schein befördert werden, ist von den Verwaltungen, welche dem Norddeutschen Verbände angehörcn, nicht genehmigt worden. Da in dem Bericht der Zoll- Kommission, welcher in der diesjährigen Generalversammlung zur Berathung gelangen wird (Nr. VI der Tagesordnung), auch hinsichtlich des Begleitschein- Wesens (Nr. II des Berichts) eine Abänderung des gegenwärtigen Verfahrens beantragt worden, so dürfte es von dem Resultat jener Berathung abhängig zu machen seyn, ob und in welcher Weise die weitere Verfolgung des Gegenstandes stattzufinden hat. ä) Der zu Nr. II. 5 der vorjährigen Tagesordnung gefaßte Beschluß der Münchener Generalversammlung: „Führen vom Absendungs- nach dem Bestim mungsorte verschiedene Wege, so muß der Frachtbrief auf der Adresse die be stimmte Hinweisung auf den einen oder andern Weg enthalten. Zst dies nicht der Fall, so wählt die Versand-Erpedizion auf Gefahr des Versenders denjenigen Weg, der ihr am zweckmäßigsten erscheint," hat die Zustimmung sämmtlicher Verwaltungen nicht erlangt. Die Königl. Hannoversche General-Direkzion der Eisenbahnen und Telegraphen hat erklärt, den Beschluß „aus bewegenden Grün den" ablehnen zu müssen. Die Verwaltungen der Berlin-Potseam-Magdebnrger und Magdeburg-Halberstädter Bahnen erklären, der Versand-Erpedizion die Be- fugniß nicht cinräumen zu können, den Weg gegen den Willen von vielleicht drei oder vier hinterliegenden Bahnen endgültig zu bestimmen. Die Direkzion der a. p. Kaiser-Ferdinands Nordbahn erklärt, dem Beschlüsse nur daun zustimmen zu können, wenn zwischen „Versand-Ervedijiou" und „auf Gefahr" der Satz eingeschaltet wird: „wenn nicht eigene Neberkommcn über die Dirigirung der j Güter zwischen zwei oder mehreren Bahn-Verwaltungen bestehen, welche die einzuschlagende Route bestimmen." Diese Angelegenheit muß zur nochmaligen Berathung an die Kommission zurückgehen. 7. Güter-Tarifwesen. Damit bei Ausführung der in der Münchener Generalversammlung gefaßten Beschlüsse hinsichtlich der Bezeichnung der Tarif klaffen und der Redakzion der Güter-Tarife Seitens aller Vereins-Verwaltungen ein gleichmäßiges Verfahren beobachtet werde, haben wir dieselben in unserm Zirkular vom 2.8. Juni d. I. auf alle diejenigen Punkte aufmerksam gemacht, welche bei der neuen Redakzion der Tarife zu berücksichtigen sind. Auch haben wir es veranlaßt, daß an Stelle des bisherigen gegenseitigen Austausches die Tarife, wie von der Generalversammlung beschlossen worden, uns eingesendet und von der Centralstelle aus an die einzelnen Verwaltungen vertheilt werden. Bis jetzt ist nur von einer Verwaltung der im Sinne jener Beschlüsse redigirte Güter-Tarif hier eingegangen. Hoffentlich werden die andern bald nachfolgen. Eventuell werden wir »ach der Generalversammlung diese Angelegenheit wieder in Anregung bringen. 8. Verein skarten-Wesen. Die in der Münchener Generalversamm lung beschlossene außerordentliche Revision des Freikarten-Reglemeuts hat statt gefunden. Die Kommission wird den Entwurf des neuen Reglements der Ge neralversammlung zur weitern Beschlußnahme vorlegen. Die Freikarten-Ver- theilungsliste haben wir, wie gewöhnlich, unterm 1. April d. I. von Neuem redigirt und an die Vereins-Verwaltungen vertheilt. Von den ausgegebenen Vereinskarten sind bis jetzt zehn verloren gegangen. Es hat in jedem einzelnen Falle das übliche Kaffazions-Verfahren stattgefunde». 9. Konstrukzion eiserner Gitter- rc. Brücken. Die Vervielfälti gung der Zeichnungen von eisernen Gitter- und Blechbrücke» ist noch nicht zur